Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
AWG 2002 §15 Abs4aText
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde der 1. Dr. D H-S, D, und des 2. Dr. M R, A, beide vertreten durch RA Dr. Michael Battlogg, Schruns, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 06.12.2016, Zl II-7101-1/2016-28, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 73 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 4, § 5 Abs 1, § 15 Abs 3 und § 15 Abs 4a AWG 2002 wird Dr. D H-S und Dr. M R aufgetragen, unverzüglich, längstens jedoch bis zum 01.03.2018 jenes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 1.500 m³ auf dem GST-NR XXX, KG H, welches über die im Technischen Bericht des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 03.11.2016 in den Profilen A bis G jeweils dargestellten grünen Linie (Linie aus Profil S) hinausgeht (= in den Profilen A bis G mit roter Schrift eingetragene Differenzhöhen) abzutragen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das abgetragene Material ist einem für die Sammlung/Behandlung dieser Abfälle Befugten zu übergeben. Hierüber ist der Bezirkshauptmannschaft D bis zum 15.03.2018 ein schriftlicher Nachweis zu erbringen.“
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Beschwerdeführern ein Behandlungsauftrag nach AWG 2002 aufgetragen.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, sie hätten zu keinem Zeitpunkt verunreinigtes Material abgelagert, um eine Aufschüttung zu machen. Es sei kein Material verwendet worden, welches unter das Abfallwirtschaftsgesetz falle. Sie hätten sich des befugten Unternehmers A R bedient, um dieses Aushubmaterial abzulagern. Dieser habe ihnen versichert, dass das Material in Ordnung sei. Der Sachbearbeiter Ing. S von der Abteilung Abfallwirtschaft habe die Auffassung vertreten, dass bei der gegenständlichen Schüttung von einer stofflichen Verwertung auszugehen sei und eine leichte Bombierung erforderlich sei, um die Fläche einigermaßen trocken zu halten. Dieser Sachverständige habe somit gegen die Qualität des Materials keine Einwendungen erhoben. Es erliege im Akt kein Amtssachverständigengutachten, welches belegen würde, dass dieses Material kontaminiert oder in einer sonstigen Art und Weise verunreinigt sei, sodass es dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen würde und daher auf einer geeigneten, behördlich genehmigten Deponie zu entsorgen wäre.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Gegenstand des Verfahrens ist das GST-NR XXX, KG H. Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer dieser Liegenschaft. Dieses Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt H als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen.
Vor den gegenständlichen Aufschüttungsmaßnahmen wies das Grundstück eine Muldenlage auf, in der es zur Ansammlung von Regenwässern gekommen ist, die die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erschwert hat.
Die Beschwerdeführer ließen das Grundstück in zwei Abschnitten aufschütten, wobei als Schüttmaterial unbelastetes Bodenaushubmaterial von anderen Grundstücken verwendet wurde. Dieses Material stammt von Bauaushüben aus Baustellen in A und H. Nach einer von den Beschwerdeführern vorgelegten Berechnung habe die aufgeschüttete Menge insgesamt 2.609 m³ betragen.
Aufgrund der von den Beschwerdeführern durchgeführten Schüttung ist es in der Folge bei Starkregenereignissen zu Überflutungen der Keller der Nachbarwohnhäuser gekommen.
Die Beschwerdeführer haben über Aufforderung der Behörde Pläne (in der Folge „Plan S“ vom 20.04.2016) vorgelegt, wie das Grundstück ausgestaltet werden soll, damit es für die Aufschüttung keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Diesen Plänen ist eine Höhenbestandsaufnahme von DI E zugrunde gelegen. Die Pläne weisen acht Querprofile (A bis G und Ostgrenze, jeweils in Nord-Süd-Richtung) und drei Längsprofile (Nord, Mitte und Süd, jeweils in West-Ost-Richtung) auf. In diesen Profilen ist jeweils die Schütthöhe (grün strichlierte Linie) angegeben, wobei in den Querprofilen B bis G oberhalb der grün strichlierten Linie jeweils der Vermerk „Leichte Bombierung“ angebracht ist. Von der „leichten Bombierung“ abgesehen stehen die Querprofile mit dem Längsprofil Mitte insofern in Widerspruch, als bei den Schnittpunkten (dieses Längsprofils mit den Querprofilen) unterschiedliche Höhenkoten existieren.
Eine Kontrollmessung durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation am 05.09.2016 brachte zu Tage, dass die tatsächliche Aufschüttung höher ist als in den Querprofilen A-G (ohne Bombierung) des Planes S dargestellt. Die jeweilige Höhendifferenz wurde alle fünf Meter in Zentimeter angegeben.
Nachdem die Beschwerdeführer das Material auf dem Grundstück umgeschichtet hatten, nahm das Landesamt für Vermessung und Geoinformation am 20.10.2016 eine neuerliche Messung vor; dabei wurde festgestellt, dass auf Teilflächen Abtragungen und auf anderen Teilflächen Auftragungen stattgefunden haben. In den dem Technischen Bericht des LVG vom 03.11.2016 beigelegten (Quer-)Profilen A bis G ist jeweils in fünf Meter Abständen die Höhendifferenz zwischen der tatsächlich geschütteten Menge und jener Menge angegeben, die sich aus den betreffenden Querprofilen (ohne Bombierung) der Pläne S ergibt, wobei die höchste Abweichung (im Profil G) 56 Zentimeter beträgt. Die Gesamtkubatur jener geschütteten Menge, die die Querprofile der Pläne S übersteigt, beläuft sich auf 1.500 m³.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer bei der Stadt H um die Bewilligung zur Einleitung der anfallenden Oberflächenwässer ua auf der gegenständlichen Liegenschaft ins öffentliche Kanalnetz angesucht. Mit Bescheid der Stadt H vom 29.03.2017 wurde diesem Antrag stattgegeben. Zwischenzeitlich wurde dieses Projekt auch tatsächlich umgesetzt.
Das landwirtschaftliche Nutzungsdefizit der Geländeform kann bereits durch eine Aufschüttung bis zur grün strichlierten Linie des Planes S beseitigt werden.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des geologischen, abfalltechnischen, landwirtschaftlichen und gewässerschutztechnischen Amtssachverständigengutachten sowie dem Gutachten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation als erwiesen angenommen.
Im Technischen Bericht des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 12.09.2016 wird ausgeführt, dass die Profilzeichnungen des Planes S in den CAD Plan eingepasst und die Schnittlinien dort digitalisiert worden seien:
Von der Veröffentlichung im RIS wird abgesehen.
Im Technischen Bericht des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 03.11.2016 ist festgehalten, dass sich die Differenzhöhen (grüne Linie S einerseits, tatsächliche Schütthöhe andererseits) in den Profilen A-G wie folgt darstellen würden:
Von der Veröffentlichung im RIS wird abgesehen.
5. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat.
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 sind im Sinne dieses Bundesgesetzes Altstoffe
a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder
b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,
um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 gelten, soweit eine Verordnung gemäß Abs 2 oder eine Verordnung gemäß Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
Gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 15 Abs 4a AWG 2002 ist eine Verwertung nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
Gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 hat die Behörde, wenn Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden, die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall bei jenem Bodenaushubmaterial, welches auf der gegenständlichen Liegenschaft aufgeschüttet wurde, von vornherein um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gehandelt hat. Das Bauaushubmaterial wurde von anderen Baustellen auf das gegenständliche Grundstück verbracht; zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung war darin gelegen, dieses Bauaushubmaterial los zu werden und bestand insoweit eine Entledigungsabsicht. Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes erfüllt (vgl VwGH 2008/07/0204, 2008/07/0182, VwSlg 17635). Das Vorbringen der Beschwerdeführer, es habe sich um unbelastetes Bodenaushubmaterial gehandelt, welches keinen Abfall darstelle, geht daher ins Leere.
5.3. Grundsätzlich darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Eine Ausnahme besteht für jene Abfälle, für die ein Abfallende im Sinne des § 5 Abs 1 AWG 2002 eintritt (VwGH Ra 2016/05/0099).
Altstoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nur dann, wenn sie nachweislich einer zulässigen Verwertung zugeführt werden (VwGH 2002/07/0137). § 15 Abs 4a AWG 2002 normiert nunmehr, unter welchen Voraussetzungen eine Verwertung von Abfällen zulässig ist. Danach ist eine Verwertung ua nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist.
Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, Zweck der Aufschüttung der gegenständlichen Liegenschaft sei der gewesen, die Liegenschaft besser landwirtschaftlich nutzen zu können.
Es war daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das gesamte Bodenaushubmaterial einer zulässigen Verwertung (bessere landwirtschaftliche Nutzbarkeit) zugeführt worden ist, was – wie nachstehend ausgeführt – zu verneinen ist. Vielmehr ist nur hinsichtlich jenes Teiles des geschütteten Bodenaushubmaterials ein Abfallende anzunehmen, welches bis zu den in den Querprofilen A-G des Planes S dargestellten grün strichlierten Linie reicht; bei dem darüber hinaus geschütteten Material ist die Abfalleigenschaft nicht zu Ende gegangen.
Wie sich aus § 15 Abs 4a AWG 2002 ergibt, ist eine Verwertung ua nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist somit das Ausmaß der Aufschüttung durch den sinnvollen Zweck der Maßnahme, nämlich das Erreichen einer besseren landwirtschaftlichen Nutzbarkeit begrenzt.
Der landwirtschaftliche Sachverständige hat dargetan, dass dann, wenn Bodenaushubmaterial bis zur grünen Linie S aufgebracht werde, das landwirtschaftliche Nutzungsdefizit der Geländeform (im unbedingt erforderlichen Ausmaß) jedenfalls beseitigt werden könne. Aus dieser gutächtlichen Stellungnahme ergibt sich, dass eine darüber hinausgehende Aufschüttung nicht notwendig ist, um eine ordentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu gewährleisten. Daran ändert auch das weitere Vorbringen des landwirtschaftlichen Sachverständigen nichts, wonach eine leichte Bombierung des Schichtkörpers von bis zu 20 cm fachlich Sinn mache, um künftige Setzungen im mittleren Bereich vorzubeugen und um einen Oberflächenwasserabfluss gewährleisten zu können. Abgesehen davon hat der landwirtschaftliche Sachverständige dargetan, dass es aus landwirtschaftlicher Sicht keine zusätzliche Aufschüttung brauche, wenn bei einer Aufschüttung bis zur grünen Linie S eine geeignete Bodenwasserhaushaltsregulierung gesetzt werde. Durch die von den Beschwerdeführern gesetzten Entwässerungsmaßnahmen wurde aber den diesbezüglichen Anforderungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen entsprochen.
Insgesamt steht somit fest, dass es sich bei jenem Teil der Schüttung, die über die grüne Linie des Planes S hinausgeht, nicht um eine zulässige Verwertung nach § 15 Abs 4a AWG 2002 handelt.
Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige hat ausgeführt, dass bei einer Aufschüttung bis zur grünen Linie des Planes S dann eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Wasser ausgeschlossen werden könne, wenn eine Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in Richtung Regenwasserkanal erfolge. Das (mittlerweile von den Beschwerdeführern umgesetzte) Entwässerungsprojekt sei hiezu ausreichend.
5.4. Zum Beschwerdevorbringen, wonach beabsichtigt sei, auf die bereits bestehende Aufschüttung noch eine Humusschicht in einer Mächtigkeit von zehn Zentimeter aufzubringen, ist festzuhalten, dass eine derartige Maßnahme nicht einmal dann zulässig wäre, wenn diese ab der grünen Linie des Planes S aufgebracht würde. Sollten die Beschwerdeführer an ihrem diesbezüglichen Vorhaben festhalten wollen, so wäre zunächst die Aufschüttung bis zehn Zentimeter unterhalb der grünen Linie des Planes S zu entfernen und erst in der Folge dürfte die Zehn-Zentimeter-Humusschicht aufgebracht werden, sodass die Aufschüttung (samt Zehn-Zentimeter-Humusschicht) wiederum bis zur grünen Linie des Planes S reicht.
5.5. Zum Ausmaß des zu entfernenden Materials ergibt sich aus dem Technischen Bericht des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, dass ausgehend von den vorgelegten Profilschnitten S ein Geländemodell erzeugt worden sei und mit dem Geländemodell der LVG-Vermessung vom 20.10.2016 verschnitten worden sei, woraus sich eine Kubatur von 1.500 m³ ergebe. Die Beschwerdeführer haben diese Berechnung zuletzt nicht mehr in Zweifel gezogen.
5.6. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass sich bei einer Ausführung der Aufschüttung ohne Bombierung das Wasser in jenem Bereich konzentriere, der zwischen den Querprofilen E und F liege, ist ihnen das gewässerschutztechnische Gutachten entgegenzuhalten, wonach durch das von ihnen umgesetzte Kanalisationsprojekt die negativen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke behoben worden seien.
5.7. Die Beschwerdeführer haben schließlich darauf hingewiesen, dass im Profil S „Schnitt Mitte“ eine Höhenkote von XXX m eingetragen sei. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Längsprofile, die auch das angesprochene Profil „Schnitt Mitte“ umfasst, gar nicht Gegenstand des Behandlungsauftrages sind und insofern nicht relevant sind.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufschüttung, Bodenaushubmaterial, Deponie, landwirtschaftliche VerbesserungsmaßnahmeAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (24.04.2018, Ra 2018/05/0034 bis 0035) zurückgewiesen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.401.1.2017.R3Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018