RS Lvwg 2017/12/13 LVwG-401-1/2017-R3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.12.2017

Norm

AWG 2002 §15 Abs4a
AWG 2002 §5 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73 Abs1

Rechtssatz

Die Aufschüttung einer schlecht nutzbaren landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Bodenaushubmaterial ist nur insoweit zulässig, als dadurch das landwirtschaftliche Nutzungsdefizit der Geländeform (im unbedingt erforderlichen Ausmaß) beseitigt werden kann. Jede darüber hinausgehende Aufschüttung stellt keine zulässige Verwertung nach § 15 Abs 4a AWG 2002 dar.

Schlagworte

Aufschüttung, Bodenaushubmaterial, Deponie, landwirtschaftliche Verbesserungsmaßnahme

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (24.04.2018, Ra 2018/05/0034 bis 0035) zurückgewiesen. (Auf die Ausführungen im Rechtssatz ging die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht ein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.401.1.2017.R3

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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