Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
AWG 2002 §15 Abs4aRechtssatz
Die Aufschüttung einer schlecht nutzbaren landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Bodenaushubmaterial ist nur insoweit zulässig, als dadurch das landwirtschaftliche Nutzungsdefizit der Geländeform (im unbedingt erforderlichen Ausmaß) beseitigt werden kann. Jede darüber hinausgehende Aufschüttung stellt keine zulässige Verwertung nach § 15 Abs 4a AWG 2002 dar.
Schlagworte
Aufschüttung, Bodenaushubmaterial, Deponie, landwirtschaftliche VerbesserungsmaßnahmeAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (24.04.2018, Ra 2018/05/0034 bis 0035) zurückgewiesen. (Auf die Ausführungen im Rechtssatz ging die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht ein).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.401.1.2017.R3Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018