TE Vwgh Erkenntnis 2000/6/27 2000/11/0026

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Dezember 1999, Zl. 11-39-918/99-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1999 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 3 Abs. 1 Z. 2, 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 des Führerscheingesetzes 1997 auf die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines (3. September 1999), somit bis einschließlich 3. Mai 2001 entzogen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 3. September 1999 um 22.20 Uhr im Ortsgebiet von Katsch an der Mur ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,98 mg/l) gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinne des Führerscheingesetzes 1997 und der vorzunehmenden Wertung, bei der zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1994 und 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und ihm damals die Lenkberechtigung für fünf Monate bzw. zehn Monate entzogen worden sei, und unter Bedachtnahme darauf, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als überaus schwer wiegend und verwerflich anzusehen sei, sei der Beschwerdeführer als nicht verkehrszuverlässig anzusehen und es sei die von der Erstbehörde verfügte Entziehungszeit in der Dauer von 20 Monaten gerechtfertigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere auch zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (Z. 1). Gemäß § 7 Abs. 5 leg. cit. sind für die Wertung der im Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die von der belangten Behörde festgestellte Tatsache, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,98 mg/l ) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe, ist jedoch der Auffassung, dass die mit 20 Monaten festgesetzte Entziehungsdauer zu lang sei, zumal auch die von der belangten Behörde verwerteten "Umstände" nämlich, dass er seit dem Jahr 1994 bereits das dritte Mal wegen eines Alkoholdeliktes bestraft und ihm deswegen bereits zweimal die Lenkberechtigung entzogen worden sei, für die Festsetzung dieser Entziehungsdauer nicht ausreichten. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid ungenügend begründet und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgelegt habe, worin zum Ausdruck komme, dass es sich bei ihm um eine emotional stabile, sozial orientierte ungezwungene und selbstsichere Persönlichkeit handle. Dem sei die belangte Behörde nicht hinreichend entgegengetreten und habe auch ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen. Bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Entziehungszeit von 20 Monaten handelt es sich um die von der belangten Behörde übernommene erstinstanzliche Bemessung der Entziehungszeit auf Grund des Alkoholdeliktes des Beschwerdeführers vom 3. September 1999 (wobei er beim Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete), das als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG anzusehen ist. Zutreffend berücksichtigte die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung, dass dies bereits das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers war, bei welchem er betreten wurde, und dass ihm die Lenkberechtigung bereits zwei Mal für fünf Monate bzw. zehn Monate entzogen worden war. Damit hat sich erwiesen, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Bestrafung und Entziehung der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, was seine eingewurzelte Neigung zur Begehung derartiger Delikte aufzeigt. Der Beschwerdeführer lässt außer Betracht, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen (vgl. uva. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0309), weshalb sein Verhalten im Straßenverkehr von der belangten Behörde zutreffend als besonders verwerflich angesehen wurde. Insoweit der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme verweist und rügt, die belangte Behörde habe kein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0309) die Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine Charaktereigenschaft darstellt und an Hand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen ist. Der belangten Behörde ist somit kein relevanter Verfahrensmangel unterlaufen. Gegen den Beschwerdeführer spricht weiters das erhebliche Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung (0,98 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und das Verschulden eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die festgesetzte Entziehungszeit in seinen Rechten verletzt worden wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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