RS Vfgh 1959/12/18 V18/59, V20/59

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Veröffentlicht am 18.12.1959
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Norm

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 §76, AlVG 1977 §76
Bundes-Verfassungsgesetz Art89, B-VG Art89 Abs1
Bundes-Verfassungsgesetz Art139, B-VG Art139
BGBlG §2 Abs1 lite

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die als Verordnungen zu wertenden Erlässe des BM für soziale Verwaltung, und zwar a) vom 26. April 1946, Z 8842/III/7/1946, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 4 vom 15. Mai 1946, S. 71) , b) vom 9. Jänner 1948, Z 147.367/III/7/47, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 2 vom 31. Jänner 1948, S. 29) , jedoch nur vorletzter Satz des Einleitungssatzes. "Vor allem wird die Beschäftigungsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis zusammengelegt und auf den Befreiungsschein verzichtet" und Punkt 1 " Antragstellung" , dieser ohne den 2. Absatz, c) vom 20. Juni 1951, Z. 74.050/III/7/51, (Amtliche Nachrichten des BM für soziale Verwaltung Nr. 7/8 vom 30. Juni 1951, S. 160) , werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Zur Schaffung einer neuen Behördentype ist ein Gesetz erforderlich.

Da die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 Abs. 1 B-VG} , wonach die Gerichte nicht gehörig kundgemachte Gesetze als absolut nichtige Akte zu behandeln haben, nur für die Akte der Gesetzgebung, nicht aber auch für Verordnungen Geltung hat, ist der VfGH berechtigt und verpflichtet, Verordnungen, die zwar der Allgemeinheit bekanntgegeben, hiebei aber nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise kundgemacht wurden, im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} zu überprüfen und bei Feststellung der nicht gehörigen Kundmachung als gesetzwidrig aufzuheben.

§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt (in der derzeitigen Fassung) läßt eine Ausnahme von der zwingenden Vorschrift, daß die Verordnungen der Bundesregierung und der BM im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen (arg. ... "ist bestimmt zur Verlautbarung ...") , nur dann zu, wenn es sich um "ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen ( Dienstanweisungen, Instruktionen)" handelt, also um generelle Anordnungen, die in der Lehre als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten " Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.

Ausschließlich "an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen)" (§ 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 33/1920) sind generelle Anordnungen, die in der Lehre als " Verwaltungsverordnungen" bezeichnet werden und die den an die Gesamtheit oder an nach Gattungsmerkmalen umschriebene Gruppen der Bevölkerung gerichteten "Rechtsverordnungen" gegenübergestellt werden.

Bei Verordnungen eines BM, die auch nur zum Teil "Rechtsverordnungen " sind, muß die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt erfolgen.

§ 76 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 bestimmt, daß die in diesem Bundesgesetz bezeichneten Verwaltungskommissionen der Landesarbeitsämter und Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter durch ein besonderes Bundesgesetz errichtet werden, daß jedoch bis zu ihrer Errichtung die Aufgaben, die nach den Bestimmungen des AIVG 1958 den Vermittlungskommissionen der Landesarbeitsämter bzw. den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter obliegen, von den derzeit bestehenden Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter bzw. den Vermittlungsausschüssen der Arbeitsämter besorgt werden. Diese Vorschrift wirkt nicht über den Rahmen des AIVG 1958 hinaus.

Entscheidungstexte

  • V18/59
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 18.12.1959 V18/59

Schlagworte

Arbeitsämter Landesarbeitsämter Arbeitslosenversichertengesetz Verfassungsgerichtshof Art. 139 B-VG Prozeßvoraussetzungen Verordnung Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1959:V18.1959

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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