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L6500 Jagd, WildNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Drittelantrages von Mitgliedern des Bgld Landtages auf Aufhebung von Bestimmungen des Bgld Jagdgesetzes 2017 betreffend den Beitrag der Jagdgenossenschaften zur Wildschadensverhütung sowie betreffend die Zusammensetzung des Vorstandes des Landesjagdverbandes; Eigentumsbeschränkung durch Regelung der Verwendung des Pachtbetrages im öffentlichen Interesse liegend und zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele der Wildschadensprävention oder der Lebensraumverbesserung für das Wild geeignet und auch verhältnismäßig; Anwendung der Regelung auch auf bestehende Jagdpachtverträge aus Sicht des Vertrauensschutzes unbedenklich; Entsendung von - nicht aus dem Kreis der Mitglieder des Landesjagdverbandes stammenden - Mitgliedern des Vorstandes durch die Aufsichtsbehörde angesichts deren bloß beratender Stimme unbedenklich; teilweise Zurückweisung des Antrages als zu eng im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, eine beschränkte (verschuldensunabhängige) Haftung des Jagdausübungsberechtigten für Wildschäden einzuführenSpruch
I. Der Antrag wird zurückgewiesen, soweit er die folgenden Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl für das Burgenland Nr 24 betrifft: §105 Abs2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7; §105 Abs2 Satz 4 in Verbindung mit §105 Abs3 Satz 1 sowie der Wortfolge "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in §105 Abs3 Satz 2; §105 Abs2 Satz 4; und §105 Abs2 Satz 4 in Verbindung mit der Wortfolge "verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß §109 Abs6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs2 auf 80%." in §105 Abs3 Satz 1.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Rechtslage
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren zwölf Abgeordnete zum Burgenländischen Landtag die Aufhebung näher genannter Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (Bgld. JagdG 2017), LGBl 24.
2. Die im Antrag angefochtenen Bestimmungen betreffen Regelungen im Hinblick auf die Verwendung des Pachtbetrages (Pkt. 2.1.), das Haftungsregime für Wildschäden (Pkt. 2.2.) und die Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes (Pkt. 2.3.).
2.1. In Bezug auf die Vorschreibung der Verwendung des Pachtbetrages gemäß §50 Abs2 iVm §105 Abs3 Bgld. JagdG 2017 wird folgender Hauptantrag und werden folgende Eventualanträge gestellt:
2.1.1. Mit dem Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 zur Gänze sowie der Wortfolgen "Werden gemäß §50 Abs2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder" und "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in §105 Abs3 Bgld. JagdG 2017.
2.1.2. Mit dem ersten Eventualantrag wird die Aufhebung der Wortfolgen "oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen", "oder lebensraumverbessernde" und "oder lebensraumverbessernden" in §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 begehrt.
2.1.3. Mit dem zweiten Eventualantrag wird die Aufhebung der Wortfolgen "oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen", "oder lebensraumverbessernde" und "oder lebensraumverbessernden" in §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 sowie der Wortfolgen "Werden gemäß §50 Abs2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder" und "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in §105 Abs3 Bgld. JagdG 2017 begehrt.
2.2. In Bezug auf die Einführung einer (absoluten) Höchsthaftungsgrenze und einer (relativen) Begrenzung des Wildschadenersatzes gemäß §105 Abs2 und 3 Bgld. JagdG 2017 werden folgende Haupt- und Eventualanträge gestellt:
2.2.1. Mit dem ersten Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von §105 Abs2 Satz 1 bis 3 sowie Satz 6 und Satz 7 Bgld. JagdG 2017.
2.2.2. Mit dem zweiten Hauptantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung von §105 Abs2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 iVm §105 Abs3 Satz 1 Bgld. JagdG 2017 sowie der Wortfolge "Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder" in §105 Abs3 Satz 2 Bgld. JagdG 2017.
2.2.3. Mit dem ersten Eventualantrag (zum zweiten Hauptantrag) wird die Aufhebung von §105 Abs2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 begehrt.
2.2.4. Mit dem zweiten Eventualantrag (zum zweiten Hauptantrag) wird die Aufhebung von §105 Abs2 Satz 4 Bgld. JagdG 2017 iVm der Wortfolge "verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß §109 Abs6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs2 auf 80%." in §105 Abs3 Satz 1 Bgld. JagdG 2017 begehrt.
2.3. In Bezug auf die Zusammensetzung des Vorstandes des Bgld. Landesjagdverbandes wird die Aufhebung der Wortfolge „und den zwei weiteren gemäß §119 Abs1 von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen, welche dem Vorstand mit beratender Stimme angehören“ in §123 Abs1 Bgld. JagdG 2017 beantragt.
II. Rechtslage
Die relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (Bgld. JagdG 2017), LGBl 24, lauten wie folgt:
"§50
Verwendung des Pachtbetrages
(1) Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des §18 Abs3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten der Verwaltung auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§20 Abs1 und 2).
(2) 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages sind für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht besteht, für lebensraumverbessernde Maßnahmen im jeweiligen Jagdjahr, spätestens allerdings bis zum Ende der Jagdperiode, zu verwenden, wobei der jeweilige Betrag auf Hunderterbeträge gerundet werden kann. Über die Verwendung des Pachtentgelts für wildschadensverhütende oder lebensraumverbessernde Maßnahmen ist gemeinsam mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entscheiden und darüber im Jagdausschuss sodann ein Beschluss zu fassen. Kommt es über die wildschadensverhütenden oder lebensraumverbessernden Maßnahmen zu keinem Einvernehmen zwischen dem Jagdausschuss und der oder dem Jagdausübungsberechtigten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdausschusses über die Errichtung und Durchführung derartiger Maßnahmen zu entscheiden, wobei die Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu berücksichtigen sind. Der Beschluss oder die rechtskräftige Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde sind gemäß §30 Abs10 auszuhängen.
(3) Der auf einen Jagdeinschluss (§16 Abs3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.
(4) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.
(6) Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegt, der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke dienlich ist, zur Bestreitung der Kosten, die für die im Genossenschaftsjagdgebiet liegenden Grundstücke anfallen erforderlich ist, oder der Lebensraumverbesserung dient. Ein solcher Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Erlag des jährlichen Pachtbetrages zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35% der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.
(7) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.
(8) Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.
§105
Haftung für Jagd- und Wildschäden
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
1. den bei Ausübung der Jagd von ihr oder ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treiberinnen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen dieses Bodens verursachten Schaden (Jagdschaden);
2. den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des §20 Abs1 und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
zu ersetzen.
(2) Der zu ersetzende Wildschaden pro Jagdrevier und Jahr wird durch die Höchsthaftungsgrenze festgelegt. Diese Höchsthaftungsgrenze für den zu ersetzenden Wildschaden für ein Jagdjahr errechnet sich pro Jagdrevier aus der gesamten Jagdgebietsfläche in Hektar mit dem Multiplikator 30. Der so ermittelte Betrag stellt die Haftungsobergrenze für Wildschäden im jeweiligen Jagdrevier in Euro dar (Höchsthaftungsgrenze). Generell haben die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Person einen Beitrag in der Höhe von 90% des Wildschadens zu leisten. Im Umkreis von 50 m von regelmäßig bewohnten Gebäuden sowie auf Grundstücken, die wenigstens zu 75% von bebauten Grundstücken oder Umfriedungen umgrenzt sind, wobei die bebauten Grundstücke oder Umfriedungen höchstens 20 m voneinander entfernt sein dürfen, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der geschädigten Bewirtschafterin oder dem geschädigten Bewirtschafter einen Betrag von 50% des Wildschadens zu leisten, sofern im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze wird der Wildschaden den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aliquot entschädigt. Bei Überschreitung der Höchstentschädigungsgrenze ist ein Nachweis über vorliegende Wildschadensforderungen gegenüber dem Jagdausschuss offen zu legen.
(3) Werden gemäß §50 Abs2 gemeinsame Maßnahmen vereinbart oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, und werden diese nicht eingehalten oder verletzt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter ihre oder seine Mitteilungspflicht gemäß §109 Abs6, so reduziert sich der Beitrag gemäß Abs2 auf 80%. Wird seitens der oder des Jagdausübungsberechtigten einer derartigen Vereinbarung oder Verfügung nicht nachgekommen oder erfolgen Kirrungen ohne schriftliche Zustimmung gemäß §88 Abs1, so hat der oder die Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zur Gänze zu tragen.
(4) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§109
Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen oder an der Feld- oder Waldgrenze
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baum- und Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß §20 Abs1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(2) Landwirtschaftliche Kulturen mit einem Rohertrag von mehr als 5 000 Euro pro Hektar, ausgenommen Weingärten, sind den Kulturen des Abs1 gleichgestellt, sofern sie nicht ortsüblich sind. Als Grundlage für die Ortsüblichkeit wird die Fläche der Jagdgebietsfeststellung herangezogen, wobei Kulturarten, die in den vergangenen fünf Jahren jeweils mit einem Flächenanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der jeweiligen Katastralgemeinde von mehr als 1%, mindestens jedoch 10 ha gesät oder gepflanzt wurden, als ortsüblich gelten.
(3) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 200 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 200 cm hohe Einfriedung zu schützen.
(4) Bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder das Jagdschutzorgan binnen drei Tagen auf diese Situation aufmerksam zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat dann allenfalls Wild auszutreiben oder zu erlegen.
(5) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungenes jagdbares Wild zu erlegen (§101 Abs4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(6) Auf nachweisliches Verlangen der oder des Jagdausübungsberechtigten hat die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter von Ackerflächen, die innerhalb von 10 m zur Waldgrenze liegen, die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verständigen, wann die Aussaat von Ackerfrüchten voraussichtlich vorgenommen wird, damit die oder der Jagdausübungsberechtigte Maßnahmen zur Wildschadensabwehr setzen kann.
§119
Stellung des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu den Behörden
(1) Der Burgenländische Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann zu allen Sitzungen der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes zwei namhaft gemachte Vertreter entsenden. Dazu ist die Aufsichtsbehörde zwei Wochen vor den jeweiligen Sitzungen der Organe einzuladen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zudem hat der Burgenländische Landesjagdverband der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jene Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhebung der Jagdabgabe sowie der Einhebung der Jagdkartenabgabe stehen, zu übermitteln.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Bestimmungen des §68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 161/2013, unterliegen. Die Aufhebung von Beschlüssen ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(4) Die im §121 Abs3 Z1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(6) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Burgenländischen Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten nicht aus dem digitalen Jagdkataster ersichtlich sind. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide (§13), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§42), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§§36 ff), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§58), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§64 und 65) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
§120
Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes
Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind
1. die Vollversammlung (Landesjagdtag),
2. der Ausschuss,
3. der Vorstand,
4. die oder der Verbandsvorsitzende, mit dem Titel Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister,
5. der Finanzkontrollausschuss,
6. die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt zur Interessensvertretung der Verbandsmitglieder,
7. in den Jagdbezirken die Bezirksversammlung (Bezirksjagdtag), die Delegierten, die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter.
§121
Vollversammlung (Landesjagdtag)
(1) Die Vollversammlung (der Landesjagdtag) besteht aus den Delegierten (§127). An der Vollversammlung nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, die Referentinnen und Referenten (§122 Abs3 Z9) und der Vorsitz des Finanzkontrollausschusses teil. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihre Identität zu Beginn der Vollversammlung bei Bedarf mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen
1. den Vorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) und die Stellvertretung,
2. ein weiteres Vorstandsmitglied sowie ein Ersatzmitglied,
3. je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Finanzkontrollausschusses,
4. eine Verbandsanwältin oder einen Verbandsanwalt und zwei Ersatzmitglieder.
(3) Der Vollversammlung obliegt ferner
1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, über den Verbandsbeitrag und außerordentliche Umlagen sowie über Verfügungen, die das Verbandsvermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sind;
2. die Beschlussfassung über die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Dienstordnung der Bediensteten des Burgenländischen Landesjagdverbandes;
3. die Beschlussfassung über Anträge, die von Verbandsmitgliedern gemäß der Geschäftsordnung rechtzeitig eingebracht werden;
4. die Überwachung der Geschäftsführung der Verbandsorgane;
5. die Beschlussfassung über die Entlastung der Verbandsorgane auf Grund des Tätigkeitsberichtes;
6. die Genehmigung des jährlichen 'Jagdlichen Berichtes';
7. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich in hervorragender Weise um die Jagd im Burgenland verdient gemacht haben;
8. die Beschlussfassung über die Verleihung der Funktion einer Ehrenlandesjägermeisterin oder eines Ehrenlandesjägermeisters oder einer Ehrenbezirksjägermeisterin oder eines Ehrenbezirksjägermeisters auf Grund eines Antrages des Verbandsausschusses.
(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher, eine Vollversammlung, in der Wahlen gemäß Abs2 durchzuführen sind, mindestens acht Wochen vorher, zu erfolgen.
(5) - (7) […]
§122
Ausschuss
(1) Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand, den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern und deren Stellvertretung im jeweiligen Jagdbezirk zusammen. Scheidet eines der sieben weiteren Mitglieder aus dem jeweiligen Jagdbezirk vor Ablauf der Funktionsperiode aus, rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach. Im Falle der Verhinderung hat das Ausschussmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.
(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Erstellung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Organe und der Geschäftsstellen des Burgenländischen Landesjagdverbandes;
2. die Bestellung der Bediensteten der Landesgeschäftsstelle;
3. die Genehmigung von Geschäften, die über den Rahmen der laufenden Gebarung hinausgehen;
4. die Einholung von Berichten des Vorstandes;
5. die Erstellung des Voranschlages für das kommende und die Verfassung des Rechnungsabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr und deren Vorlage an die Vollversammlung zur Beschlussfassung;
6. die Festlegung von Reise- und Aufwandsentschädigungen für die in Verbandsangelegenheiten tätigen Personen;
7. die Antragstellung an die Vollversammlung über die Höhe des Verbandsbeitrages, über die Einhebung außerordentlicher Umlagen und über Verfügungen über das Verbandsvermögen;
8. die Durchführung der erforderlichen Vorbereitungen für die Abhaltung der Vollversammlung und die Bestimmungen des Zeitpunktes;
9. die Bestellung von Referentinnen und Referenten im Rahmen der jagdlichen Verwaltung für einzelne Sachgebiete;
10. die Zuerkennung jagdlicher Ehrenzeichen an verdiente Verbandsmitglieder.
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Verbandsvorsitz nach Bedarf, mindestens aber zweimal in jedem Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern oder von drei Ausschussmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von neun Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) […].
§123
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister), der Stellvertretung, einem weiteren Mitglied und den zwei weiteren gemäß §119 Abs1 von der Aufsichtsbehörde entsandten Personen, welche dem Vorstand mit beratender Stimme angehören. Die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Im Falle der Verhinderung hat jedes Vorstandsmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere
1. die Vorbereitung sämtlicher Obliegenheiten des Ausschusses sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Landesjagdverbandes im Rahmen des Voranschlages und der Beschlüsse des Ausschusses;
2. die Erstattung von Anträgen und Stellungnahmen an die Behörden, insbesondere zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
3. die Erstellung einer Dienstordnung für die Bediensteten der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder das andere Mitglied bzw. das Ersatzmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zur Vorschreibung der Verwendung des Pachtbetrages gemäß §50 Abs2 iVm §105 Abs3 Bgld. JagdG 2017:
1.1. Die Antragsteller machen geltend, dass die Regelung des §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 verfassungswidrig sei, weil es sich dabei erstens um eine zivilrechtliche Regelung handle, die nicht durch Art15 Abs9 B-VG gedeckt sei, weil die Bestimmung zweitens im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele einen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff darstelle und drittens, weil die Regelung, indem sie auf bereits bestehende Jagdpachtverträge durchschlage, Jagdgenossenschaften in ihrem Eigentumsrecht und in ihrem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verletze.
1.1.1. In ihrem Vorbringen, wonach §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 eine nicht durch Art15 Abs9 B-VG gedeckte zivilrechtliche Regelung sei, führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die sogenannte "lex Starzynski" des Art15 Abs9 B-VG die Länder dazu ermächtige, im Bereich ihrer Gesetzgebung die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen u.a. auch auf dem Gebiet des Zivilrechts zu treffen. Die Pflicht zur Verwendung von 10% des Jagdpachtzinses für wildschadensverhütende Maßnahmen, sei nach Ansicht der Antragsteller betreffend Wildschäden ein geradezu klassischer Anwendungsfall des Art15 Abs9 B-VG. In diesem Sinne stehe es dem Landesgesetzgeber als Jagdrechtsgesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu, zivilrechtliche Regelungen auf Grund des Art15 Abs9 B-VG zu treffen, um solcherart den Besonderheiten iZm Wildschäden Rechnung zu tragen (VfSlg 8849/1980, 15.197/1998, 18.102/2007, 19.146/2010).
§50 Abs2 Bgld. JagdG 2017, welcher eine Pflicht der Jagdgenossenschaft zur Verwendung von 10% des Jagdpachtzinses für wildschadensverhütende Maßnahmen oder, wenn ein derartiger Bedarf nicht bestehe, für lebensraumverbessernde Maßnahmen vorsehe, sei eine zivilrechtliche Regelung (hiebei verweisen die Antragsteller auf §3 MRG zur Pflicht des Vermieters zur Verwendung der Mietzinsreserven für Erhaltungsarbeiten).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt VfSlg 19.427/2011) erfordere Art15 Abs9 B-VG, dass die betreffenden zivilrechtlichen Bestimmungen in einem unerlässlichen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen stünden, die den Hauptinhalt des Gesetzes bildeten. Auch dürfe eine nach Art15 Abs9 B-VG an sich zulässige zivilrechtliche Regelung nicht über seinen Zweck hinausgehen und das notwendige Maß überschreiten (VfSlg 6061/1969, 6343/1970, 7563/1975; vgl. dazu Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Art15 B-VG VII.3.). Diesen Anforderungen werde die Regelung des §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 jedoch nicht gerecht.
Es möge nach Ansicht der Antragsteller zwar zutreffen, dass die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des Jagdpachtzinses für wildschadensverhütende Maßnahmen zu verwenden, als Ausfluss einer sie treffenden Schadensminderungspflicht angesehen werden könne. Allerdings gehe die Regelung über ihren Zweck hinaus und überschreite das notwendige Maß bzw. verfehle das damit verfolgte Ziel, sodass ihr der durch Art15 Abs9 B-VG geforderte unerlässliche Zusammenhang mit der Landesmaterie fehle. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 759 BlgLT 21. GP, 90), wo die Regelung wie folgt begründet werde:
"Weiters wird durch die Regelung, dass 10% für wildschadensverhütende Maßnahmen oder für die Schaffung von lebensraumverbessernden Maßnahmen zu verwenden sind, ein Ausgleich geschaffen und gewährleistet, dass alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft auch einen Beitrag zur Wildschadensprävention leisten, da es sehr oft vorkommt, dass nur wenige Landwirtinnen und Landwirte mit Feldstücken an Randgebieten größere Wildschäden zu tragen haben, während aber die Jagdgenossenschaft durch den erhöhten Pachtbetrag wegen des hohen Wildstandes profitiert."
Bei näherer Betrachtung gehe die Regelung des §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 dabei jedoch über diesen in den Materialien offen gelegten Zweck hinaus und verfehle diesen sogar geradezu: Es fehle nämlich ein Mechanismus, der sicherstelle, dass die aus den Jagdpachterlösen zu deckenden wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade dort zu treffen seien, wo die größten Wildschäden eintreten würden. Zwar sehe §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 vor, dass über wildschadensverhütende Maßnahmen das Einvernehmen zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Jagdausschuss als Organ der Jagdgenossenschaft herzustellen sei; Mechanismen, die etwa im Sinne eines Minderheitenrechts den von Wildschäden besonders betroffenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit geben würden, rechtlich durchzusetzen, dass die wildschadensverhütenden Maßnahmen, wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angesprochen, bei ihnen getroffen werden, würden aber gänzlich fehlen. Daran ändere auch der vorletzte Satz des §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 nichts, der unter Umständen die Bezirksverwaltungsbehörde dazu berufe, über die zu treffenden wildschadensverhütenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Wildschadensituation zu entscheiden, weil Voraussetzung für eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde bloß sei, dass zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und der Jagdgenossenschaft kein Einvernehmen bestehe. Liege ein solches Einvernehmen hingegen vor, so sei eine weitere Rücksichtnahme auf die Interessen jener Jagdgenossenschaftsmitglieder, die von Wildschäden besonders betroffen seien, gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht geboten.
Was hingegen die Pflicht anlangt, 10% des Jagdpachterlöses subsidiär für lebensraumverbessernde Maßnahmen zu verwenden, so handle es sich hiebei um keine zivilrechtliche Regelung mehr, welche durch die Besonderheiten der Jagd gerechtfertigt sei. Die ganz unspezifisch angesprochene "Verbesserung des Lebensraums" weise nämlich keinen konkreten Konnex zur Materie der Jagd auf. Beim Begriff des "Lebensraums" handle sich vielmehr um einen Begriff, der gleichermaßen auch im Burgenländischen Naturschutzrecht verwendet werde (zB §§6, 7, 10, 13, 14, 15, 15a, 16c, 21, 22a, 22b, 22c, 22d, 27, 47, 48, 76a Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl 27/1991 idgF). Die Regelung sei daher schon allein deshalb nicht durch Art15 Abs9 B-VG gedeckt.
1.1.2. In Bezug auf einen im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßigen Eigentumseingriff führen die Antragsteller aus, dass die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages für die in §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 genannten Maßnahmen zu verwenden, diese in der Nutzung ihres Vermögens beschränke und einen Eingriff in das durch Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK geschützte Grundrecht auf Eigentum der Jagdgenossenschaft darstelle. Eine Eigentumsbeschränkung sei nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur zulässig, wenn sie zum einen im öffentlichen Interesse gelegen und zum anderen verhältnismäßig sei (siehe dazu etwa VfSlg 13.659/1993, 14.075/1995, 14.141/1995); speziell mit der Prüfung des Allgemeininteresses verknüpft, spielten zudem Sachlichkeitsüberlegungen eine Rolle (zB VfSlg 13.501/1993, 15.771/2000).
Genau diesen Anforderungen entspreche der vorliegende Eigentumseingriff jedoch nicht. Die Antragsteller würden nicht verkennen, dass die Pflicht, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages für wildschadensverhütende Maßnahmen zu verwenden, eine Schadensminderungspflicht der Jagdgenossenschaft iZm Wildschäden darstelle. Diese können vor dem Hintergrund der verschuldensunabhängige Haftung der Jagdausübungsberechtigten nach den §§105 ff. Bgld. JagdG 2017 im öffentlichen Interesse gelegen sein und auch einem fairen Interessenausgleich dienen. Allerdings verfehle die vorliegende Regelung, wie bereits im Rahmen der Bedenken in Bezug auf Art15 Abs9 B-VG dargelegt, das damit verfolgte Ziel deutlich, weil jeglicher Mechanismus fehle, über den durchsetzbar sei, dass im Rahmen der Jagdgenossenschaft die wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade bei jenen Grundeigentümern getroffen werden, die davon besonders betroffen seien. Insofern sei die Regelung schon allein deshalb verfassungswidrig, weil sie zur Zielerreichung nicht geeignet und daher unverhältnismäßig sei.
Die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages subsidiär für lebensraumverbessernde Maßnahmen zu verwenden, sei schon allein deshalb verfassungswidrig, weil sie an die – wie zuvor dargelegt – verfassungswidrige Pflicht zur Verwendung für wildschadensverhütende Maßnahmen anknüpfe. Unabhängig davon sei diese Pflicht aber auch deshalb verfassungswidrig, weil es keinen sachlichen Grund und damit kein öffentliches Interesse dafür gebe, gerade Jagdgenossenschaften für lebensraumverbessernde Maßnahmen, ohne dass diese einen konkreten Konnex zur Materie der Jagd aufweisen müssten, in die Pflicht zu nehmen. Dies auch mit Blick darauf, dass bei Eigenjagden keine derartige Verpflichtung vorgesehen sei. Nichts anderes gelte im Übrigen selbst dann, wenn man ein öffentliches Interesse an der Lebensraumverbesserung anerkennen würde, weil bereits außerhalb des Jagdrechts zahlreiche Programme und Maßnahmen existierten, die auf eine Verbesserung der einschlägigen Lebensräume abzielten. Schließlich sei die Pflicht der Jagdgenossenschaft, 10% des jährlichen Jagdpachtbetrages subsidiär für lebensraumverbessernde Maßnahmen zu verwenden, aber auch deshalb verfassungswidrig, weil sie dem Primärziel, 10% des Jagdpachtbetrages zum Zweck der Wildschadensverhütung zu verwenden, geradezu diametral zuwiderlaufe. Durch Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung werde nämlich Wild geradezu angezogen, was die Wildpopulation erhöhe und somit die Gefahr von Wildschäden signifikant steigere.
1.1.3. Zur Verletzung des Eigentumsrechts und des Vertrauensschutzes infolge eines Durchschlagens der Regelung auf bereits bestehende Jagdpachtverträge führen die Antragsteller aus, dass mangels entsprechender Übergangsbestimmungen §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 auch auf die für die laufende Jagdperiode 2015 bis 2023 abgeschlossene Jagdpachtverträge durchschlage. Eine derartige Regelung sei jedoch weder mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, noch mit dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vereinbar.
Im Burgenländischen Jagdrecht bestehe alternativ zur Versteigerung auch die Möglichkeit, Genossenschaftsjagden im Wege des freien Übereinkommens zu verwerten. Dies habe zur Folge, dass der Pachtvertrag und damit auch der Pachtzins das Ergebnis der freien Vereinbarung zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdausübungsberechtigtem sei.
Erfolge nun aber für die laufende Jagdperiode ab 2015 die Verwertung von Genossenschaftsjagden im Wege des freien Übereinkommens, so habe keine Möglichkeit bestanden, die nunmehrige Pflicht zur Verwendung von 10% des Jagdpachtbetrages in der Preisfindung zu berücksichtigen. Auch fehle jegliche Regelung, die die Jagdgenossenschaft zu einer einseitigen Preisanpassung ermächtige. Es komme auch keine vorzeitige Kündigung des Jagdpachtvertrages während der laufenden Jagdperiode in Betracht, weil Dauerschuldverhältnisse mit bestimmter Vertragsdauer (hier: Jagdperiode) vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündbar seien.
Im Ergebnis bedeute dies, dass die Regelung des §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017, wonach 10% der Jagdpachterlöse zweckgebunden zu verwenden seien, dem durch die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie gebotenen billigen Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse und denen des Grundrechtsschutzes nicht gerecht werde, weil insoweit überfallsartig in bestehende Jagdpachtverträge, die jedenfalls bei der freihändigen Verpachtung durch ein bestimmtes Äquivalenzverhältnis gekennzeichnet seien, eingegriffen werde.
Unabhängig davon stelle die Regelung des §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017, soweit sie sich auf bestehende Jagdpachtverträge auswirke, einen unzulässigen Eingriff in den aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz dar, weil auf diese Art und Weise in die Erwartungshaltung auf Grund langfristig getroffener Dispositionen (Abschluss von Jagdpachtverträgen mit einem bestimmten Pachtzins für die Jagdperiode 2015 bis 2023) eingegriffen werde (vgl. dazu VfSlg 16.689/2002, 16.754/2002, 16.850/2003, 19.722/2012).
Der durch die Regelung bewirkte Eingriff sei dabei ungeachtet dessen, dass bloß 10% des Jagdpachtbetrages zweckgebunden zu verwenden seien, auch erheblich nachteilig, weil er den letztendlich aus der Jagdverpachtung erzielten Reinertrag um weit mehr als 10% kürze. Dies ergebe sich bereits allein aus §50 Abs1 Bgld. JagdG 2017, wonach aus dem Jagdpachtbetrag zunächst die die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten zu decken seien, bevor der Rest auf die in die Jagdgenossenschaft einbezogenen Grundeigentümer aufzuteilen sei.
An diesen Bedenken ändere jeweils auch der Umstand nichts, dass §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 der Übergangsbestimmung des §170 Abs6 leg.cit. zufolge erst am 1. Jänner 2018 in Kraft trete, weil auch dieses Inkrafttretensdatum während der laufenden Jagdperiode 2015 bis 2023 gelegen sei.
1.2. Die Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den diesbezüglich im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
1.2.1. Zum Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Regelung iSd Art15 Abs9 B-VG führt die Landesregierung eingangs aus, dass die Behauptungen der Antragsteller fehlgingen, weil es sich bei §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 um keine zivilrechtliche Regelung handle.
So ginge der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Regelungen, die Rechtsbeziehungen der Bürger "unter sich" betreffen, in den Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG) fielen und in Gesetzgebung und Vollziehung daher Bundessache seien. Dem Landesgesetzgeber sei die Erlassung solcher zivilrechtlichen Bestimmungen nur auf Grund von Art15 Abs9 B-VG und daher nur insoweit erlaubt, als dies zur Regelung eines in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallenden Gegenstandes erforderlich sei (vgl. etwa VfSlg 9580/1982).
Bei der in Rede stehenden Bestimmung des §50 Abs2 Bgld JagdG 2017 handle es sich nun aber gerade nicht um eine solche zivilrechtliche Bestimmung. Es würden durch sie keine "Rechtsbeziehungen der Bürger unter sich" geregelt, vielmehr begründe sie eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung der Jagdgenossenschaft zur Setzung von wildschadensverhütenden Maßnahmen (bzw. ? soweit an solchen kein Bedarf bestehe ? von lebensraumverbessernden Maßnahmen) in einem bestimmten, von der Höhe des Jagdpachtbetrages abhängigen Ausmaß.
Insoweit sei auch die von den Antragstellern zitierte Rechtsprechung, wonach schadenersatzrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Wildschäden "geradezu ein klassischer Anwendungsfall des Art15 Abs9 B-VG" seien, nicht einschlägig. Es handle sich bei der hier in Rede stehenden Bestimmung nämlich nicht um eine Regelung, die sich mit der (zivilrechtlichen) Frage befasse, ob bzw. in welchem Ausmaß oder unter welchen Voraussetzungen jemand (der Jagdausübungsberechtigte) einem anderen (dem Geschädigten) für Wildschäden hafte.
Auch der von den Antragstellern zum "Beleg" des zivilrechtlichen Charakters der angefochtenen Norm ins Treffen geführte Verweis auf §3 MRG gehe ins Leere. Diese Bestimmung regle, zu welchen Erhaltungsmaßnahmen der Vermieter im Anwendungsbereich des MRG verpflichtet sei (§1096 ABGB statuiere bekanntlich eine umfassende, und sohin weit über §3 MRG hinausgehende, Erhaltungspflicht des Vermieters). Von der hier in Rede stehenden Bestimmung unterscheide sich §3 MRG jedoch in entscheidender Hinsicht. So sei es Hauptzweck des §3 MRG, dass die gemäß §1096 ABGB grundsätzlich umfassende Erhaltungspflicht des Vermieters im Anwendungsbereich des MRG reduziert werde. In weiterer Folge lege §3 MRG zwar fest, aus welchen Mitteln der Vermieter die noch von ihm zu setzenden Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren habe; wesentliches Regelungsanliegen sei dabei aber vor allem festzulegen, was zu tun wäre, wenn die einzusetzenden Mittel (die erzielten Mietzinsreserven) nicht ausreichten, um sämtliche zu setzenden Erhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Ganz besonders deutlich werde der Unterschied zwischen den in §3 MRG festgelegten Erhaltungspflichten des Vermieters und den Pflichten der Jagdgenossenschaft dadurch, dass die Pflichten des Vermieters solche seien, die gegenüber dem Mieter bestehen würden. Folglich sei dem Vermieter – wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme – auf Antrag des Mieters die Vornahme der gebotenen Maßnahmen gerichtlich aufzutragen (vgl. §6 MRG). Im Unterschied dazu bestehe die Verpflichtung zur Setzung von wildschadensverhütenden Maßnahmen nach §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 gerade nicht gegenüber einem privaten Dritten, weshalb auch niemandem ein Recht eingeräumt sei, die Setzung dieser Maßnahmen gerichtlich oder behördlich durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass es sich zwar bei §3 MRG um eine zivilrechtliche Regelung handle, die die Rechtsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter im Anwendungsbereich des MRG gestalte. Durch §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 werde aber gerade keine Rechtsbeziehung zwischen Privaten gestaltet, sondern der Jagdgenossenschaft eine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung auferlegt.
Im Ergebnis handle es sich bei §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 nicht um eine zivilrechtliche Regelung; Art15 Abs9 B-VG sei daher nicht einschlägig. Sämtliches Vorbringen der Antragsteller, das auf dem zivilrechtlichen Charakter der angefochtenen Bestimmung basiere, sei unbeachtlich.
1.2.2. Zur "Erforderlichkeit" der Bestimmung zur Regelung des Gegenstandes führt die Landesregierung aus, dass selbst wenn man ungeachtet obiger Ausführungen davon ausgehe, es handle sich bei der in Rede stehenden Regelung um eine zivilrechtliche Bestimmung, sich diese als von Art15 Abs9 B-VG gedeckt erweise. Verstehe man §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 als Teil des sonderzivilrechtlichen Regelungskomplexes betreffend den Schadenersatz für Wildschäden, ergebe sich die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung dieser Bestimmung aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Dieser gehe generell davon aus, dass es an sich sachlich begründet sei, auf Grund der gegebenen Besonderheiten das Schadenersatzrecht für Wildschäden einer speziellen, von den Schadenersatzbestimmungen des ABGB allenfalls abweichenden Regelung zu unterziehen. Dazu sei nach Art15 Abs9 B-VG der "Landesgesetzgeber als Jagdgesetzgeber" zuständig (grundlegend VfSlg 8849/1978). Dies würden auch die Antragsteller nicht bestreiten.
Im Wesentlichen hätten sich die Ausführungen der Antragsteller zur fehlenden "Erforderlichkeit" der Regelung darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Regelung als solche nicht verhältnismäßig sei, weil ein Mechanismus fehle, der sicherstelle, dass die aus den Jagdpachterlösen zu finanzierenden wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade dort getroffen werden, wo die größten Wildschäden eintreten würden. Damit würden die Antragsteller aber das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsanliegen verkennen. Anlass für die Erlassung der Regelung sei der Umstand gewesen, dass mitunter eine kleine Zahl von Landwirten (in Feldstücken an Randgebieten) von Wildschäden betroffen sei. Deshalb sei eine Verpflichtung der Jagdgenossenschaft, die von einem hohen Wildstand profitiere, zur Setzung von wildschadensverhütenden Maßnahmen gesetzlich vorgesehen worden. Es möge zwar zutreffen, dass die in Rede stehende Bestimmung die Jagdgenossenschaft nicht ausdrücklich dazu verpflichte, die Maßnahmen dort zu setzen, wo Wildschäden tatsächlich eintreten würden. Nichtsdestotrotz sei sichergestellt, dass genau dies passiere: Gemäß §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 seien die Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu setzen. Nun sei der Jagdausübungsberechtigte gemäß §105 Bgld. JagdG 2017 dazu verpflichtet, verschuldensunabhängig für eingetretene Wildschäden zu haften. Aus welchem Grund ein Jagdausübungsberechtigter vor diesem Regelungshintergrund der Setzung von Maßnahmen an einer Stelle, wo überhaupt keine Wildschäden eintreten (könnten), zustimmen sollte, obwohl er gleichzeitig verpflichtet sei, tatsächlich eintretende Schäden zu ersetzen, würden auch die Antragsteller nicht zu erklären vermögen.
Der "Mechanismus", durch den sichergestellt werde, dass die von der Jagdgenossenschaft zu setzenden wildschadensverhütenden Maßnahmen gerade dort getroffen werden, wo die größten Wildschäden eintreten würden, liege sohin in der angeordneten Zustimmungspflicht des Jagdausübungsberechtigten, der wiederum auf Grund seiner verschuldensunabhängigen Haftungsverpflichtung ein besonderes Interesse daran habe, dass die angesprochenen Maßnahmen ebendort gesetzt werden, wo die größten Schäden eintreten würden. Auch die subsidiär angeordnete Verpflichtung zur Setzung "lebensraumverbessernder" Maßnahmen trage dazu bei, dass dann, wenn ein entsprechender Bedarf bestehe, tatsächlich wildschadensverhütende Maßnahmen gesetzt werden. Immerhin werde bei Negierung eines solchen Bedarfs der entsprechende Betrag nicht "frei", sondern müsse dennoch – wenn auch anderweitig – investiert werden. Ein "Anreiz", einen bestehenden Bedarf zu leugnen, werde so zusätzlich vermieden. Damit ergebe sich, dass das von den Antragstellern vorgetragene Argument, die Regelung des §50 Abs2 Bgld. JagdG 2017 überschreite das notwendige Maß bzw. verfehle das von ihr verfolgte Ziel, ins Leere gehe.
1.2.3. Auch die subsidiär angeordnete Verpflichtung zur Setzung "lebensraumverbessernder" Maßnahmen bewirke nicht die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung: Selbst wenn man – entgegen der von der Landesregierung vertretenen Auffassung ? eine Anwendbarkeit des Art15 Abs9 B-VG bejahen wollte, ergebe sich, dass diese Regelung sehr wohl in einem unerlässlichen Sachzusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des JagdG stehe und auch nicht über ihren Zweck hinausgehe bzw. das notwendige Maß nicht überschreite. Durch die subsidiäre Verpflichtung zur Setzung von "lebensraumverbessernden" Maßnahmen werde zunächst sichergestellt, dass kein "Anreiz" geschaffen werde, einen bestehenden Bedarf zur Setzung wildschadensverhütender Maßnahmen zu leugnen. Zusätzlich werde gewährleistet, dass der in Rede stehende Betrag in der Höhe von 10% des Jagdpachterlöses jedenfalls in das jeweilige Jagdrevier investiert und der Lebensraum für die Wildtiere erhalten bleibe bzw. verbessert werde. Auch werde durch solche "lebensraumverbessernden" Maßnahmen der Zweck der Wildschadensverhütung – entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung – gerade nicht konterkariert, sondern im Gegenteil zusätzlich befördert. So könne durch lebensraumverbessernde Maßnahmen etwa der Wildwechsel verändert oder Wild überhaupt von intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen ferngehalten werden.
Ganz generell verfolge das Bgld. JagdG 2017 – neben der Erhaltung und der Weiterentwicklung einer naturnahen und nachhaltigen Jagd auf freilebendes Wild – auch die Ziele der Erhaltung einer gesunden und stabilen Wildpopulation