Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
30.07.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §54Rechtssatz
Da die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin erfüllt sind, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Recht des Elternteils dennoch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus verlängert werden kann, wenn das Kind weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge des Elternteils bedarf, um seine Ausbildung fortsetzen und abschließen (vgl. EuGH 08.05.2013, Alarape, C-529/11), ist auch die Beschwerdeführerin seit 02.09.2013 (Beginn des Schuljahres 2013/14) zum Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt. Ihr ist für die Dauer der beabsichtigten Berufsausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG der Beschwerdeführerin in Österreich (von voraussichtlich 5 Jahren) eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gem. § 54 NAG folglich für die Dauer von 5 Jahren auszustellen.
Schlagworte
Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers auf Grundlage des Art 21 AEUVAnmerkung
VwGH v. 12.12.2017, Ra 2015/22/0149-0150European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.27046.2014Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017