RS Lvwg 2015/7/30 VGW-151/070/27046/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.07.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E1E
59/04 EU – EWR

Norm

NAG §54
NAG §52 Abs1 Z3
AEUV Art 21

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin ist nicht als „Familienangehöriger“ iSd Artikel 2 Z 2 lit. d der RL 2004/38/EG einzustufen, da sie von ihrer aufenthaltsberechtigten Tochter keinen „Unterhalt gewährt“ bekommt, weshalb sie auch nicht als Berechtigte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 2004/38/EG angesehen werden kann. Der EuGH hat jedoch festgestellt, dass die in einer Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 entsprechenden Bestimmung enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“ dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass diese Bestimmung Anforderungen in Bezug auf die Herkunft der Mittel enthält, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betroffenen Unionsbürgerin ist, stammen können (EuGH 10.10.2013, Alokpa, C-86/12, Rz. 27; vgl. in diesem Sinne, zu dieser Richtlinie vorausgegangene Regelungen des Unionsrechts, EuGH 19.10.2004, Zhu & Chen, C-200/02, Rz. 28 und 30). Würde daher dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich sorgenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (EuGH 10.10.2013, Alokpa, C-86/12, 28 unter Verweis auf Urteile Zhu & Chen, Rz. 45, und Iida, Rz. 69).

Schlagworte

Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers auf Grundlage des Art 21 AEUV

Anmerkung

VwGH v. 12.12.2017, Ra 2015/22/0149-0150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.070.27046.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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