RS Lvwg 2016/1/4 VGW-101/073/11805/2015, VGW-101/V/073/11806/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.01.2016

Index

41/03 Personenstandsrecht
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

PStG 2013 §14
PStG 2013 §18
PStG 2013 §20
PStG 2013 §55
ABGB §44

Rechtssatz

Zur Frage des rechtspolitischen Entscheidungsspielraumes hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.1982, B 193/77; G 85/77 ausgeführt, dass die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit nicht unbegrenzt ist. Rechtspolitische Erwägungen des Gesetzgebers unterliegen – außer im Falle eines Exzesses – nicht der Kontrolle durch den VfGH und sind insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgebot ableitbaren Maßstäben zu messen (Verweis auf VfSlg 6030/1969, 6152/1970, 6191/1970, 6929/1972, 9280/1981). Innerhalb dieser Grenzen sei die Rechtskontrolle nicht zu einem Urteil in Angelegenheit der Rechtspolitik berufen (Verweis auf VfSlg. 5692/1968, 6033/1969, 6533/1971, 7359/1974, 7864/1976). Ein Exzess wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn durch eine differenzierende Vorschrift ein anderes Grundrecht, etwa die Freiheit der Erwerbsausübung, im Wesen geschmälert würde.

Wie den zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte aber auch den Urteilen des EGMR entnommen werden kann, unterliegt die Beantwortung der Frage, ob Verbindungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch die Ehe oder eheähnliche Partnerschaften legalisiert werden, dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Umstand, dass „das einzig inhaltliche Argument“ des VfGH in seiner bisherigen Judikatur „zur Rechtfertigung des Eheverbotes“, nämlich dass die Zivilehe auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet sei “weggefallen“ ist, stellt, entgegen der in der Beschwerde ausgedrückten Meinung und ungeachtet seiner inhaltlichen Richtigkeit, noch keinen Anlass für solche Bedenken dar. Wenn der Gesetzgeber innerhalb der von Verfassung und Menschenrechtskonvention gezogenen Grenzen von seinem Gestaltungsspielraum Gebrauch macht und die Stellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften durch ein eigenes Rechtsinstitut absichert, gleichzeitig und folgend auch die Rechte dieser Partner und ihrer Angehörigen stärkt, handelt er nicht exzessiv.

Schlagworte

Anträge Begründung einer Ehe durch Personen in eingetragener Partnerschaft

Anmerkung

VwGH v. 16.8.2016, Ra 2016/01/0047 bis 0049
VfGH v. 13.12.2017, E 298-300/2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.11805.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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