Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.08.2017Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AVRAG §7d Abs1Rechtssatz
Der Unrechts- und Schuldgehalt des Deliktes nach § 7d Abs. 1 AVRAG schließt bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation den Unrechts- und Schuldgehalt des hier nachfolgenden Verstoßes gegen § 7f Abs. 1 Z. 3 AVRAG mit ein. Damit ist ein Fall von Konsumtion gegeben. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass beide Verstöße gegen ein und dasselbe Rechtsgut des Hintanhaltens des Lohn- und Sozialdumpings gerichtet sind, sondern auch, dass nicht existierende Lohnunterlagen, die auf der Baustelle deshalb nicht bereitgehalten werden, zwangsläufig auch nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen übermittelt werden können. Konsumtion liegt vor, wenn zwei Deliktstatbestände in einem typischen Zusammenhang in dem Sinne stehen, dass das eine Delikt notwendig oder doch in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.1992, Zl. 90/10/0052).
Schlagworte
Doppelbestrafungsverbot; Scheinkonkurrenz; Spezialität; Konsumtion; Bereithaltung der Lohnunterlagen; Übermittlung der Lohnunterlagen; Unrechts- und Schuldgehalt konsumiertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.036.10317.2016Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017