RS Lvwg 2017/8/21 VGW-041/036/10317/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.08.2017

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AVRAG §7d Abs1
AVRAG §7f Abs1 Z3
AVRAG §7i Abs1
AVRAG §7i Abs4 Z1
MRKZP 07te Art. 4

Rechtssatz

Der Unrechts- und Schuldgehalt des Deliktes nach § 7d Abs. 1 AVRAG schließt bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation den Unrechts- und Schuldgehalt des hier nachfolgenden Verstoßes gegen § 7f Abs. 1 Z. 3 AVRAG mit ein. Damit ist ein Fall von Konsumtion gegeben. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass beide Verstöße gegen ein und dasselbe Rechtsgut des Hintanhaltens des Lohn- und Sozialdumpings gerichtet sind, sondern auch, dass nicht existierende Lohnunterlagen, die auf der Baustelle deshalb nicht bereitgehalten werden, zwangsläufig auch nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Tagen übermittelt werden können. Konsumtion liegt vor, wenn zwei Deliktstatbestände in einem typischen Zusammenhang in dem Sinne stehen, dass das eine Delikt notwendig oder doch in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 28.02.1992, Zl. 90/10/0052).

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot; Scheinkonkurrenz; Spezialität; Konsumtion; Bereithaltung der Lohnunterlagen; Übermittlung der Lohnunterlagen; Unrechts- und Schuldgehalt konsumiert

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.036.10317.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten