TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/17 L518 2116559-1

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Veröffentlicht am 17.11.2017
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Entscheidungsdatum

17.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L518 2116557-1/33E

L518 2116555-1/17E

L518 2116559-1/15E

L518 2129794-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Bischof & Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Bischof & Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 21.10.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Bischof & Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 21.10.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Bischof & Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens. Die männliche bP 1 und weibliche bP 2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen bP 3 und bP 4. Die bP 1 und bP 2 brachten für sich und die bP 3 nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.12.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Für die in Österreich geborene bP 4 wurde am 02.03.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

I.2.1. Die bP 1 und bP2 wurden erstbefragt und im Anschluss vor der belangten Behörde einvernommen.

Zusammengefasst gaben die bP zu den Fluchtgründen an, dass die bP 1 als Polizist in Armenien gearbeitet habe. Sie sei Zeuge eines Mordes geworden. Der XXXX (idF L) habe den obersten Leiter XXXX (idF: A) am XXXX 2014 erschossen. In weiterer Folge sei die bP 1 von den Hintermännern des Mordkomplottes bedroht worden. Man hätte sie zur Herausgabe von Beweismitteln sowie zu einem Attentat im Rahmen einer Demonstration zwingen wollen, sie ständig geschlagen und sei sie auch deshalb entlassen worden. Am XXXX 2014 habe man auf die bP 1 geschossen. Auch die bP 2 hätte man bedroht und gemeinsam mit der bP 3 entführt.

Für bP3 – bP4 wurden keine eigenen Gründe vorgebracht und wurde auf den gemeinsamen Familienverband verwiesen.

I.2.2. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme wurden den bP von der belangten Behörde Länderfeststellungen übermittelt.

I.2.3. Die bP legten im erstinstanzlichen Verfahren vor:

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Geburtsurkunde, Meldezettel bP 4

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Armenische Geburtsurkunde bP 3, bP 2, bP 1

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Heiratsurkunde

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Unterlagen zur Integration / Unterstützungsschreiben

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Führerschein bP 2, bP 1

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Mutter Kind Paß

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Militärbuch bP 1

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Psychotherapeutisches Begleitschreiben bP 1 vom 18.06.2015 (PTBS – 20 bewilligte Therapiesitzungen, letzte am 17.06.2015)

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Psychotherapeutisches Begleitschreiben bP 1 vom 24.09.2015 (PTBS – 30 bewilligte Therapiesitzungen, zuletzt stattgefundene am 23.09.2015)

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Dienstausweis bP 1

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Berichte aus dem Internet

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Schreiben des Vorsitzenden der Eigentümergemeinschaft des Wohnhauses der bP in Armenien (Mai 2014 bP 1 mit Verletzungen gesehen – Polizei hätte nichts unternommen – mehrfache Nachforschungen nach der Ausreise der bP 1)

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.)betreffend Asyl und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 betreffend der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf deren Herkunftsstaat Armenien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den bP gem. § 57 und 55 nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF und § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

I.3.1. Die belangte Behörde sprach dem Vorbringen der Beschwerdeführer angesichts erheblicher nicht in Einklang zu bringender Widersprüche sowie Unplausibilitäten die Glaubwürdigkeit ab. Darüber hinaus sei eine erfolglose Quellensuche zu den behaupteten Vorfällen am XXXX 2015 in diversen Medien zur Entscheidungsfindung durchgeführt worden und finden sich zahlreiche Internetausdrucke im Akt.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.4. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Behörde nicht näher mit der Problematik hinsichtlich der Ermordung von A auseinandergesetzt hätte. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, sich mit den "länderüblichen Gebräuchen" näher auseinanderzusetzen und vor diesem Hintergrund das Vorbringen der bP 1 zu überprüfen. Auch mit den psychischen Problemen habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt und wäre die bP "gegebenenfalls durch einen medizinischen Sachverständigen in Augenschein" zu nehmen gewesen. Den bP wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, da die "Gefahr nicht nur real sondern massiv" sei. Hinsichtlich der bP 4 wurde ausgeführt, dass sie im Sinne einer Sippenhaft aufgrund des Verhaltens des Vaters verfolgt werde und einer realen Gefahr ausgesetzt sei. Darüber hinaus stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative offen und wurde in Aussicht gestellt, dass weitere Beweismittel zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP 1 in Vorlage gebracht würden.

I.5. Mit Beschlüssen des BVwG vom 04.11.2015 bzw. 14.07.2016 (bP 4) wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.6. Nach Einholung entsprechender Zustimmung der bP 1 und bP 2 wurden vom BVwG Ermittlungen im Herkunftsstaat veranlasst.

Es wurde ersucht, nachfolgende Fragen zu beantworten (nachträglich anonymisiert durch das Gericht):

-

bP 1 war angeblich von 2004 bis 2008 Polizist in XXXX bei der Einheit XXXX . Kann erhoben werden, ob dies den Tatsachen entspricht?

-

Am XXXX wurde bP 1 angeblich Zeuge der Ermordung des XXXX . Angeblich soll der Mörder L, der XXXX gewesen sein. Kann erhoben werden, ob dieser Mord tatsächlich stattfand und wo dieser Mord stattfand? Gab es Festnahmen oder Verurteilungen? Wenn ja, wer waren die Täter. Können die Umstände des Mordes näher dargelegt werden? (wie, wo, warum, wer, usw.)

-

Kann erhoben werden, wer der Chef der bP 1 bei der XXXX war?

-

Kann erhoben werden, ob der beigefügte Polizei-Dienstausweis der bP 1 als echt eingestuft werden kann? Wenn dieser als nicht echt eingestuft wird, kann ausgeführt werden, warum dieser gefälscht ist?

-

Die bP 1 wurde angeblich am XXXX 2014 unehrenhaft von der Polizei entlassen. Kann diese unehrenhafte Entlassung bestätigt werden und erhoben werden, welche Gründe es für die unehrenhafte Entlassung gab? Ist aktuell ein Verfahren gegen die bP 1 anhängig und wird nach diesem gefahndet?

-

Die bP 1 gibt an, dass seine Frau und seine Tochter im August und im September 2014 von unbekannten Tätern entführt und geschlagen worden wären. Er hätte dies bei der Polizei angezeigt. Können diese Anzeigen verifiziert werden?

-

bP 1 gibt an, dass am XXXX ein Sprengsatz im Pool seines Hauses deoponiert wurde und die Polizei das aufgenommen hat. Können diese Angaben verifiziert werden? Wurde der Sprengsatz entschärft? Gibt es diesbezüglich polizeiliche Dokumente?

-

bP 1 gibt weites an, dass am XXXX 2014 auf ihn selbst geschossen wurde. Dieser Vorfall soll im Tourist-Office namens XXXX seines Onkels in XXXX stattgefunden haben.

-

Können die beigefügten Bestätigungen der Eigentümergemeinschaft auf Authentität verifiziert werden bzw. diesbezügliche Erhebungen getätigt werden? (insbesondere die Bestätigung vom XXXX )

-

Können die Nachbarn und der Onkel der bP 1 betreffend der geschilderten Mißhandlungen befragt werden?

-

Können in Nachbargeschäften der XXXX Tourist-Office Erhebungen bezüglich der angeblichen Schüsse am XXXX 2014 auf die bP 1 getätigt werden?

-

Kann der beigefügte Führerschein als echt verifiziert werden?

I.7. Die nachstehend wörtlich wiedergegebene Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes lange am 01.04.2016 beim BVwG ein beantworten (nachträglich anonymisiert durch das Gericht).

Nach durchgeführten Recherchen wurde folgendes geklärt:

1. bP 1 war in den Jahren XXXX tatsächlich bei der Polizei der Republik Armenien bei der XXXX tätig. Diese ist eine untergeordnete Abteilung bei der Polizei, welche sich mit dem Schutz und der Sicherheit XXXX beschäftigt.

2. Das von bP 1 vorgebrachte Ereignis, der so genannte Zusammenhang mit dem Mordfall betreffend A, entspricht nicht der Wahrheit. Es wurden sämtliche mögliche Quellen recherchiert, wonach mit Sicherheit behauptet werden kann, dass das Verbrechen weder am XXXX 2014 noch an irgendeinem anderen Tag stattgefunden hat. Die von bP 1 genannte Person, L ist ein General und der XXXX . Er ist bis zum heutigen Tag im Amt. Ein Dienstnehmer namens A wurde nicht umgekommen und irgendein solches Ereignis hat nicht stattgefunden.

3. Bis April 2015 war XXXX der Oberbefehlshaber der XXXX der Republik Armenien. Nach Beendigung seines Dienstverhältnisses wurde

XXXX an seiner Stelle nominiert und er führt bis zum heutigen Tag seinen Dienst. Im Vorstand des staatlichen Dienstes arbeitet ein Regiment für den XXXX ist. bP 1 war im oben genannten Regiment tätig.

4. Der Dienstausweis der bP 1 ist echt.

5. Ich habe offiziell die Polizei nicht über die Gründe der Dienstauflösung der bP 1 erfragt, jedoch einige Leute, die Zugang zu den Polizei-Computern hatten, haben geäußert, dass im 2014, im staatlichen Sicherheitsdienst kein Aufsehen erregender Vorfall hinsichtlich einer Diensauflösung gegeben habe.

6. Die von der bP 1 dargelegten Ereignisse, wo angeblich gegen ihn und seine Familienmitglieder Verhaftungen und Attentate gegeben haben soll, wurden von niemandem bestätigt. Es wurden die Presseberichte, die offiziellen Polizeiberichte über Verbrechensdelikte, sowie die Informationen von Personen, die diesbezüglich in den Polizei-Computern verfügbar waren, recherchiert. Die Nachbarn der bP 1 in seiner Wohngegend haben diese Erzählungen ebenfalls dementiert.

7. Was den Zwischenfall von XXXX betrifft,es wurden in der Tat auf diese Institution Schüsse gefeuert.

Es wurde einmal während der Nacht geschossen, wo keiner im Büro war. Dieser Vorfall wurde seitens der Polizei protokolliert, jedoch der Schütze ist bis zum heutigen Tag nicht erforscht. Die Sicherheitskameras haben die Momentaufnahmen des Schusses, die im Internet zu sehen sind (siehe Link, XXXX ). Es ist offensichtlich, dass das Ziel des Schusses nicht die bP 1 gewesen ist und er steht in überhaupt keinem Zusammenhang mit diesem Vorfall.

8. Der vorgelegte Führerschein ist echt.

I.8. Am 06.04.2015 wurde den bP die Anfragebeantwortung samt Länderfeststellungen übermittelt.

I.9. Über die rechtsfreundliche Vertretung der bP langte am 20.04.2016 eine Stellungnahme ein und wurden Unterlagen (A2 Diplom bP 2, Geburtsurkunde bP 4, psychosozialer Befund, psychotherapeutischer Bericht vom 05.11.2015, Dienstbestätigung aus Armenien, Diplome der bP 1 und bP 2) vorgelegt.

I.10. am 26.04.2016 langte eine weitere Stellungnahme der bP ein.

I.11. Am 30.08.2017 wurden den bP aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übermittelt und wurden sie unter einem aufgefordert, hierzu sowie zu etwaig geänderten persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.

I.12. Am 13.09.2017 langte eine entsprechende Stellungnahme ein und wurden Unterlagen zur Integration vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteien

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen.

Die bP 1 und 2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert.

Familienangehörige (Eltern und Schwester der bP 2; Eltern und Bruder der bP 1) leben nach wie vor in Armenien. Die bP haben vor ihrer Ausreise bei den Eltern der bP 1 in deren Wohnung gelebt und besitzen die Eltern überdies noch ein Haus im Geburtsort der bP 1.

Die bP 1 hat im Anschluss an die Schulausbildung bei einer Autoservicestelle und dann mehrere Jahre lang als Polizist bis kurz vor der Ausreise gearbeitet. Die bP 2 hat in Armenien nach der Grundschule die Universität besucht. Im Anschluss hat sie bis zur Ausreise in gehobener Position in einer Süßwarenfirma gearbeitet.

Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit drei Jahren bzw. der Geburt (bP 4) im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Die bP 1 und 2 haben Deutschkurse besucht. Die bP 2 hat die A2 und B1 Deutschprüfung bestanden und arbeitet seit November 2016 ehrenamtlich bei XXXX . Die bP 2 besuchte von Februar bis Juni 2017 eine Schule für Sozialbetreuungsberufe. Die bP 3 besuchte in Österreich den Kindergarten und besucht nunmehr die 1 Klasse Volksschule.

Die bP 1 wurde im Jahr 2015 wegen PTBS samt mittelschwerer Depression behandelt. Sie erhielt Therapiesitzungen und wurden ihr Medikamente empfohlen. Am 10.08.2017 wurde bei der bP 1 die Diagnose Schlafstörung, Angsterkrankung, Nikotinabusus, Depression F 32 gestellt und wurden ihr Medikamente zur Behandlung dieser psychischen Erkrankungen verordnet. Am 06.09.2017 sowie 07.09.2017 suchte sie zwei Ärzte für Allgemeinmedizin auf, wobei eine Posttraumatische Belastungsstörung und einen Zustand nach Schädel-Hirn Trauma mit fraglicher Gewalteinwirkung diagnostiziert wurde.

Die Identität der bP steht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien

Aus den aktuellen Länderfeststellungen geht hervor, dass in Armenien im Wesentlichen von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Weiters ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Auszüge aus den übermittelten Länderberichten zum konkreten Vorbringen der bP:

Politische Lage

Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner (2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a).

Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).

Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).

Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017).

Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017

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Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017

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Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung,

http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017

-

EN – Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017

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EN – EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017

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NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia (2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017

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OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017:

Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017

-

PA – PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017

-

RFL/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017

-

RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017

Sicherheitslage

Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a).

Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Nagorny Karabach, kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten (Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Nagorny Karabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Nagorny Karabach einen Waffenstillstand. Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).

Am 25.2.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen armenischen und Truppen von Nagorny Karabach einerseits und der aserbaidschanischen Armee andererseits, bei denen mindestens fünf aserbaidschanische Armeeangehörige den Tod fanden. Am 1.3.2017 wurde bei einem aserbaidschanischen Artillerieangriff u.a. eine armenische Kaserne zerstört und tagsdrauf griff Armenien aserbaidschanische Stellungen an (EurasiaNet 10.3.2017).

Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in XXXX eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).

Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017

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CN – Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.5.2017

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Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus,

http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017

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Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus,

http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017

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DW – Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt,

http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 4.5.2017

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EurasiaNet.org (10.3.2017): Karabakh: Diplomatic Attention Needed to Address Growing Risks, http://www.eurasianet.org/node/82771, Zugriff 4.5.2017

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NZZ – Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 4.5.2017

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RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.5.2017

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RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia-yerevan-standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017

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RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm Yerevan Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017

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RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In Yerevan, http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-yerevan-/27889053.html, Zugriff 4.5.2017

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Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 4.5.2017

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte: die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wird weiterhin durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert, auch wenn durch Gesetzesänderungen im Rahmen der "Judicial Reforms Strategy 2012-2016" gewisse Fortschritte, insbesondere bei der richterlichen Unabhängigkeit, zu v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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