TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W226 2174577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W226 2174577-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017, Zl. 752090706-171035799, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9, § 46 FPG, § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 30.11.2005 gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2005 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl. 05 20.906-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhoben, wobei der Asylgerichtshofs im Rahmen der mündlich Beschwerdeverhandlung am 30.01.2013 mündlich verkündete, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer unmittelbar davor nach einer Rechtsbelehrung bekannt, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. und II. im Verfahren des Beschwerdeführers zurückgezogen wird.

Eine schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte mit 07.03.2013 unter der Zl. D12 308802-1/2008/27E.

Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere damit, dass sowohl für seine (mittlerweile von ihm geschiedene) Ehefrau, als auch für seine minderjährige Tochter, mit Erkenntnissen vom 30.01.2013 (Zlen. D12 308804-1/2008 und D12 308803-1/2008) die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Speziell die gelungene Integration seiner damaligen Ehefrau in sprachlicher, beruflicher und auch gesellschaftlicher Hinsicht stand bei der Entscheidung im Vordergrund.

Festgehalten wurde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstelle. Ebenso wurde seine zum damaligen Zeitpunkt strafrechtliche Unbescholtenheit als Entscheidungskriterium herangezogen.

In der Folge trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung:

Er wurde durch das BG XXXX zur Zl. XXXX am XXXX ) wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.

Am 13.06.2017 (RK 17.06.2017) wurde er durch das LG XXXX zur Zl. XXXX wegen § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.

Als mildernd wertete das Gericht sein reumütiges und umfassendes Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Faktenmehrheit, die Begehung innerhalb offener Probezeit, den raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation.

Mit Beschluss vom XXXX des LG XXXX zur Zl. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.09.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) zu erlassen. Hiezu wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, Außenstelle St. Pölten, vom 16.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm.

§ 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Das BFA traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei geschieden, Hilfsarbeiter und gesund. Er sei zwei Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden.

Er sei Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Bis zum 20.10.2017 verfüge er über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus".

In der Zeit vom 17.01.2006 bis 19.04.2013 habe er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Ab 22.12.2014 bis 24.06.2016 sei er insgesamt 257 Tage bei diversen Firmen beschäftigt gewesen und befinde sich seit 12.10.2016 in diversen Justizanstalten in Haft.

Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass er geschieden und für eine minderjährige Tochter sorgepflichtig sei.

Das Einreiseverbot wurde mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei begründet. Es wurde der wesentliche Inhalt des Strafurteils insbesondere der Tathergang sowie die mildernden und erschwerenden Umstände wiedergegeben.

Da der Beschwerdeführer in Österreich bereits zwei Mal massiv straffällig geworden sei, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weswegen die Verhängung eines Einreiseverbots in der ausgesprochenen Dauer konkret zur Abwehr weiteren strafbarer Handlungen aufgrund von Verstößen gegen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zwingend nötig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten.

Rechtlicht wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfüge, strafrechtlich nach § 114 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt worden sei, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung zu prüfen gewesen seien.

Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privat- und Familienleben sei gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, da dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei.

Bereits das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich nach Art. 8 EMRK wurde seitens des BFA verneint, würden sich seine familiären Interessen im Übrigen doch derart darstellen, dass diese und seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nur ein untergeordnetes Gewicht beigemessen werden könne und im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten seien.

Der Beschwerdeführer sei mittlerweile geschieden und lebe seit 12.10.2016 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seiner geschiedenen Frau und dessen Tochter. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass ihn sein strafrechtliches Verhalten von seinem Kind trennen könnte (wie auch jetzt während der Verbüßung seiner Strafhaft), was ihn aber nicht von der Begehung von Straftaten abhalten habe können. Aus der Besucherliste der XXXX sei ersichtlich, dass er während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt keinerlei familiäre Besuche erhalten haben.

Es sei ihm möglich und zumutbar, seine familiären Kontakte mithilfe von modernen Massenkommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten. Einem Besuch seiner Tochter in der Russischen Föderation würden keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ebenso sei es ihm möglich, seiner Unterhaltsverpflichtung aus seinem Herkunftsland nachzukommen.

Was sein Privatleben betreffe, sei keine nennenswerte berufliche Integration in Österreich ersichtlich und habe der Beschwerdeführer über viele Jahre hindurch Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Er sei lediglich 257 Tage bei diversen Firmen beschäftigt gewesen, wobei seine längste Anstellung 72 Tage gedauert habe.

Er habe in der Folge offensichtlich versucht, sich durch Diebstahl bzw. in weiterer Folge durch gewerbsmäßige Schlepperei eine Einkommensverbesserung zu verschaffen.

Verwiesen wurde auch auf den Umstand, dass lediglich die gelungene Integration seiner damaligen Ehefrau ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass im Jänner 2013 durch das Bundesverwaltungsgericht (gemeint: Asylgerichtshof) keine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Für seine Person seien nämlich keinerlei integrativen Begründungen namhaft gemacht worden. Mangels einer persönlichen Stellungnahme sei es dem BFA nicht möglich, andere Schlüsse zu ziehen.

Ein aktuelles Familienleben sei vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden und seit 22.06.2016 sei er nur mehr in Justizanstalten registriert gewesen. Zu seiner Person scheine derzeit keine ordentliche Wohnsitzmeldung mehr auf. Zulasten des Beschwerdeführers hätten sich seine rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen ausgewirkt.

Die Rückkehrentscheidung sei daher nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei, zumal sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen ein Abschiebehindernis gemäß § 50 FPG ergebe.

In Spruchpunkt III. wurde die Erlassung des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe die Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. wurde damit begründet, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Dem Beschwerdeführer sei zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 20.10.2017 beim BFA Beschwerde erhoben, wobei eine Vollmacht des Vereins Menschenrechte Österreich vom 17.10.2017 vorgelegt wurde.

Geltend gemacht wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Dort wurde auf die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen. Er habe das Deutschzertifikat A2 gemacht und besitze auch den Staplerschein. Er sei sehr darum bemüht, wieder arbeiten zu können, was ihm aufgrund der abgelaufenen Rot-Weiß-Rot Karte plus nicht möglich sei. Eine Anfrage bei der BH habe auch ergeben, dass die Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zur Entscheidung durch das BVwG auch vorerst nicht verlängert werden könne. Dass der Beschwerdeführer sich aber aufrecht darum bemühe, wieder eine Arbeit zu finden und im Falle eines Aufenthaltstitels die reale Möglichkeit gehabt hätte, etwa bei der Firma XXXX zu arbeiten, gehe aus den der Beschwerde beigelegten Unterlagen hervor.

Der Beschwerdeführer sei zwar von Frau XXXX geschieden, doch sei das Paar nach wie vor nach muslimischem Ritus verheiratet und sei das Familienleben zwischen ihm, seiner geschiedenen Frau und seiner elfjährigen Tochter nach wie vor aufrecht. Die traditionelle Eheschließung nach muslimischem Ritus sei etwa im Dezember 2004 durchgeführt worden, weshalb der Beschwerdeführer und XXXX nach wie vor verheiratet seien. Es wurde die Vorlage der Heiratsurkunde bzw. Bestätigung aus der Moschee in Aussicht gestellt. Diese müsse erst besorgt werden. Auch wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aus der XXXX wieder mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen Tochter in den gemeinsamen Haushalt ziehen werde.

Auch wurde auf ein Schreiben von XXXX vom 06.10.2017 verwiesen, wonach sie nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers das Familienleben fortsetzen wolle.

Er treffe zwar zu, dass Frau XXXX den Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX nicht besucht habe, diese habe den Beschwerdeführer aber während der Zeit im Landesgericht XXXX besucht. Es habe in der Justizanstalt XXXX wöchentlicher telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und der minderjährigen Tochter bestanden. Die standesamtliche Scheidung würde im Fall der Familie XXXX nur einen Formalakt darstellen. Durch die weiterhin aufrechte Vermählung nach muslimischem Ritus, den gemeinsamen Haushalt in XXXX und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens habe sich für die Familie seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.01.2013, mit welchem die auf Dauer unzulässige Ausweisung des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, de facto nichts geändert.

Frau XXXX verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufrechterhalten zu können. Eine Trennung würde auch ein schwerer Eingriff in das Recht auf Familienleben in Bezug auf seine minderjährige Tochter bedeuten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter die zentralen Anker in seinem Leben sehe. Die seelische Belastung, die die faktische Beendigung des Familienlebens bedeuten würde, wäre erheblich und im Lichte des § 9 BFA-VG nicht verantwortbar.

Neben dem Unterstützungsschreiben vom 06.10.2017 wurde auch die Einvernahme von XXXX als Zeugin beantragt.

Es liege demnach jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt werden hätte müssen.

Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die vom Beschwerdeverführer verwirklichten Straftatbestände gestützt, jedoch verkannt, dass gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ein Eingriff in das Privat und Familienleben nicht nur gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, sondern eine Rückkehrentscheidung auch dringend geboten sein müsse. Dies sei sie jedoch nicht, es würden die Verurteilungen des Beschwerdeführers zwar nicht von rühmlichem Verhalten zeugen, doch würden diese Delikte die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht dringend gebieten. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang wohl schwere Delikte gegen Leib und Leben vor Augen, die im Rechtsbrecher eine akute Gefahr für die Sicherheit der Bevölkerung erblicken lasse, wovon im Fall des Beschwerdeführers keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten zutiefst und wolle fortan einen ordentlichen Lebenswandel führen. Aus den Unterlagen sei auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sehr um eine gute Integration in Österreich bemüht habe. Er habe ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und könne Einstellungszusagen vorweisen.

Ein auf sieben Jahre befristetes Einreiseverbot stelle – wie schon dargelegt – einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd. Art. 8 EMRK dar.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde gehe vom Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens keine derartige schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, um ein siebenjähriges Einreiseverbot zu verhindern.

Der Beschwerdeführer werde mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter zusammenleben, auch wäre ihm eine Arbeit bei der Leasingfirma XXXX bei einer Verlängerung des Aufenthaltstitels möglich. Bei der Beurteilung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte für die Begründung des Einreiseverbots habe die belangte Behörde demnach – wie oben ausführlich erläutert – eine falsche Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt. Die Annahme der Belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde sein von kriminellen Handlungen durchsetztes Verhalten fortsetzen, sei daher unrichtig.

Im Übrigen habe sich die Fehlbeurteilung in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers – das gemäß § 53 Abs. 2 FPG zu berücksichtigen sei – im Spruchpunkt III. fortgesetzt. Abgesehen von den in diesem Bereich getätigten Ausführungen stelle ein Einreiseverbot in der Höhe von sieben Jahren einen schweren Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, da die Beziehung zu Frau XXXX und der minderjährigen Tochter nicht fortgesetzt werden könnte, zumal ein regelmäßiger Besuch des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation für dessen Lebensgefährtin und die Tochter nicht möglich wäre.

Die belangte Behörde hätte demnach überhaupt kein Einreiseverbot erlassen dürfen. Sofern das Bundesverwaltungsgericht die Erlassung eines Einreiseverbotes dennoch für notwendig erachte, so sei dessen Dauer jedenfalls deutlich und zwar auf ein verhältnismäßiges Maß herabzusetzen.

Durch die Abschiebung nach Russland bestehe – wie ausgeführt – eine reale unmittelbare Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, die Beschwerde, die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers, Einsicht in die Strafurteile betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie Auszügen aus ZMR, GVS und IZR betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in die Asylentscheidungen seiner geschiedenen Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter sowie durch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 30.11.2005 in das Österreichische Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser Antrag wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz bereits mit Bescheid vom 14.12.2006 negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den UBAS erhob, wobei er im Rahmen der mündlich Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 30.01.2013 die Beschwerden zu Spruchteil I. und II. des Bescheides vom 14.12.2006 (Asyl, subsidiärer Schutz) zurückzog, womit dieser Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. in Rechtskraft erwuchs.

Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof verkündete in der Beschwerdeverhandlung, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist, wobei eine schriftliche Ausfertigung des am 30.01.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses mit 07.03.2013 unter der Zl. D12 308802-1/2008/27E erfolgte.

Betreffend seine geschiedene Ehefrau XXXX , geb. XXXX und seine im Bundesgebiet am 27.12.2005 geborene minderjährige Tochter XXXX ergingen inhaltsgleiche Entscheidungen (D12 308804-1/2008 und D12 308803-1/2008).

Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Rot-Weiß-Rot Karte plus, ist am 20.10.2017 abgelaufen, wobei er vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat.

Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilung auf:

Er wurde durch das XXXX zur Zl. XXXX am XXXX wegen dem Vergehen nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.

Am XXXX wurde er durch das XXXX zur Zl. XXXX wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.

Dem genannten Urteil liegt folgendes strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde:

Er hat in XXXX und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, bestehend aus ihm selbst sowie weiteren teilweise bereits verurteilten Männern sowie weiteren unbekannten Tätern, darauf ausgerichtet gewesen sei, dass von ihren Mitgliedern fortgesetzt Verbrechen nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2 FPG begangen werden, dies gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) und jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit zwei mit ihm angeklagten Personen, die rechtswidrige Einreise in bzw. Durchreise von Fremden in Bezug auf zumindest drei Fremde durch Mitgliedstaaten der EU mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem jeweils einer der mit ihm angeklagten Personen als Organisatoren und der Beschwerdeführer als Fahrer fungiert habe.

Als mildernd wertete das Gericht sein reumütiges und umfassendes Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Faktenmehrheit, die Begehung innerhalb offener Probezeit, den raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation.

Mit Beschluss vom XXXX des XXXX zur Zl. XXXX , wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft per 21.10.2017 bewilligt.

Der Beschwerdeführer ist seit November 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, wobei er bis zum Jahr 2013 aufgrund seines offenen Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt war. Nachdem der Asylgerichtshof im Jänner 2013 die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung ausgesprochen hat, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel (Rot Weiß Rot Karte Plus) bis zum 20.10.2017 erteilt.

Im Zeitraum vom 22.06.2016 bis 20.10.2017 hat er sich infolge seines strafrechtlichen Verhaltens in Haft befunden.

Seit 20.10.2017 ist er an der Adresse seiner geschiedenen Ehefrau gemeldet. Von dieser hat er sich im Bundesgebiet scheiden lassen, wobei er mit seiner Lebensgefährtin zurzeit eine Lebensgemeinschaft führt. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter leben in einer Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer hat bis April 2013 von Leistungen aus der Grundversorgung gelebt, war in der Folge bis zu seiner Haft ab 22.06.2016 teils geringfügig teils Vollzeit beschäftigter Arbeiter und teils beim AMS als arbeitslos gemeldet. Insgesamt war er in diesem Zeitraum bei vier Arbeitgebern beschäftigt, wobei er bei jenem Arbeitgeber, der ihn nunmehr bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen neuerlich einstellen würde, im Jahr 2016 nicht durchgehend beschäftigt war. So war er bei diesem Arbeitgeber vom XXXX (Arbeiter), vom XXXX (geringfügig beschäftigter Arbeiter), vom XXXX (geringfügig beschäftigter Arbeitgeber) und vom XXXX (Arbeiter) beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat durch die Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit erhalten, sich in Österreich auch wirtschaftlich zu integrieren, hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht, sondern ist nach knapp einem Jahrzehnt Aufenthalt im Bundesgebiet, in dem er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, straffällig geworden, nachdem er lediglich für wenige Monate am österreichischen Arbeitsmarkt legal beschäftigt war.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und einen Staplerschein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Passkopie seines am XXXX ausgestellten russischen Reisepasses.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen gründen auf den Ergebnissen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, den Verfahrensergebnissen des BFA im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes sowie dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dorthin anzunehmen gewesen wäre. Es wurde auch den im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat in der Beschwerde nicht entgegengetreten und waren auch aus diesen keine Abschiebehindernisse für den Beschwerdeführer abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat sich letztlich im Jahr 2015 einen russischen Reisepass ausstellen lassen und im Übrigen weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dies aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zu A)

I.)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

6. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen.

Gemäß § 52 Abs. 11 FPG hindert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.

Gemäß § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden den öffentlichen Interessen, wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Die belangte Behörde hat zutreffend § 52 Abs. 4 Z 1 FPG herangezogen. Der Beschwerdeführer hat bis zum 20.10.2017 über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" verfügt und vor Ablauf einen Verlängerungsantrag gestellt. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Strafurteil vom XXXX nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, d.h. wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war daher gegenständlich zu prüfen.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 (1. und 2. Fall) FPG § 15 StGB und somit wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem (fast ein Jahrzehnt) Aufenthalt im Bundesgebiet gerade zu dem Zeitpunkt straffällig wurde, nachdem er mit der Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit hatte, hier beruflich Fuß zu fassen, nachdem er davor in der Grundversorgung versorgt wurde, kann geschlossen werden, dass sein Aufenthalt sehr wohl die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert), zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Straftaten mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Das BFA hat in diesem Zusammenhang noch zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt begangenen Straftaten innerhalb offener Probezeit begangen hat, was auch im Strafurteil vom XXXX als erschwerend erachtet wurde, ebenso wie der rasche Rückfall und die zweifache Qualifikation. Zumal der Beschwerdeführer gerade erst vor einem Monat bedingt aus der Strafhaft entlassen wurde, spricht auch dieser Umstand dafür, dass derzeit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist, wobei hier auch auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zum Einreiseverbot zu verweisen war.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen daher nicht vor.

Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) geboten ist. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Interessensabwägung vor und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer der Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist.

Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis an:

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK sind nach § 9

Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

-

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

-

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

-

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

-

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

-

die Bindungen zum Heimatstaat,

-

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

-

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Es war demnach zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der erkennende Richter kommt zum Schluss, dass die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Dies aus nachfolgenden Gründen:

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zu Recht festgehalten, dass sich im Vergleich zum Jahr 2013, in dem die dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisungsentscheidung betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, eine wesentliche Veränderung betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers eingetreten ist. Er hat sich nämlich von seiner Ehefrau scheiden lassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA war der Beschwerdeführer in Strafhaft, lebt er nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft jedoch wieder bei seiner geschiedenen Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter bzw. ist seitdem an dieser Adresse gemeldet.

In der Beschwerde wird in einem Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau bekräftigt, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet geplant sei. In der Beschwerde wird auch hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer sowohl ein Familienleben mit seiner geschiedenen Ehefrau als auch mit seiner minderjährigen Tochter führe.

Es war demnach von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner geschiedenen Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter auszugehen. In diesem Zusammenhang können dem BFA jedoch keine Ermittlungsmängel vorgeworfen werden, wurde dem Beschwerdeführer doch zu den Umständen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Parteiengehör gewährt, dass er ungenützt verstreichen hat lassen.

Im Ergebnis ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung mit seiner geschiedenen Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt – wie noch darzulegen sein wird –, nichts.

Selbst unter der Voraussetzung eines beachtlichen Familienlebens war diesem nämlich im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen, wobei dies auch für das Gewicht seiner privaten Interessen im Bundesgebiet festzuhalten war.

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zu Recht in die Entscheidung miteinbezogen, dass die Ausweisungsentscheidung betreffend den Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof im Wesentlich deshalb für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, da seine damalige Ehefrau und nunmehrige Lebensgefährtin sich nachhaltig im Bundesgebiet integriert hat. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner damaligen Entscheidung lediglich zu Gute gehalten, dass er strafrechtlich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer weist nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als einem Jahrzehnt gerade einmal Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, hat einen Staplerschein gemacht, es aber nicht bewerkstelligt, finanziell unabhängig hier zu leben bzw. am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Besonders erschwerend erscheint in der vorliegenden Fallkonstellation, dass der Beschwerdeführer nach fast einem Jahrzehnt, in dem er im Rahmen der Grundversorgung aufgrund seines anhängigen Asylverfahrens versorgt worden ist, es nicht geschafft hat, sich tiefergehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.

Ganz im Gegenteil hat er, nachdem ihm ein Aufenthaltsrecht mit Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt wurde, nicht einmal ein Jahr lang legal gearbeitet, sondern hat vielmehr Leistungen des AMS bezogen, war bloß geringfügig beschäftigt und hat innerhalb kurzer Zeit wiederholt den Arbeitgeber gewechselt.

Darüber hinaus ist er, nachdem ihm ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich ermöglicht wurde, straffällig geworden und hat es offensichtlich vorgezogen, sich seinen Lebensunterhalt in Österreich durch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erwirtschaften, anstatt seine wirtschaftliche Integration mit legalen Mitteln voranzutreiben.

Nachdem der Beschwerdeführer vorerst lediglich wegen einem Diebstahl strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurde, hat ihn auch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in diesem Zusammenhang nicht davon abgehalten, an schweren Straftaten – nämlich Schlepperei – mitzuwirken, weshalb er eine zweijährige Freiheitsstrafe erhalten hat, wobei er erst im Verlauf des Oktobers 2017 nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafhaft bedingt aus dieser entlassen wurde.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, im Falle der neuerlichen Erteilung eines Aufenthaltstitels das wirtschaftliche Au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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