TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/23 W175 2171074-1

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Veröffentlicht am 23.11.2017
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Entscheidungsdatum

23.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W175 2171074-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zl. 1163415208-170941988, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus dem Iran, wurde am 08.08.2017 in Österreich kontrolliert und gab an, von Ungarn nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem er sich nicht ausweisen konnte, wurde er gem. § 39 FPG festgenommen und sodann vor der Landespolizeidirektion Salzburg einvernommen. Hierbei gab er an, eigentlich nach Deutschland weiterreisen zu wollen und in Österreich nicht um Asyl anzusuchen. Er habe bereits in Rumänien um Asyl angesucht, was jedoch gegen seinen Willen geschehen sei.

Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass der BF bereits im Juli 2009 in Schweden (SE1 16.07.2009) und im Juli 2017 in Rumänien (RO1 21.07.2017) um Asyl angesucht hat.

Am 08.08.2017 wurde die Schubhaft über den BF verhängt.

Am 10.08.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. iVm Art. 24 der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Rumänien.

In weiterer Folge wurde der BF nach einer Asylantragstellung am 11.08.2017 am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG unterzogen. Hierbei gab er zu seinem Gesundheitszustand und familiären Verhältnissen befragt an, dass er der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen könne und dass seine Eltern in Schweden und seine Schwester in Deutschland leben würden. Nachdem der BF bereits im Jahr 2009 einmal in Schweden um Asyl angesucht habe (damals aber wegen eines Mädchens selbstständig in den Iran zurückgekehrt sei ohne die Entscheidung in Schweden abzuwarten) und sich seine Eltern dort seit 2009 als Asylwerber aufhalten würden, habe er vor 10 Monaten den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Er sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Rumänien nach Österreich gereist. Die Situation in Griechenland sei "okay" gewesen (Aktenseite 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS), jedoch habe der BF nach Schweden reisen wollen. In Rumänien sei die Behandlung sehr schlecht gewesen. Ihm seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden; er habe jedoch in Rumänien weder um Asyl angesucht noch sei er dort befragt worden. Gegen eine Rückkehr nach Schweden würde nichts sprechen; es wäre dem BF sehr recht, da seine Eltern dort aufhältig seien.

Mit Schreiben vom 23.08.2017 stimmten die rumänischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Am 04.09.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem BFA. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe in Österreich niemanden; seine Eltern seien seit neun Jahren in Schweden und seine Schwester sei in Deutschland. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung des BF nach Rumänien gab dieser an, dass die Lage für Flüchtlinge in Rumänien sehr schlecht sei und er gerne bei seiner Familie sein wolle. Sein Vater sei schwer krank und brauche ihn. Er habe zwei Herzinfarkte hinter sich und habe nur mehr eine Niere; die andere habe er der Schwester des BF gegeben und brauche diese nunmehr eine weitere; der BF müsse ihr eine Niere geben. Der BF habe vor ca. vier Monaten von seiner Mutter telefonisch über die Angelegenheit mit seinem Vater und seiner Schwester erfahren. Sein Vater leide vermutlich seit zwei Jahren an den geschilderten gesundheitlichen Problemen; er wisse es aber nicht genau. Der BF stehe regelmäßig in telefonischem Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Der BF wolle nicht nach Rumänien zurück. Er habe sich dort ungefähr zwei Wochen aufgehalten. Die Frage, ob es während seines Aufenthaltes in Rumänien konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, vereinte der BF. Er habe das laufende Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet, da er zu seinen Eltern habe reisen wollen. Sowohl seine Eltern als auch seine Schwester würden den BF finanziell unterstützen und ihm bei Bedarf 100 bis 150 Euro schicken. Am Ende der Einvernahme stellte die anwesende Rechtsberaterin den Antrag, aus humanitären Gründen ein Aufnahmegesuch an Schweden zu stellen.

Mit Bescheid vom 05.09.2017 hat das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig.

Konkret traf das BFA folgende Länderfeststellungen zu Rumänien:

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): Institution presentation,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Institution-presentation/57, Zugriff 30.9.2016

-

IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.b): General description,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 30.9.2016

-

IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.c): Lodging the application,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 30.9.2016

-

IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.d): Notification of the decision,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 30.9.2016

-

GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 30.9.2016

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Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 30.9.2016

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Quellen:

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

3. Non-Refoulement

Die Regierung gewährt generell Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Romania, http://www.ecoi.net/local_link/306403/443678_de.html, Zugriff 30.9.2016

4. Versorgung

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

4.1. Medizinische Versorgung

Gemäß Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

4.2. Unterbringung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

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AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,

http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

5. Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft nach 5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte nach 8 Jahren (USDOS 13.4.2016).

In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.h).

Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.i).

Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.g).

Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.j).

Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung nach denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.f).

Anerkannte Flüchtlinge stoßen jedoch beim Zugang zu Bildung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung auf Probleme (AI 24.2.2016).

Einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge sind in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteiligt. Sie erhalten nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen ist Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gibt es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte haben im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch sind sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte sind aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien bietet der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen an. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten werden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger ist, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies ist insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehlt (ACCORD 13.5.2014).

Quellen:

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ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.5.2014): Anfragebeantwortung zu Rumänien:

Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten, http://www.ecoi.net/local_link/280409/410518_de.html, Zugriff 30.9.2016

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AI – Amnesty International (27.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/319758/466778_de.html, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Integration Programme,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to labour market,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 30.9.2016

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IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Mateiral aid, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 30.9.2016

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USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF nicht habe glaubhaft vorbringen können, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Soweit der BF angegeben habe, dass sein Vater schwer krank sei und den BF nun brauchen würde, sei auszuführen, dass dieser sich nunmehr schon seit etwa neun Jahren in Schweden aufhalte und der BF nicht genau gewusst habe, wann sein Vater einen Herzinfarkt erlitten habe. Sofern der BF weiters angegeben habe, dass seine in Deutschland lebende Schwester eine Niere von ihrem Vater erhalten hätte und nunmehr auch eine vom BF benötige, sei zu entgegnen, dass der BF auch diesbezüglich keine konkreten Angaben habe machen können. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte bzw. mangels einer besonderen Integration in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und zum Teil wiederholt ausgeführt, dass er nach Schweden habe gehen wollen, da sich dort sein kranker Vater und seine Mutter befinden würden. Seine Schwester sei in Deutschland. Sie sei Dialysepatientin und benötige eine neue Niere, wobei der BF als Spender in Frage käme. Eine Außerlandesbringung des BF nach Rumänien würde den Behandlungserfolg seiner Schwester gefährden. Ihr sei es leicht möglich, nach Österreich zu kommen, um sich hier den nötigen Tests für eine Transplantation zu unterziehen; diese Möglichkeit bestehe in Rumänien jedoch nicht, da weder der BF noch seine Schwester der rumänischen Sprache mächtig seien. Ein Selbsteintritt Österreichs aus humanitären Gründen wäre somit gerechtfertigt gewesen, da nur hier sichergestellt werden könne, dass die nötigen Untersuchungen lege artis durchgeführt werden können. Die Schwester des BF könne diesem auch finanziell helfen und sich, zumindest zeitweise, in Österreich niederlassen, um ihren Bruder bei seinem Asylverfahren zu unterstützen. Auch könnte die Transplantation der Niere in Österreich problemlos stattfinden. Jedenfalls bestehe zwischen dem BF und seiner Schwester ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und würde eine Außerlandesbringung des BF auch Art. 8 EMRK verletzen. Der BF habe in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollen. Allein schon der Umstand, dass er nicht gewusst habe, sich in einem Asylverfahren zu befinden, zeige das Vorliegen von systemischen Mängeln im Asylsystem in Rumänien auf. Der BF habe bereits in seiner Erstbefragung von der schlechten Versorgungslage von Flüchtlingen in Rumänien berichtet. Diese werde auch durch einige (in der Beschwerde angeführte) Berichte sowie einer Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts bestätigt. Bei weiterem Nachfragen hätte der BF erzählen können, dass insbesondere die Wohnsituation und die Versorgung mit Nahrung und Trinkwasser in Rumänien sehr schlecht gewesen sei. Da es die belangte Behörde verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, habe sie gegen die Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Zudem müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit und ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Es werde auch beantragt, eine Einzelfallzusicherung der rumänischen Behörden einzuholen.

Der Beschwerde wurden nachträglich mit Schreiben vom 20.09.2017 der Personalausweis der in Deutschland lebenden Schwester sowie der Ausweis des in Schweden aufhältigen Vaters des BF beigefügt.

Am 06.11.2017 wurde dem erkennenden Gericht ein Schreiben der Schwester und des Schwagers des BF vom 05.11.2017 vorgelegt, wonach die beiden um Akteneinsicht ersuchen und beantragen würden, eine gegebenenfalls geplante Abschiebung auszusetzen. Der BF sei der deutschen Sprache noch nicht mächtig und könne sich daher nur schwer mit den Behörden verständigen.

Am 07.11.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein Staatsangehöriger aus dem Iran und stellte erstmalig im Juli 2009 einen Asylantrag in Schweden, reiste jedoch danach selbstständig in seine Heimat zurück. Im Jahr 2016 verließ er erneut seine Heimat und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Rumänien, wo er im Juli 2017 einen Asylantrag stellte, nach Österreich. Am 11.08.2017 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Am 10.08.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien und stimmte Rumänien mit Schreiben vom 23.08.2017 zu, den BF auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der BF leidet unter keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

Am 07.11.2017 kam es zur Überstellung des BF nach Rumänien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu seiner Antragstellung in Rumänien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 mit Rumänien vom Juli 2017 und der Zustimmungserklärung Rumäniens vom 23.08.2017.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF seitens Rumäniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den rumänischen Dublin-Behörden ab.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Der Umstand der am 07.11.2017 durchgeführten Überstellung des BF nach Rumänien ergibt sich aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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