Entscheidungsdatum
24.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2136614-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX und XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2852626010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 27.05.2015 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Bei Schlag 2 des Feldstückes 1 mit einem Ausmaß von 5,0986 ha gab die beschwerdeführende Partei die Nutzung "Wintergeste, Variante 3 – Greening" an. Bei Feldstück 20 (bestehend aus einem Schlag) mit einer Fläche von 1,7723 ha wurde als Nutzung "Grünbrache" angeführt; der Code "OVF" (ökologische Vorrangfläche) wurde für diese Fläche nicht vergeben.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016 wurden der beschwerdeführenden Partei 48,42 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 181,12 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 11.857,94 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 8.675,52 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.182,42. Dabei wurde die maximal beihilfefähige Greeningfläche im Ausmaß von 48,42 ha um 8,91 ha gekürzt. Die ermittelte Greeningfläche belief sich somit auf 39,5100 ha.
Begründend wurde dazu ausgeführt, die Ackerfläche der beschwerdeführenden Partei habe mehr als 15 Hektar betragen. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausgewiesen werden müssen (Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von der beschwerdeführenden Partei nicht erfüllt worden. Im gegenständlichen Fall würde der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Flächen (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren 3,16 Prozent betragen.
3. Mit Beschwerde vom 01.06.2016 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie 5,0986 ha Begrünung mit Variante 3 – Greening beantragt und angelegt habe, diese Flächen seien auch im Mehrfachantrag-Flächen 2015 beantragt worden. Aufgrund der Systemumstellung 2015 sei leider bei der Eingabe des Mehrfachantrag-Flächen-Online für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich gewesen, dass im GIS die OVF Codierung bei der Grünbrache nicht durchgeführt worden sei, auch habe dies das EDV-System der belangten Behörde nicht wiedergegeben (dies sei beispielsweise bei der Antragstellung 2016 automatisch abgeprüft worden). Da diese Fläche jedoch in der Natur angelegt gewesen, im Mehrfachantrag-Flächen 2015 als Grünbrache beantragt worden und auch 2016 in Bestand sei, ersuche sie um Anerkennung der Grünbrache als OVF-Fläche.
Der Beschwerde beigelegt war die Korrektur des Mehrfachantrag-Flächen 2015.
4. Mit Eingabe vom 01.06.2016 korrigierte die beschwerdeführenden Partei den Mehrfachantrag-Flächen 2015 dahingehend, dass beim Feldstück 20 der Code OVF gesetzt wurde.
4. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe aus ihrer Sicht die Greeningauflagen nicht erfüllt. Am Feldstück 1 Schlag 2 sei eine Fläche von 5,0986 ha mit der Zwischenfrucht-Variante 3-Greening beantragt worden, nach Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors für Zwischenfrüchte von 0,3 entspreche dies einer ökologischen Vorrangfläche von 1,5295 ha. Somit seien nur 3,16 Prozent der Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche ausgewiesen worden. Die Korrektur vom 01.06.2016 werde negativ beurteilt, sie sei nach Bescheiderlass nicht mehr zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
In Summe wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 48,4204 ha beantragt, dabei handelte es sich um Ackerflächen.
Das Feldstück 20 wurde als Nutzung "Grünbrache" beantragt, jedoch dafür kein Code OVF vergeben. Feldstück 1 Schlag 2 wurde als "Wintergerste, Variante 3 – Greening" beantragt.
Mit Korrekturantrag vom 01.06.2016 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Korrektur des MFA 2015 dahingehend, dass beim Feldstück 20 der Code OVF gesetzt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 21, 32, 33 und 43 der Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ].
Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs
[ ]
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ]
Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
a) Anbaudiversifizierung;
b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.
[ ]"
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt.
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, [ ], entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[ ]
(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:
a) Brachliegende Flächen;
[ ]
i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;
[ ]"
Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungs-Modells (vgl. dazu unten) kommt gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2014 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke: 0,3; Gewichtungsfaktor für brachliegende Flächen: 1).
Art. 2, 13 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[ ]
Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[ ]
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[ ]
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[ ]
Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von
Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
[ ]"
Art. 4, 13, 14 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[ ]
Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[ ]
(4) Für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Inhalt des Sammelantrags hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Ökologisierungsverpflichtungen keinen Vorteil verschafft. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde einen Termin festzulegen.
Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.
Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen
und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[ ]
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
[ ]"
§ 10 der Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"Flächennutzung im Umweltinteresse
§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen ("ökologische Vorrangflächen") sind anzusehen:
1. brachliegende Flächen gemäß Abs. 2,
2. im Rahmen von Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (§ 15 Abs. 1 Z 4 Horizontale GAP-Verordnung),
3. Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb gemäß Abs. 3,
4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4 und
5. Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Abs. 5.
(2) Auf brachliegenden Flächen sind die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung gemäß § 2 einzuhalten. Ein Umbruch vor dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung zulässig.
[ ]"
§ 21 der Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
[ ]"
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie") abgelöst.
Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus.
Der beschwerdeführenden Partei wird im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe zu wenig ökologische Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse ausgewiesen, weshalb seitens der belangten Behörde die Greeningprämie gekürzt wurde.
Die Verpflichtung zur Ausweisung ökologischer Vorrangflächen ergibt sich aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, diese Anordnung wird in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt (vgl. auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der VO (EU) 809/2014).
Die belangte Behörde hat den Antragstellern zu diesem Zweck mit dem Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2015 den Code OVF zur Verfügung gestellt. Dieser Code wurde von der beschwerdeführenden Partei für das Feldstück 20 mit der Nutzung "Grünbrache" nicht vergeben.
2. Die beschwerdeführende Partei korrigierte jedoch nach Erlassung des Bescheides im Jahr 2016 ihren Antrag, wobei sie die entsprechende Fläche nunmehr richtig mit dem Code OVF versah.
Der Mehrfachantrag-Flächen, in dem die ökologischen Vorrangflächen zu beantragen sind, war in Österreich gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 zu stellen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die Beantragung der Ergänzung des Mehrfachantrag-Flächen 2015 um den Code OVF erfolgte jedoch im konkreten Fall erst am 01.06.2016, somit zu spät, weshalb die nachträgliche Korrektur des Mehrfachantrages durch die beschwerdeführende Partei nicht anerkannt werden kann.
3. Zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Partei die Rechtswohltat eines offensichtlichen Irrtums für sich in Anspruch nehmen kann. Die Regeln des INVEKOS sehen im Wesentlichen standardisierte Anträge, starre Fristen, systematische Kontrollen und für den Fall der Feststellung von Regelverletzungen vergleichsweise strenge Sanktionen vor. Antragskorrekturen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen (Ausweitungen nur innerhalb der Antragsfristen, Rücknahmen nur bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) zulässig; vgl. näher Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 mwN. Lediglich bei Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums kann der Antrag jederzeit berichtigt werden. Dabei handelt es sich also um eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.
Dahinter steht der Gedanke, dass die Antragstellung im Rahmen des INVEKOS im Rahmen einer Massenabwicklung erfolgt und die die Anträge entgegennehmenden Zahlstellen gar nicht dazu in der Lage sind, sämtliche Anträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben wird vielmehr nach der Rechtsprechung des EuGH den Antragstellern überbürdet. Im Fall von Verstößen gegen Förderungsvoraussetzungen sind die vorgesehenen Kürzungen auszusprechen, um die Antragsteller zu korrekten Angaben anzuhalten; vgl. Zauner u.a., Marktordnungsrecht, in: Norer (Hrsg.), Handbuch des Agrarrechts2 (2012), 143 mwN.
Die Definition des offensichtlichen Irrtums findet sich nunmehr in Art. 4 VO (EU) 809/2014. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Vergleich zu früheren Regelungen, zu denen einschlägige Rechtsprechung ergangen ist, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zum offensichtlichen Irrtum hat in der Vergangenheit noch zu keiner Systematisierung geführt; zur deutschen Rechtsprechung vgl. Eckhardt, Grundfragen des Marktordnungsrechts – das INVEKOS, ZVG 2014, 540 mwN, bzw. ausführlich: Busse, Antrags- und Behördenirrtümer im InVeKoS-Recht der EU – Systematik und Rechtsprechung, in: Martinez/Schorkopf/Spindler/Stoll/Veit (Hrsg.), Jahrbuch des Agrarrechts X (2011), 53. Für den Fall der irrtümlichen Nicht-Beantragung einer Prämie hat der VwGH festgehalten, dass keine Verpflichtung der Behörde besteht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Antragsteller einen seinem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336). Liegt kein Widerspruch im Antrag vor und ist dieser auch mit der fehlerhaften Angabe "sinnvoll", braucht nicht von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen zu werden (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135).
Am nächsten kommt der vorliegenden Fallkonstellation wohl eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum ÖPUL 95. Im Anlassfall war bereits aus den Antragsangaben zu erkennen, dass ein Verstoß gegen Förderungsvoraussetzungen vorlag, weshalb die beantragte Prämie versagt wurde. Der OGH gelangte zu dem Ergebnis, dass kein offensichtlicher Irrtum vorlag, zumal die unrichtigen Angaben der Klägerin mit den übrigen Angaben im Förderungsantrag nicht in Widerspruch standen (OGH 09.05.2001, 9 Ob 95/01p).
Demgemäß kann zwischen einer Antragstellung, die in sich widersprüchlich ist (da an einer Stelle des Antrags eine Angabe gemacht wurde, der eine Angabe, die an anderer Stelle gemacht wurde, widerspricht; indem etwa für eine an einer Stelle als Grünlandfläche ausgewiesene Fläche an anderer Stelle eine Nutzung als Ackerfläche angegeben wird etc.) von Antragstellungen unterschieden werden, die widerspruchsfrei, für den Antragsteller aber nachteilig sind (zumal sie Kürzungen nach sich ziehen). Würde man letztere Antragstellungen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums korrigieren lassen, würde dies bedeuten, dass die Verwaltungskontrollen des INVEKOS unterlaufen und damit letztlich sogar ausgehebelt würden. Im vorliegenden Fall liegt keine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich vor.
Gegen die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums spräche im vorliegenden Fall - sofern man das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im vorliegenden Fall dem Grunde nach bejahen würde - ferner das Kriterium der Gutgläubigkeit. Insbesondere im Fall der Neugestaltung des Fördersystems ist es einem Landwirt zuzumuten mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und im Fall von Unklarheiten entsprechende Erkundigungen einziehen. Insbesondere konnte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen, von der AMA auf ein Versäumnis wie das vorliegende hingewiesen zu werden, da die AMA im Handbuch für die Erfassung des Mehrfachantrages-Flächen 2015 jene Fehler offengelegt hat, die zu entsprechenden Anzeigen führen sollten. Somit wird man im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf zu machen ist, die den guten Glauben ausschließt.
4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das INVEKOS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2333 eine grundlegende Umgestaltung erfahren hat. Während – wie oben ausgeführt – in der Vergangenheit Anträge nur unter engen Voraussetzungen korrigiert werden konnten und im Rahmen der Verwaltungskontrolle – vgl. dazu die in Art. 28 f VO (EU) 809/2014 aufgelisteten Prüfungen – festgestellte Unregelmäßigkeiten unmittelbar Kürzungen nach sich ziehen sollten, wurde den Mitgliedstaaten mit der angeführten Verordnung ermöglicht, ein System von Vorabkontrollen einzuführen; vgl. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 15 Abs. 1a und Abs. 2a leg.cit.
Erwägungsgrund 2 der angeführten Verordnung lautet auszugsweise:
"Um für korrektere Beihilfe- oder Zahlungsanträge zu sorgen, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis ein System von Vorabprüfungen einführen können, über das Begünstigte über mögliche Verstöße informiert werden, so dass sie ihre Beihilfe- und Zahlungsanträge rechtzeitig ändern und somit Kürzungen und Verwaltungssanktionen vermeiden können. Dennoch müssen vollständige Verwaltungskontrollen vorgenommen werden, bevor die Zahlung erfolgt. [ ]. Da weiterhin der Begünstigte dafür verantwortlich ist, dass er einen korrekten Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorlegt, sollten die Ergebnisse von Vorabprüfungen keinerlei Auswirkungen auf die späteren Ergebnisse der administrativen Gegenkontrollen haben. [ ]"
Auf Basis dieser neuen Regelung können die Antragsteller also z.B. darüber informiert werden, dass für eine beantragte Fläche eine Doppelbeantragung vorliegt und die Antragsteller haben die Möglichkeit, ihren Antrag entsprechend zu berichtigen. Allerdings gilt die angeführte Verordnung erst für Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2016 beginnende Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen. Im Gegenschluss folgt daraus jedoch, dass solche Hinweise und Korrekturen erst seit dem Antragsjahr 2016 zulässig sind. Die belangte Behörde war also nicht dazu verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei im Antragsjahr 2015 entsprechende Hinweise zu geben und auch im Jahr 2016 wäre es nur eine Möglichkeit, keine Verpflichtung, sofern man von der Anwendbarkeit der Neu-Regelung auf einen Fall wie den vorliegenden ausgeht.
5. Die beschwerdeführende Partei hätte fünf Prozent der Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ausweisen müssen, somit 2,4210 ha von 48,4204 ha Gesamtackerfläche. Seitens der belangten Behörde wurden jedoch lediglich 1,5296 ha an ökologischen Vorrangflächen ermittelt (Schlag 2 des Feldstückes 1 mit der für ökologische Vorrangflächen vorgesehenen Begrünungsvariante "Variante 3 – Greening" im Ausmaß von 5,0986 ha, multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor für Zwischenfruchtanbau von 0,3); dies entspricht 3,16 % der beantragten Gesamtackerfläche. Das bedeutet in der Folge, dass gemäß Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 der Differenzfaktor 0,3682 betrug (2,4210 ha als vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche minus 1,5296 ha als ermittelte ökologische Vorrangfläche und diese Differenz dividiert durch 2,4210). Somit waren nach der angeführten Bestimmung von der maximal beihilfefähigen Gesamtackerfläche (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 48,42 ha) die Hälfte der Gesamtackerfläche (24,2102 ha) multipliziert mit dem zuvor ermittelten Differenzfaktor (0,3682), somit 8,9143 ha, in Abzug zu bringen. Die Greeningprämie war also, wenn man – wie von der belangten Behörde vorgenommen – die abzuziehende Fläche von 8,9143 ha auf zwei Nachkommastellen rundet, nur für 39,51 ha zu gewähren.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014, 523, mwN)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings hat sich – wie oben ausgeführt – keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ergeben, weshalb die angeführten Erkenntnisse des VwGH 24.01.2000, 96/17/0336 sowie VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135 auf den vorliegenden Fall übertragen werden können.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W180.2136614.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017