TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/27 W259 2113683-2

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Entscheidungsdatum

27.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a

Spruch

W259 2113683-2/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a FPG wird der Beschwerde stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 09.11.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung im Verhandlungsprotokoll) und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fremdenpass, gekürzte Ausfertigung, Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W259.2113683.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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