TE Bvwg Beschluss 2017/11/28 W114 2177582-1

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Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2177582-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 20.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256079010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 3 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5256079010, wurden XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von im Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen 28,1468 Zahlungsansprüche zugewiesen und für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 13.01.2017 zugestellt.

2. Gegen diese abweisende Entscheidung haben die Beschwerdeführer am 20.01.2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass es bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 zu einer Fehlberechnung gekommen sei, die sich negativ auf die Zuerkennung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 auswirke.

3. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2017 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

In einem Begleitschreiben an das Bundesverwaltungsgericht führte die AMA aus, dass aus Sicht der AMA in der vorliegenden Sache ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass Unterlagen nachgereicht worden wären, die zu einer stattgebenden Entscheidung führen würde, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. zur Zurückverweisung:

Die AMA weist in der Beschwerdevorlage daraufhin, dass mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635789010, ein Erfassungsfehler beseitigt worden wäre und die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 richtig gestellt worden sei.

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen ist direkt abhängig von der Gewährung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2014. Das bedeutet, dass sich ein Erfassungsfehler bei der Berechnung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2014 auch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen im Antragsjahr 2015 und in Folgejahren auswirkt.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der AMA zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Daher wird auch hinsichtlich der Zuständigkeit die von der AMA dargelegte Auffassung vom erkennenden Gericht geteilt.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA die für das Antragsjahr 2015 zu gewährenden Direktzahlungen unter Berücksichtigung ihres eigenen Bescheides vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635789010, neu zu berechnen und den Beschwerdeführern mit gesondertem Bescheid zu gewähren haben.

2.4.zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Neuberechnung, Prämiengewährung,
Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2177582.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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