TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/29 W243 2171485-1

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Veröffentlicht am 29.11.2017
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Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W243 2171482-1/6E

W243 2171484-1/6E

W243 2171485-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, und 3.) XXXX, geb. XXXX, sämtliche StA. Iran, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2017, Zlen. 1.) 1150752304-170523299, 2.) 1150752500-170523285 und 3.) 1150753203-170523272, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers (XXXX) und des volljährigen Drittbeschwerdeführers (XXXX). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.05.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage zu den Beschwerdeführern ergab jeweils eine Treffermeldung in Bezug auf deren erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise am 11.09.2016 in Griechenland und nach Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz am 23.03.2017 in Rumänien.

2. Am 02.05.2017 wurden die Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Dabei gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend zu Protokoll, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und (neben den mitgereisten Familienmitglieder) in Österreich noch eine weitere Familienangehörige (konkret eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin) zu haben.

Weiters führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend zu ihrem Reiseweg an, dass sie ihren Herkunftsstaat vor etwa acht Monaten illegal in Richtung Türkei verlassen hätten. Über Griechenland, Serbien, Rumänien und ihnen unbekannte Länder seien sie nach Österreich gelangt. Sie hätten in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht, denn Österreich sei ihr Zielland gewesen. Weder in Griechenland noch in Rumänien hätte sich jemand um sie gekümmert. In Rumänien sei die Lage schlecht gewesen und sei die Bevölkerung "ungut" und nicht großzügig gewesen.

Als Fluchtgrund wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren hätten wollen, weshalb nun ihr Leben in Gefahr sei.

3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 03.05.2017 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Wiederaufnahmegesuche an Rumänien.

Mit Schreiben vom 16.05.2017 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.

4. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA, die am 12.06.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi stattfanden, unterzogen.

Dabei gaben die Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, zur Durchführung der Einvernahme psychisch und physisch in der Lage zu sein und derzeit nicht ärztlicher Betreuung oder Behandlung zu stehen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie zu einem Psychologen wolle, woraufhin sie von der einvernehmenden Organwalterin des BFA darauf hingewiesen wurde, dass sie jederzeit zu einem Arzt gehen könne.

In Österreich, so die Beschwerdeführer weiter, halte sich weiters eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. Tante der Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf. Diese sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie sei zweimal bei den Beschwerdeführern im Lager gewesen und zwei weitere Male hätten die Beschwerdeführer diese in Salzburg besucht. Einmal habe die Schwester der Erstbeschwerdeführerin 50 Euro sowie einmal 30 Euro gegeben.

Die Beschwerdeführer hätten sich in Rumänien zunächst drei Wochen in einem Lager aufgehalten und im Anschluss daran etwa einen Monat in einem Hotel. Sie hätten erst nach zwei Wochen Verpflegung und Geld erhalten. Außerdem seien sie von der Bevölkerung immer böse angeschaut worden und zudem von der Polizei geschlagen bzw. geschubst worden, als sie sich eine andere Stadt hätten ansehen wollen.

Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz aufgrund der erfolgten Zustimmung Rumäniens als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, führten die Beschwerdeführer an, in Österreich bleiben zu wollen, da hier die Schwester bzw. Tante lebe. Der Erstbeschwerdeführerin gehe es zudem psychisch nicht gut und könne ihr ihre Schwester helfen. Zudem sei die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien als alleinstehende Frau von anderen Flüchtlingen belästigt und geküsst worden, wogegen die Polizei jedoch nichts unternommen habe. Sie habe sich umbringen wollen, jedoch keine Medikamente gehabt. Eine PSY-III-Untersuchung wolle sie nicht durchführen, sondern lieber mit ihrer Schwester einen Psychologen aufsuchen.

Die anwesende Rechtsberaterin beantragte aufgrund der Situation in Rumänien und der besonderen Vulnerabilität der Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die Verfahren in Österreich zuzulassen.

5. In der Folge wurde die Erstbeschwerdeführerin mit 03.08.2017 zur Vorlage von Befunden aufgefordert.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 16.05.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer an schweren, psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten litten. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte durch eine im Bundesgebiet lebende Schwester bzw. Tante. Nicht festgestellt werden habe können, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe.

Zur Lage in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): Institution presentation,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Institution-presentation/57, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.b): General description,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.c): Lodging the application,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.d): Notification of the decision,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 30.9.2016

-

GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 30.9.2016

-

Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 30.9.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

2. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können.

* Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.

* Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

* Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016).

Quellen:

-

VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens. Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. UMA werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt. Die Verfahren von UMA/Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden. Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszen-tren für Asylwerber untergebracht werden. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren. Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften. Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden. Unbegleitete Minderjährige, die eine Form von Schutz auf dem Staatsgebiet erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e).

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel werden lt. Art. 5, Pkt. 1, 2 des rumänischen Asylgesetzes 122/2006 in der Regel folgende beurteilt: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbei-ten (VB 19.9.2016).

Im Falle von Minderjährigen wird das beste Interesse des Kindes berücksichtigt, das bedeutet auch, dass ihre Asylverfahren prioritär behandelt werden und die Bestellung eines Vormunds für das gesamte Verfahren verpflichtend ist. Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden. Verweigert der Betreffende seine Zustimmung, wird er als Erwachsener behandelt (EASO 2014).

Auch darf bei UMA nicht das Schnell- oder Grenzverfahren zur Anwendung kommen. UMA erhalten einen legalen Vertreter und denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016).

Quellen:

-

EASO - European Asylum Support Office (2014): Age assessment practice in Europe, http://www.scepnetwork.org/images/21/262.pdf, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable Categories,

http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Special-categories/107, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

4. Non-Refoulement

Die Regierung gewährt generell Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt gewisse Ausnahmen für Fremde, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Romania, http://www.ecoi.net/local_link/306403/443678_de.html, Zugriff 30.9.2016

5. Versorgung

Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als 1 Jahr anhängig ist. Trotzdem haben viele arbeitsberichtigte Asylwerber Probleme legale Arbeit zu finden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

5.1. Medizinische Versorgung

Gemäß Art. 17/1 lit. m des Gesetzes 122/2006 haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je nach Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014).

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f).

Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

5.2. Unterbringung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016).

Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015).

Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016).

Quellen:

-

AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania,

http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-are-received-in-romania-14-58-02, Zugriff 30.9.2016

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016

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VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail

6. Schutzberechtigte

(...)"

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer an schweren, körperlichen Krankheiten oder an schweren, psychischen Störungen litten. Die Erstbeschwerdeführerin habe die ihr angebotene PSY-III-Untersuchung abgelehnt und sei der Aufforderung, allfällige medizinische Befunde vorzulegen, nicht nachgekommen. Zu der in Österreich aufhältigen Schwester der Erstbeschwerdeführerin respektive Tante der Zweit- und Drittbeschwerdeführer habe keine Abhängigkeit festgestellt werden können. Hinsichtlich der Lage in Rumänien führte das BFA aus, dass Asylwerber nach den getroffenen Länderfeststellungen ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zur materiellen Versorgung berechtigt seien. Zudem stellten Übergriffe durch Private auch in Rumänien strafbare Handlungen dar, die von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Schließlich könnten sich Asylwerber nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in dem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarteten. Das BFA verkenne nicht, dass im rumänischen Asylwesen Verbesserungsbedarf bestünde, jedoch seien die Mindeststandards für Asylwerber in Rumänien erfüllt, weshalb eine Rückverbringung der Beschwerdeführer nach Rumänien keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle.

In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam nach Rumänien überstellt werden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

7. Gegen die zitierten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung mit Schriftsatz vom 20.09.2017 binnen offener Frist die vorliegenden, gleichlautenden Beschwerden, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird im Wesentlichen moniert, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig, einseitig und unausgewogen seien. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden darin kaum Eingang. Die rumänischen Behörden gingen sehr gewalttätig gegen Asylwerber vor, wie ein aktueller Zeitungsbericht zeige. Das BFA habe sich mit dem Vorbringen mangelhafter Versorgung und sexueller Belästigung nicht gehörig auseinandergesetzt. Seit den Vorfällen leide die Erstbeschwerdeführerin an schweren psychischen Problemen, wobei sich diese in Schlafstörungen, Gewichtsverlust und Selbstmordgedanken äußerten. Zudem könne sie seit den Vorfällen kaum mit Männern sprechen und können auch nicht mit ihren Söhnen über die Ereignisse sprechen. Gespräche mit einer Psychologin würden helfen, jedoch würde sich die Erstbeschwerdeführerin auch eine medikamentöse Behandlung wünschen. Weiters würden ihr die täglichen Telefongespräche mit ihrer Schwester und die mehrmaligen Besuche im Monat helfen, die Erlebnisse zu verarbeiten. Würde sie von ihrer Schwester getrennt werden, drohe sie noch mehr in eine psychische Krise abzurutschen. In diesem Kontext wurde dem Beschwerdeschriftsatz eine Bestätigung einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin in Vorlage gebracht, wonach die Erstbeschwerdeführerin am 22.06.2017 und am 19.07.2017 zu Gesprächsterminen anwesend gewesen sei. Zudem bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung in den Iran und erscheine eine Ausweisung der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.

8. Mit Eingabe vom 13.10.2017 übermittelte das BFA einen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag, wonach die Beschwerdeführer am 13.10.2017 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihre zwei volljährigen Söhne, sind Staatsangehörige des Iran. Sie reisten über Griechenland, wo sie am 11.09.2016 nach illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurden, illegal über Serbien kommend nach Rumänien, wo sie am 24.03.2017 um Asyl ansuchten. Ohne den Ausgang der Verfahren abzuwarten, entschlossen sie sich, Rumänien unberechtigterweise zu verlassen und reisten sie in weiterer Folge bis nach Österreich. Im österreichischen Bundesgebiet stellten sie am 02.05.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 03.05.2017 Wiederaufnahmegesuche an Rumänien, denen die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 16.05.2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt haben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Sie benötigen auch keine stationäre oder sonstige Behandlung.

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch eine in Österreich aufhältige Schwester der Erstbeschwerdeführerin (Tante der Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Von dieser Angehörigen wurde die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei Mal finanziell unterstützt; darüber hinaus bestand vier Mal ein persönlicher Kontakt zwischen der Angehörigen und den Beschwerdeführern durch wechselseitige Besuche. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Angehörigen in Österreich bestand zu keinem Zeitpunkt. Eine über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehende Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Pflegebedürftigkeit zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer haben daneben keine weiteren familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet.

Die am 13.10.2017 stattgefundene Überstellung der Beschwerdeführer nach Rumänien erfolgte ruhig und war auch kein Ambulanz- bzw. Notarzteinsatz erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland und der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem BFA im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffermeldungen.

Die Feststellungen betreffend die Wiederaufnahmegesuche seitens der österreichischen Dublin-Behörde an Rumänien und die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer seitens Rumäniens beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Den Angaben der aktuellen Quellen im angefochtenen Bescheid lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen, sodass von einer Unvollständigkeit, Einseitigkeit oder Unausgewogenheit der Quellen wohl nicht gesprochen werden kann. Die Beschwerdeführer haben die Richtigkeit dieser Feststellungen in einer Gesamtschau nicht hinreichend in Zweifel gezogen und auch keine dem (tatsächlichen) Inhalt dieser Quellen (fundamental) entgegenstehenden Berichte zitiert oder bezeichnet. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidungen zu folgen.

Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Rumänien haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer. Soweit die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren angab, an psychischen Problemen zu leiden, so ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass ihr seitens der belangten Behörde eine Begutachtung durch einen geeigneten medizinischen Sachverständigen im Zulassungsverfahren angeboten wurde, eine solche von ihr jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, sie wolle selbstständig einen Psychologen aufsuchen. Der daraufhin ergangenen Aufforderung durch das BFA zur Befundvorlage kam sie in der Folge nicht nach. Auch dem Beschwerdeschriftsatz wurde lediglich eine Bestätigung einer Psychologin beigelegt, aus dem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei dieser am 22.06.2017 und am 19.07.2017 zu Gesprächsterminen anwesend war. Bislang wurden somit keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, aus denen sich eine konkrete Diagnose respektive ein etwaiger (dringender) Behandlungsbedarf ergeben hätten. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin suizidal gefährdet sei, eine (medikamentöse) Therapie benötigen würde oder gar auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen wäre. Dass die Beschwerdeführer an akut lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden, haben sie nicht einmal selbst behauptet. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren eigenen Angaben.

Die erfolgte Überstellung der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.10.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.-5. [...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]"

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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