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L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG Tirol;Norm
B-VG Art15a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1998, Zl. Vf-816/162-44, betreffend krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0336, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1996 in Ansehung des Spruchpunktes, mit dem der beschwerdeführenden Partei als Trägerin des A.ö. Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl die von ihr mit Antrag vom 19. Juli 1996 angestrebte Bewilligung zur Errichtung einer Abteilung für Orthopädie mit 32 Betten einschließlich einer Ambulanz versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die in Rede stehende Bewilligung neuerlich gemäß § 5 in Verbindung mit § 3a Abs. 2 lit. a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 5/1958 in der Fassung LBGl. Nr. 23/1997 (TirKAG), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 26. Mai 1998, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird, LGBl. Nr. 62/1998, "mangels Bedarfes" versagt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Oktober 1999, B 1643/98, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Gemäß § 5 TirKAG in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 31/1988 und Nr. 82/1995 bedürfen eine Reihe von als wesentlich bezeichneten Änderungen einer Krankenanstalt einer Bewilligung. Die hier in Rede stehende Änderung fällt unbestritten unter die Bewilligungsbedürftigkeit.
Für die Bewilligung einer Änderung gelten gemäß § 5 Abs. 3 TirKAG die Bestimmungen über die Errichtungsbewilligung sinngemäß.
Gemäß § 3a Abs. 2 lit. a erster Satz TirKAG in der Fassung LGBl. Nr. 82/1995 ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung, daß für die vorgesehene Krankenanstalt nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, ein Bedarf gegeben ist. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in der Fassung LGBl. Nr. 23/1997 entfällt eine Bedarfsprüfung, soweit der Tiroler Krankenanstaltenplan für Fondskrankenanstalten im Sinne des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes ... (unter welches das Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl unbestrittenermaßen fällt) Festlegungen über u.a. deren Leistungsangebot enthält. In einem solchen Fall darf nach dem dritten Satz die Errichtungsbewilligung nur erteilt werden, wenn das vorgesehene Leistungsangebot diesen Festlegungen entspricht.
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung LGBl. Nr. 62/1998, mit der der Krankenanstaltenplan erlassen wird, wird die höchstzulässige Anzahl an systematisierten Betten je Fachrichtung für die einzelnen Krankenanstalten in der Anlage 1 festgesetzt. In dieser Anlage ist für das "BKH Kufstein Wörgl" für die Fachrichtung Orthopädie kein Bett vorgesehen.
Die belangte Behörde versagte die Bewilligung zur Errichtung der Orthopädischen Abteilung mit der Begründung, daß der Tiroler Krankenanstaltenplan eine solche Abteilung nicht vorsehe.
Die beschwerdeführende Partei wendet dagegen ein, dass dies gegen Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 BGBl. I Nr. 111/1997 verstoße; dort sei entgegen dem TirKAG eine Bedarfsprüfung zwingend vorgeschrieben.
Abgesehen davon, dass Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG nicht unmittelbar anwendbar sind, ist dies nicht der Fall. Art. 5 Abs. 3 dieser (im Tiroler LGBl. unter Nr. 21/1997 kundgemachten) Vereinbarung nach Art. 15a B-VG besagt, dass im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die u.a. wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt die Feststellung des Bedarfes, sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art. 2 (unter die die in Rede stehende Krankenanstalt fällt) handelt, im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen hat. Zwar sieht der Bundeskrankenanstaltenplan (Österreichischer Krankenanstaltenplan - Anhang zu der zitierten Vereinbarung, BGBl. I Nr. 111/1997) Betten für eine orthopädische Abteilung des BKH Kufstein vor. Nach Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung dürfen in den Landeskrankenanstaltenplänen die im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgegebenen Grenzen nicht überschritten werden. Es besteht daher kein Normwiderspruch, wenn im Tiroler Krankenanstaltenplan für die in Rede stehende Fachrichtung keine Betten vorgesehen sind.
Daraus ergibt sich auch, dass die belangte Behörde auf Grund der gegebenen Rechtslage keine Bedarfsprüfung vorgenommen hat und den Antrag der beschwerdeführenden Partei lediglich gestützt auf den Landeskrankenanstaltenplan abgewiesen hat.
Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf § 2a Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 751/1996 geht schon deswegen fehl, weil es dort um ein völlig anderes Thema, nämlich um die Möglichkeit, in als Schwerpunktkrankenanstalt qualifizierten Anstalten von der Errichtung bestimmter Abteilungen abzusehen, geht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. Juni 2000
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110366.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.06.2009