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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. November 1999, Zl. 11-39-662/99-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 20. August 1999 wurde die dem Beschwerdeführer am 3. März 1998 ausgestellte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A1, A, B, C1, CE und BE gemäß §§ 26 Abs. 3 und 7 Abs. 3 Z. 4 des Führerscheingesetzes für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen und es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde oder dem nächsten Gendarmerieposten abzugeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, nur die Lenkberechtigung für die Klasse A zu entziehen, wurde abgewiesen.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1999 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dieser Entziehungsmaßnahme lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 7. März 1998 (somit nur vier Tage nach Ausstellung des Führerscheines) um 15.30 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Motorrad auf der L406 an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt und hiebei die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 54 km/h (unter Berücksichtigung der Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers) überschritten hatte. Er wurde deshalb mit - rechtskräftigem - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 17. April 1998 wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.400,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die genannte Straftat des Beschwerdeführers wurde von der Behörde als bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG angesehen, zumal die Überschreitung der Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel (Laserpistole) festgestellt worden sei. Über die Einwendungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, mit denen er die Überschreitung der Geschwindigkeit um 54 km/h bestritten und die Auffassung vertreten hatte, die Messung der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit sei im Hinblick darauf, dass vom amtshandelnden Beamten auch die Geschwindigkeit eines unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeuges innerhalb kürzester Zeit gemessen worden sei, nicht möglich gewesen, führte die Behörde unter Bezugnahme auf die aufgenommenen Zeugenaussagen, insbesondere auch des messenden Beamten, und die gutachtlichen Stellungnahmen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11. Jänner 1999 und 5. März 1999 aus, dass der Beamte unter Beachtung der Umstände des Falles auch in der angegebenen kurzen Zeitdifferenz in der Lage gewesen sei, eine korrekte Messung sowohl der Geschwindigkeit des vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeuges als auch der vom Beschwerdeführer mit seinem Motorrad eingehaltenen Geschwindigkeit durchzuführen. Die belangte Behörde billigte daher die von der Erstbehörde (unter Berücksichtigung der Messfehlertoleranz) getroffene Annahme Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 54 km/h und die deshalb gemäß § 26 Abs. 3 FSG ausgesprochene Zeit der Entziehung in der Dauer von zwei Wochen sowie die Auffassung der Erstbehörde, dass nicht bloß die Lenkberechtigung der Klasse A zu entziehen sei, weil das vom Beschwerdeführer verwirklichte Delikt nicht mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhänge, sodass die Einschränkung der Entziehung auf diese Klasse nicht geboten sei.
Dagegen richtet sich die vorliegenden Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit" beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrem Schriftsatz vom 18. April 2000 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 leg. cit. gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. hat die Entziehungsdauer zwei Wochen zu betragen, wenn die erstmalige Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung gegeben ist, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wegen der am 7. März 1998 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 17. April 1998 bestraft worden sei, steht jedoch auf dem Standpunkt, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides, somit 20 Monate nach der Tat, nicht mehr die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers hätte annehmen dürfen. Weiters sei das von der belangten Behörde angenommene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht korrekt ermittelt worden, weil der Beamte die Geschwindigkeit des unmittelbar vor dem Beschwerdeführer fahrenden Fahrzeuges mit 110 km/h (eingetragene Messentfernung 272 m, eingetragene Messzeit 15.30 Uhr) und die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit mit 128 km/h (eingetragene Entfernung 268 m, eingetragene Messzeit 15.31 Uhr) mit dem selben Gerät gemessen habe, sodass nach Auffassung des Beschwerdeführer die ihm zugeschriebene Geschwindigkeit denkunmöglich und technisch nicht nachvollziehbar erscheine. Abgesehen davon, dass es dem Beamten nicht möglich sein konnte, innerhalb eines "Sekundensprungs" eine korrekte Messung vorzunehmen, hätte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein insbesondere zur Überprüfung der Sichtverhältnisse des "Messbeamten" durchführen und auch ein Kfz-technisches Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Messvorganges einholen müssen. Darüber hinaus sei die Entziehung der Lenkberechtigung für sämtliche dem Beschwerdeführer erteilte Klassen nicht erforderlich gewesen, weil die von der Behörde angenommene Geschwindigkeitsüberschreitung "nur auf die Eigenart eines Motorrades zurückzuführen sei".
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. sein Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227) die Auffassung vertritt, dass ein Delikt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person rechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahren mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Dies bedeutet bezogen auf den vorliegenden Fall, dass die Entziehungsmaßnahme nicht rechtswidrig ist, weil das Delikt am 7. März 1998 begangen und das Entziehungsverfahren durch die Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22. April 1998, an den Beschwerdeführer abgesendet am 23. April 1998 und ihm zugestellt am 24. April 1998, eingeleitet wurde. Im Hinblick auf die im Gesetz mit einem fixen Zeitraum bestimmte Entziehungsdauer hatte eine gesonderte Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu entfallen.
Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Richtigkeit des Messergebnisses anlangt, ist ihm zu entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl. 95/03/0010, und vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0244), dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit auch dann darstellt, wenn es sich um ein Motorrad handelt. Dabei ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Dass eine korrekte Messung im vorliegenden Fall durch die im Speziellen verwendete Bauart des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers nicht möglich gewesen sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Aber auch konkrete Bedenken gegen das zutreffende Anvisieren des Beschwerdeführers bzw. seines Motorrades durch den Beamten und den gegenständlichen Messvorgang hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von einer korrekten Messung ausgegangen ist. Folgt doch daraus unter anderem, dass bei einer allfälligen sprunghaften Zieländerung ein gültiger Geschwindigkeitswert nicht ausgegeben worden wäre, die Messentfernung vom 268 m zulässig ist bzw. der Umstand, dass beide Messentfernungen ähnlich sind, keine Rückschlüsse auf eine Fehlmessung zulässt, die tatsächliche reflektierende Fläche eines (wie im vorliegenden Fall) von hinten anvisierten Motorrades ausreichend ist, das Anvisieren der mit "retroreflektierender" Folie beschichteten weißen Kennzeichentafel zur Erzielung eines brauchbaren Messergebnisses geeignet und eines genaue Messung der zwei hintereinander gemessenen Fahrzeuge auch im behaupteten zeitlichen Abstand weniger Sekunden möglich ist. Der Beschwerdeführer zeigt keine zwingenden Argumente dafür auf, wie durch einen durchzuführenden Ortsaugenschein die von der Behörde getroffene Feststellung der vom ihm eingehaltenen Geschwindigkeit hätte erschüttert werden können. Er hat es aber auch unterlassen, ein auf gleicher fachlicher Ebene gelegenes Sachverständigengutachten vorzulegen, das zur Widerlegung der Ausführungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens geeignet gewesen wäre, sodass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihm die Lenkerberechtigung auch für die anderen Klassen, somit über die Klasse A hinaus, entzogen worden sei, ist ihm zu erwidern, dass sich eine Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG nicht nur auf einzelne Klassen von Kraftfahrzeugen bezieht (vgl. das zum KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/11/0134).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Dem allgemein gehaltenen Kostenantrag der belangten Behörde war insofern nachzukommen, als ihr der Vorlageaufwand zuzusprechen war. Der als "Gegenschrift" bezeichnete Schriftsatz hingegen enthielt außer einem Hinweis auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides keine sachbezogenen Ausführungen, weshalb ein Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war.
Wien, am 27. Juni 2000
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110384.X00Im RIS seit
11.07.2001