RS Vwgh 2017/10/17 Ro 2016/15/0020

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30b Abs1

Rechtssatz

Nach § 30b Abs. 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann (vgl. VwGH vom 24. April 2015, Ro 2015/02/0007, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof deutet daher die als "Vorlageantrag" bezeichnete vorliegende Eingabe des Finanzamts, die den Einstellungsbeschluss bekämpft, als - mangels Nichtzulassungsentscheidung des Bundesfinanzgerichts - ordentliche Revision gegen den Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzgerichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150020.J02

Im RIS seit

07.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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