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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0074 B 11. Dezember 2014 VwSlg 18988 A/2014 RS 1Stammrechtssatz
Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (Hinweis B 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, betreffend die nach Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG vorgenommene Verfahrenseinstellung durch den VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016150020.J01Im RIS seit
07.07.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020