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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das VwG hat einen ausdrücklichen "Fortsetzungsausspruch" nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 unterlassen. Dieser "Fortsetzungsausspruch" war im Hinblick darauf, dass sich die Fremde im Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befand, auch auf Grund ihrer nach Ansicht des VwG gebotenen Entlassung aus der Schubhaft nicht "obsolet", weil erst mit dem "Fortsetzungsausspruch" über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft - woraus dann, wenn diese nicht für zulässig erklärt wird, erst die Verpflichtung zur Enthaftung des Fremden folgt - abgesprochen wird.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210194.L01Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017