RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/21/0194

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
BFA-VG 2014 §22a Abs1;
BFA-VG 2014 §22a Abs1a;
BFA-VG 2014 §22a Abs3;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §76;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Das VwG hat einen ausdrücklichen "Fortsetzungsausspruch" nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 unterlassen. Dieser "Fortsetzungsausspruch" war im Hinblick darauf, dass sich die Fremde im Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befand, auch auf Grund ihrer nach Ansicht des VwG gebotenen Entlassung aus der Schubhaft nicht "obsolet", weil erst mit dem "Fortsetzungsausspruch" über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft - woraus dann, wenn diese nicht für zulässig erklärt wird, erst die Verpflichtung zur Enthaftung des Fremden folgt - abgesprochen wird.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210194.L01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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