RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/21/0193

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGVG 2014 §30;

Rechtssatz

Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde vom VwG nicht stattgegeben, da die Rwin die Pflicht gehabt hätte, sich die Kenntnisse hinsichtlich der richtigen Einbringungsstelle zu verschaffen. Es treffe die Rwin ein grobes Verschulden, da sie keine dementsprechenden Erkundigungen eingezogen habe. Die Rechtsmittelbelehrung des VwG enthält nur den Hinweis, dass eine Revision beim VwG einzubringen ist; dass davon abweichend der Verfahrenshilfeantrag für eine ao Revision beim VwGH einzubringen ist, lässt sich ihr nicht entnehmen. Aus mangelnden Deutschkenntnissen und daraus folgend, einem unrichtigen Verständnis der Rechtsmittelbelehrung, leitete das VwG die Pflicht der Rwin zur Erkundigung über die richtige Einbringungsstelle ab. Zwar muss sich der rechtsunkundige Antragsteller angesichts der insoweit unvollständigen Rechtsmittelbelehrung vergewissern, wo er seinen Verfahrenshilfeantrag einzubringen hat (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049). Dieser Vorwurf kann der Rwin jedoch auf Basis ihres (bescheinigten) Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag nicht, jedenfalls nicht im Sinne eines groben Verschuldens, gemacht werden. Angesichts dessen, dass der Rwin und ihrem Ehemann vor Ort im VwG mitgeteilt wurde, dass sie Verfahrenshilfe hier sofort beantragen können, alles in Ordnung ist, wenn man den Antrag beim VwG stellt, und kein Hinweis darauf erfolgt ist, dass die Frist hier nicht gewahrt ist, durfte die Rwin tatsächlich darauf vertrauen, dass das VwG die richtige Einbringungsstelle für ihren Verfahrenshilfeantrag ist und dass sie andernfalls darauf hingewiesen werden würde, wo der Verfahrenshilfeantrag sonst einzubringen ist. Bei dieser Ausgangslage stellte es jedenfalls keine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar, keine ergänzenden Erkundigungen einzuholen, wobei die Rwin unter Zugrundelegung ihres diesbezüglichen Vorbringens auch kein grobes Auswahlverschulden oder eine grobe Verletzung der Kontrollpflichten trifft, soweit ihr Ehemann im gegebenen Zusammenhang als Hilfsperson tätig wurde. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG vor, sodass vom VwGH gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst dahin zu entscheiden war, dass der Revision Folge gegeben und der Revisionswerberin die beantragte Wiedereinsetzung gewährt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210193.L01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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