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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32016R0399 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 lite;Rechtssatz
Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399) normiert als Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er (ua) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen darf und dass er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf. Auf das (kumulative) Vorliegen einer diesbezüglichen Ausschreibung in den "nationalen Datenbanken" kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung des Schengener Grenzkodex nicht an (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/21/0208).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210187.L01Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
28.12.2017