RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/21/0187

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19101000
E3R E19102000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32016R0399 Schengener Grenzkodex Art6 Abs1 lite;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399) normiert als Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er (ua) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen darf und dass er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf. Auf das (kumulative) Vorliegen einer diesbezüglichen Ausschreibung in den "nationalen Datenbanken" kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung des Schengener Grenzkodex nicht an (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/21/0208).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210187.L01

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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