RS Vwgh 2017/11/14 Ra 2017/21/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
NAG 2005 §54 Abs7;

Rechtssatz

Steht in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Einreiseverbotes der Abschluss einer "Aufenthaltsehe" im Raum, so ist § 54 Abs. 7 NAG 2005 im Auge zu behalten. Nach dieser Vorschrift ist (ua) bei Vorliegen einer "Aufenthaltsehe" ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Daraus lässt sich aber auch ableiten, dass einem Fremden notfalls, wenn ein Antrag auf Ausstellung der Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausnahmsweise nicht in Betracht kommt (zu denken wäre etwa an einen von vornherein nur für weniger als drei Monate geplante Aufenthalt im Inland), umgekehrt ein Antrag auf Feststellung, dass er in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, zusteht. Insoweit wäre die Erlassung eines Feststellungsbescheides - mangels ersichtlicher Alternative -

als zulässig anzusehen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210151.L06

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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