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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Rahmen der Beurteilung des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 FrPolG 2005 ist das VwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hat die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246) und ermächtigt das VwG, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007). Das VwG ist damit nicht gehindert - vielmehr sogar verpflichtet -, im Rahmen seines Fortsetzungsausspruches auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand "umzusteigen".
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210143.L02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018