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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine "Sanierung" eines behördlichen Schubhaftbescheides, die - durch Änderung der Rechtsgrundlage - auf einen "Austausch" der tatsächlich verhängten Schubhaft gegen jene, die das VwG für richtig erachtet, hinausläuft, kommt nicht in Betracht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2012/21/0182; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210143.L01Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018