TE Vfgh Beschluss 1998/2/23 B564/97

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
ZPO §50 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Einberufungsbefehl infolge Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Eintritt der Zivildienstpflicht; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 19.800 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I.1. Der am 29. April 1981 zum Wehrdienst tauglich befundene Beschwerdeführer wurde mit dem ihm am 28. Jänner 1997 zugestellten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich (erstmals) zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG.

2. Am Tag der Zustellung dieses Bescheides (28. Jänner 1997) übersendete der Beschwerdeführer dem Militärkommando eine schriftliche Zivildiensterklärung, die dort am 29. Jänner 1997 einlangte. Der Bundesminister für Inneres stellte im Hinblick auf die an ihn weitergeleitete Zivildiensterklärung mit Bescheid vom 5. August 1997 fest, daß sie Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zur Zahl B2222/97 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihr mit Erkenntnis vom 28. November 1997 stattgab. Mit dem in der Folge erlassenen Ersatzbescheid vom 19. Dezember 1997 stellte der Bundesminister für Inneres fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1997 den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daß er mit diesem Tag zivildienstpflichtig sei.

3. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 21. Jänner 1998 als klaglos gestellt und begehrte den Ersatz der Prozeßkosten.

Das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick darauf, daß der angefochtene Einberufungsbefehl seine Rechtswirkungen verloren hat (s. VfSlg. 13905/1994), gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

4. Das Verlangen des Beschwerdeführers auf Ersatz der Prozeßkosten erscheint dem Verfassungsgerichtshof gerechtfertigt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die Beschwerdeerhebung - von seiner Interessenposition her gesehen - unbedingt erforderlich war. Der - erst nach Einbringung der Beschwerde wirkungslos gewordene - bekämpfte Bescheid muß zufolge der Rückwirkung des vom Bundesminister für Inneres erlassenen Feststellungsbescheides als zu Unrecht, nämlich in gesetzwidriger Handhabung der Zuständigkeit der Militärbehörde, ergangen betrachtet werden. Diese im Beschwerdeverfahren eingetretene Lage ist nach Ansicht des Gerichtshofs bei sinngemäßer Anwendung des §50 Abs2 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) dem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses gleichzuhalten, der bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen ist (s. auch dazu VfSlg. 13905/1994). Dem Beschwerdeführer war daher der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Prozeßkosten zuzusprechen.

Im Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.300 S enthalten.

II.Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Militärrecht, Einberufungsbefehl, Zivildienst, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B564.1997

Dokumentnummer

JFT_10019777_97B00564_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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