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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über den Antrag des Dr. F R in K, vertreten durch die R G.m.b.H. in K, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 14. September 2017, Ro 2015/15/0027-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2017, Ro 2015/15/0027-6, wurde die Revision des Antragsstellers gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.5.2015, Zl. RV/4100285/2012, betreffend u.a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und Einkommensteuer 2005 als unbegründet abgewiesen. Dabei sah der Verwaltungsgerichtshof die vom Bundesfinanzgericht vorgenommene Beweiswürdigung zum Vorliegen hinterzogener Einkommensteuer 2005 als nicht unschlüssig an.
2 Gestützt auf den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Er bringt dazu vor, dass der Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 14.9.2017 ausgeführt, dass der Revisionswerber auch in seinem umfangreichen Revisionsvorbringen nicht verdeutlicht habe, auf Grundlage welchen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes er die Veräußerung seines Klientenstockes als außerbetrieblichen Vorgang hätte beurteilen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Antragsteller in Bezug auf seine Ausführungen in der Revision kein Parteiengehör gewährt. Es sei anzunehmen, dass das Erkenntnis bei Gewährung des Parteiengehörs anders gelautet hätte.
3 Nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.
4 Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt nach der ständigen Rechtsprechung etwa vor, wenn Parteien entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs. 1 Z 1 VwGG zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 letzter Satz VwGG nicht gehört wurde (vgl. VwGH vom 12.6.2013, 2013/04/0074).
5 Solche Versäumnisse wurden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor.
6 Es entspricht ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, vom Gerichtshof kein Parteiengehör zu gewähren ist (vgl. etwa VwGH 15.9.2011, 2011/15/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf das Vorliegen einer vorsätzlich hinterzogenen Abgabe keine eigenständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, hinsichtlich derer er zuvor Parteiengehör hätte einräumen müssen.
7 Ein Vorbringen, das darauf hinausläuft, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, ist nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. VwGH 18.10.2007, 2007/15/0174).
8 Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. November 2017
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150027.J00.1Im RIS seit
05.07.2019Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019