Entscheidungsdatum
03.02.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Eingabe des Herrn S. Z. vom 14.9.2016, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Die Eingabe wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Mit dem an Frau A. Z. gerichteten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 22.8.2016, GZ. MA 35 – G/833/2015 wurde ihr Antrag vom vom 29.9.2015 auf Erwerb des Eigentums an einem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ..., KG ..., mit der Liegenschaftsadresse Wien, ...gasse, auf Grund des Schenkungsvertrages vom 29.9.2015 gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Eingabe des Einschreiters S. Z. vom 14.9.2016, in welcher dieser um Behebung des Bescheides und neuer und vollständiger Untersuchung des Antrages seiner Gattin ersucht. Gleichzeitig gab er an, keinen Sinn darin zu sehen, den Fall „in einem gerichtlichen Prozess zu klären“. Dem E-Mail war eine Eingabe von Frau A. Z. mit dem Titel „Ergänzende Begründung zum Antrag auf Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz vom 29.9.2015“ angeschlossen und mit dem Bemerken versehen, dass der gestellte Antrag aufrecht erhalten wird.
Der Eingabe war ob dieser Widersprüchlichkeiten nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den eingangs zitierten Bescheid handeln sollte. Eine Vollmacht oder ein Nachweis einer Vertretungsbefugnis des Einschreiters war nicht aktenkundig.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5.1.2017 wurde dem Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, bekanntzugeben, ob das Anbringen eine Beschwerde darstellt und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen sowie eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Gleichzeitig wurde dieser darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der Frist zur Folge habe, dass das Anbringen zurückgewiesen werde.
Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Einschreiters am 12.1.2017 und nach Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeneinrichtung an dieser Anschrift postamtlich hinterlegt und ab dem 13.1.2017 beim Postamt ... Wien zur Abholung bereit gehalten. Das Schreiben wurde am 31.1.2017 mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.
Eine Verbesserung des Anbringens oder eine allfällige Stellungnahme zu diesem Schreiben erfolgte durch den Einschreiter nicht.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die dem Verfahren zu Grunde liegende Eingabe erweist sich insofern als mangelhaft, als sie nicht erkennen lässt, ob es sich dabei um eine gegen einen Bescheid gerichtete Beschwerde handelt. Weiters wurde die Eingabe für die Ehegattin des Einschreiters ohne entsprechende Vollmacht bzw. Nachweis einer Bevollmächtigung zum Zeitpunkt des Einschreitens eingebracht. Somit weist die Eingabe Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auf.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauch-ende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde kann nach Abs. 4 leg.cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
Infolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Vertreter schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085).
In der Eingabe hat sich Herr S. Z. eindeutig als Vertreter der Frau A. Z. zu erkennen gegeben. Ein Fall des § 10 Abs. 4 AVG liegt nicht vor. Es wurde auch keine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt und es ist auch keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person eingeschritten, bei der die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt hätte. Die für die beschwerdeführende Partei einschreitende Person hätte sich daher gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (§ 10 Abs. 2 letzter Satz AVG).
Es wurde daher der Einschreiter aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum einen die Bevollmächtigung zum Einbringungszeitpunkt glaubhaft zu machen und zum anderen eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Weiters wurde er aufgefordert, bekanntzugeben, ob seine Eingabe eine Beschwerde darstellt.
Der Einschreiter hat dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG bis dato nicht entsprochen.
Die Eingabe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mangel; Mängelbehebungsauftrag; Manuduktion; Vollmacht; Einschreiten ohne Nachweis der Vollmacht; VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.073.12316.2016Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017