RS Lvwg 2017/11/20 LVwG-2017/17/0929-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
20/09 Internationales Privatrecht
20/02 Familienrecht

Norm

NAG 2005 §47 Abs1
NAG 2005 §41 Abs2
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
IPRG §6
EheG §27

Rechtssatz

Und selbst wenn die Ehe aufgrund der eklatanten Ungleichheit zwischen Mann und Frau nach den afghanischen Gesetzen als nichtig erklärt werden müsste, wäre §6 IPRG zu prüfen und in der Folge diese spezielle Bestimmung des afghanischen Rechtes zum Nachteil der Frau nicht anzuwenden.

Schlagworte

Nichtigkeit einer Ehe; Vorbehaltsklausel; ordre public; Aufenthaltstitel Familienangehöriger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0929.3

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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