TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/30 LVwG-2017/25/2589-3

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Veröffentlicht am 30.11.2017
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Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

93/01 Eisenbahn;

Norm

EisbG §99 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von Dr. AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 15.09.2017 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.08.2017, ****, betreffend eine Übertretung des Eisenbahngesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im bekämpften Straferkenntnis wird Dr. A angelastet, er habe am 02.11.2016 um 09:15 Uhr in Y, X-Kreuzung Bahnkilometer ****, mit dem PKW **** eine durch Schrankenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl die Schrankenbäume nicht vollständig geöffnet und sämtliche Lichtzeichen noch nicht erloschen waren und damit § 99 Abs 3 Z 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 162 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und zulässige Beschwerde, in der Dr. A zusammengefasst vorbringt, dass das Straferkenntnis inhaltlich in keiner Weise auf seinen Einspruch eingehe und er nochmals darauf hinweise, dass er die betreffende Eisenbahnkreuzung nicht übersetzt habe. Konkret habe er sein Fahrzeug nur etwas vorgerollt, sei aber in ausreichendem Abstand vor dem Gleiskörper wieder zum Stillstand gekommen. Wie auf dem zweiten Foto ersichtlich sei, habe sich sein Fahrzeug bis zum Erlöschen des Rotlichts auf dieser Position befunden, ohne jemand anderen oder sich zu gefährden, selbst wenn ein Zug gekommen wäre. Man könne deshalb keineswegs von einem Übersetzen der Eisenbahnkreuzung im Sinn der gesetzlichen Bestimmung sprechen, weshalb er das ihm angelastete Verhalten nicht gesetzt habe. Der Verordnungstext des § 99 Abs 3 lasse klar die Definitionsabsicht erkennen, dass unter diesem Begriff „Übersetzen“ das tatsächliche Übersetzen/Überfahren des Gleiskörpers und nicht nur eine Annäherung an den Gleiskörper gemeint ist. Er beantrage deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verfahrenseinstellung, in eventu Anwendung des § 45 VStG, allenfalls unter Aussprache einer Ermahnung.

Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2017 durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie Folgt erwogen:

Aufgrund der beiden von der automatischen Rotlichtüberwachung aufgenommenen Lichtbilder steht fest, dass der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW mit dem Kennzeichen **** am 02.11.2016 um 09.15 Uhr in Y die durch Lichtzeichen und Schrankenbäume gesicherte Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer **** in Fahrtrichtung Westen passierte. Auf beiden Lichtbildern leuchtet auf der Lichtzeichenanlage noch das Rotlicht auf und befinden sich die Schrankenbäume noch nicht in senkrechter Stellung. Auf beiden Lichtbildern hat der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW die für ihn maßgebliche Haltelinie bereits vollständig überfahren und befindet sich im Bereich des schienengleichen Eisenbahnüberganges. Beim zweiten Foto befinden sich die Schrankenbäume in etwas weiter geöffneter Stellung, ist der Fußgänger am Gehsteig rechts ca einen Meter weitergegangen und befindet sich der Wagen des Beschuldigten eine halbe bis dreiviertel Wagenlänge näher am Gleiskörper als am 1. Bild, etwa mittig unter dem Schrankenbaum.

Die in diesem Fall maßgeblich anzuwendenden Rechtsvorschriften hat die belangte Behörde bereits in der Begründung ihres Straferkenntnisses zutreffend angeführt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.

Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsmittel auf die Argumentation, dass er die Eisenbahnkreuzung nicht bei Rotlicht bzw nicht vollständig geöffneten Schrankenbäumen übersetzt hätte, sondern bloß etwas vorgerollt und vor dem Gleiskörper wieder zum Stillstand gekommen sei bis zum Erlöschen des Rotlichts. Den Begriff „Übersetzen“ versteht er als tatsächliches Überfahren des Gleiskörpers und nicht bloß Annäherung an diesen.

Der Begriff „Übersetzen“ iSd § 99 Abs 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung ist wie „Überqueren“ oder „Überfahren“ zu verstehen. Dieses Verhalten bezieht sich aber nicht bloß auf den Gleiskörper selbst, sondern auf die gesamte Eisenbahnkreuzung, deren Beginn für die Straßenverkehrsteilnehmer durch die Haltelinien auf der Fahrbahn davor ersichtlich gemacht ist. Mit einem Überfahren der Haltelinie wird mit dem Übersetzen der Eisenbahnkreuzung begonnen, egal ob das Fahrzeug danach nochmals zum Stillstand gebracht wird oder nicht. Eben dies verbietet § 99 Abs 3 Z 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung, wobei ein unerlaubtes Übersetzen bereits mit der Einfahrt in den schienengleichen Eisenbahnübergang gegeben ist und nicht erst beim vollständigen Passieren desselben, weil eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit bereits ab dem Überqueren der Haltelinie vorliegt. Diesen Umstand verdeutlicht schon das zweite Überwachungsbild, auf dem der PKW sich bereits unter dem Schrankenbaum befindet.

Ob der Beschwerdeführer seinen Wagen unmittelbar vor dem Gleiskörper nochmals angehalten hat oder nicht, kann auf den Überwachungsbildern nicht erkannt werden. Seine Ausführung, dass er sein Fahrzeug nur etwas vorgerollt hätte, kann nicht wirklich überzeugen, da er an dieser Stelle bergauffahren musste und dies ohne die Motorleistung nicht konnte. Aufgrund obiger Argumentation ist diese Frage aber rechtlich bedeutungslos.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Eisenbahnkreuzung vor vollständigem Öffnen der Schrankenbäume und Erlöschen sämtlicher Lichtzeichen übersetzte, womit er tatbildlich handelte.

Als Verschulden muss er sich Fahrlässigkeit in einem die Geringfügigkeit übersteigenden Ausmaß anrechnen lassen, weil vom Inhaber einer Lenkberechtigung erwartet werden können muss, dass er die Vorschriften für das Queren schienengleicher Eisenbahnübergänge kennt und sich danach zu verhalten im Stande ist.

Die Beeinträchtigungsintensität einer solchen Tat ist nicht unerheblich, weil dadurch die Verkehrssicherheit abstrakt beeinträchtigt wurde. Fehlverhalten beim Queren schienengleicher Eisenbahnübergänge zieht oftmals schwere Unfälle nach sich. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen somit nicht vor.

Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 5,5 % und somit im untersten Bereich ausgeschöpft. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zur Strafhöhe kein Vorbringen erstattet hat, kann diese keinesfalls als unangemessen hoch bezeichnet werden, um eine vorbeugende Wirkung nicht zu verfehlen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welche für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu messen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten in Spruchpunkt 2.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alexander Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.2589.3

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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