Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.11.2017Index
93/01 Eisenbahn;Norm
EisbG §99 Abs3Rechtssatz
Der Begriff „Übersetzen“ iSd § 99 Abs 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung ist wie „Überqueren“ oder „Überfahren“ zu verstehen. Dieses Verhalten bezieht sich aber nicht bloß auf den Gleiskörper selbst, sondern auf die gesamte Eisenbahnkreuzung, deren Beginn für die Straßenverkehrsteilnehmer durch die Haltelinien auf der Fahrbahn davor ersichtlich gemacht ist. Mit einem Überfahren der Haltelinie wird mit dem Übersetzen der Eisenbahnkreuzung begonnen, egal ob das Fahrzeug danach nochmals zum Stillstand gebracht wird oder nicht.
Schlagworte
Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.2589.3Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017