RS Lvwg 2017/11/30 LVwG-2017/25/2589-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.11.2017

Index

93/01 Eisenbahn;

Norm

EisbG §99 Abs3

Rechtssatz

Der Begriff „Übersetzen“ iSd § 99 Abs 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung ist wie „Überqueren“ oder „Überfahren“ zu verstehen. Dieses Verhalten bezieht sich aber nicht bloß auf den Gleiskörper selbst, sondern auf die gesamte Eisenbahnkreuzung, deren Beginn für die Straßenverkehrsteilnehmer durch die Haltelinien auf der Fahrbahn davor ersichtlich gemacht ist. Mit einem Überfahren der Haltelinie wird mit dem Übersetzen der Eisenbahnkreuzung begonnen, egal ob das Fahrzeug danach nochmals zum Stillstand gebracht wird oder nicht.

Schlagworte

Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.2589.3

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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