TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/1 LVwG-2017/31/2243-2

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Veröffentlicht am 01.12.2017
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Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §34

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.9.2017, ****,

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als dass die Geldstrafe auf Euro 2.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) herabgesetzt wird.

2.   Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 270,-- neu festgesetzt.

3.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. bis 6. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als hinsichtlich Spruchpunkt 3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) „§§ 102 Abs 1 iVm 36 lit d KFG 1967“ zu lauten hat.

4.   Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 44,-- zu den Spruchpunkten 2. und 3., in der Höhe von jeweils Euro 10,-- zu den Spruchpunkten 4. und 6, sowie in der Höhe von Euro 240,00 zu Spruchpunkt 5., sohin insgesamt Euro 348,--, zu leisten.

5.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„Tatzeit: 1.       06.07.2017, 21.02 Uhr

                  2.-6.   06.07.2017, 20.45 Uhr

Tatort:          1.       Y, X-Straße 7

                  2.-6-   Y, X-Straße 3

Fahrzeug: PKW, BMW, grün, angebrachtes entwertetes Kennzeichen **** (D)

1.   Sie haben sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie um ca. 20.45 Uhr das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatten.

2.   Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug abgestellt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW, Beschreibung des Fahrzeuges: BMW, 5er, grün, Kennzeichen: **** (D).

3.   Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

4.   Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt.

5.   Sie haben das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft W, Bescheid vom 09.11.2016, GZ: ****.

6.   Sie haben einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.

Verwaltungsübertretungen nach:

1.       § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 der StVO

2.       § 102 Abs 1 und § 36 lit a iVm § 134 Abs 1 des KFG

3.       § 102 Abs 2 und § 36 lit d iVm § 134 Abs 1 des KFG

4.       § 24 Abs 1 lit a iVm § 99 Abs 3 lit a StVO

5.       § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG

6.       § 8 Abs 4 iVm § 99 Abs 3 lit a der StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist, Gemäß                     

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von                                              

zu 1.   3200,00          28 Tage zu 1.                            § 99 Abs 1 der StVO zu 1.

zu 2.   220,00           52 Stunden zu 2.                   jeweils § 134 Abs 1 des KFG

zu 3.   220,00           52 Stunden zu 3.                   zu 2. und 3.

zu 4.   50,00                     12 Stunden zu 4.                   jeweils § 99 Abs 3 der StVO

zu 5.   1200,00          10 Tage zu 5.                            zu 4. und 6.

zu 6.   40,00                     10 Stunden zu 6.                   § 37 Abs 1 und 4 des FSG zu

                                                                                 5.“

Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhalts eingebracht:

„Sehr geehrte Frau BB,

mit diesem Schreiben möchte ich zu einigen Punkten aus Ihrem Schreiben vom 05.09.2017 einen Einspruch einlegen.

Bzgl Punkt 1 sei dazu zu ergänzen, dass es sich weder um eine routinemäßige Kontrolle der Polizei handelte, noch um eine Anhaltung am Steuer eines PKW’s. Vielmehr wurde ich aus einer Lokalität der Stadt Y wegen „Falschparken“ von der von dem „ermächtigten Organen“ der Polizei hinausbegleitet. Eine Begründung zu Punkt 1 dass vermutlich mein Fahrzeug schon vorher in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, handelt es sich um keine berechtigte Beweisführung, sondern um eine nachträglich willkürliche „Möchte-gern-Annahme“ der betreffenden Organe des öffentlichen Dienstes, da ich bis zu dem Eintreffen eben dieser Organe schon alkoholisiert war. Des weiteren sei noch fest zu stellen dass die tatsächlichen Tatzeiten, im Gegensatz zu den aufgeführten, eindeutig der Realität abweichen (PS: oder hat schon zB irgendwer gehört, dass die Polizei selbst nach einem Notruf innerhalb von 17 Minuten eintrifft), da ich innerhalb des Abstellens des PKW’s schon mehrere Lokalitäten besucht habe.

Bezüglich Punkt 4 und Punkt 6 sei anzumerken, dass dieses hier um eine „Doppelbestrafung“ handelt und somit rechtswidrig ist.

Hinsichtlich der Strafbemessung möchte ich anmerken, dass Ihr Urteil eindeutig dem § 19 Abs 2 VStG widerspricht. Denn der Gesetzestext spricht eindeutig „Die Einkommens- uns Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen“, was an dieser Stelle in keiner Form geschah, denn es wurde weder auf das niedrige Gehalt eines Krankenpflegers Rücksicht genommen, weder auf fehlende Vermögensverhältnisse noch auch ein unterhaltspflichtiges Kind.

Somit bitte ich Sie neben den Einwänden zu Punkt 1+4+6 auch ebenfalls das Strafmaß zu überdenken.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu **** sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.11.2017, in deren Rahmen der Meldungsleger Insp CC sowie der Zeuge Insp DD, beide Polizeiinspektion Y, einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung vom 11.10.2017 (laut dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein wurde die Ladung an den „Arbeitgeber/Arbeitnehmer“ ausgehändigt) ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:

Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 6.7.2017 gegen 20:45 Uhr den PKW mit dem deutschen Kennzeichen **** in der Gemeinde Y auf der X-Straße 3, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse zu sein, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 9.11.2016 entzogen wurde und hat das angeführte Fahrzeug schließlich im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ sowie auf einem Gehsteig abgestellt.

Weiters war das angeführte Kraftfahrzeug zum Lenkzeitpunkt weder zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen noch bestand dafür die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

Schließlich hat sich der Beschwerdeführer hiernach um 21:02 Uhr im Lokal V in Y, X-Straße 7, geweigert, der Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, namentlich des Insp CC, PI Y, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, Folge zu leisten.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde der festgestellte Sachverhalt nur insofern bekämpft, als darauf hingewiesen wurde, dass es sich hinsichtlich des Umstandes, dass er sein Fahrzeug zuvor in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, um keine berechtigte Beweisführung, sondern um eine willkürliche „Möchte-gern-Annahme“ der betreffenden Organe des öffentlichen Dienstes handle.

Weiters wurde ausgeführt, dass das durch eine Tathandlung gesetzte Abstellen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot einerseits sowie auf dem Gehsteig andererseits eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die tatsächlichen Tatzeiten weit von der Realität abweichen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die Polizeidienststelle um 20:48 Uhr von einer Zeugin in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein offensichtlich stark alkoholisierter Pkw-Lenker seinen BMW im Bereich des V abgestellt habe.

Der Meldungsleger Insp CC gab anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2017 zu Protokoll, dass das Eintreffen der Polizeistreife sehr zeitnah zur oben angeführten Information vorgenommen wurde, weil sich das Streifenfahrzeug – zufällig – bereits in der Nähe des Sporthotels U befunden hat.

Dies wird dadurch objektiviert, dass die Anzeigerin, welche Besucherin des dort befindlichen Würstlstandes war, vor Ort noch angetroffen und zu näheren Details über den vermeintlichen Alkolenker befragt werden konnte. Neben einer Personenbeschreibung gab sie auch an, dass der Lenker in den V gegangen sei.

Nachdem der Beschwerdeführer dort gegen 21:00 Uhr von den amtshandelnden Polizisten angetroffen werden konnte, ist nicht davon auszugehen, dass der tatsächliche Lenkzeitpunkt wesentlich von den Angaben in der Anzeige abweicht.

III.    Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 68/2017 (StVO 1960), von Relevanz:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

….

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen

….

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

         1.       für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,

         2.       für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

         3.       für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

§ 24. Halte- und Parkverbote

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

         a)       im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b,

….

§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

         b)       wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

         c)       (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

…“

Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 267/1967 idF BGBl I Nr 9/2017 (KFG 1967), von Bedeutung:

„§ 36. Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

         a)       sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

         b)       sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

         c)       bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

         d)       für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

         e)       bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

Strafbestimmungen

§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

Schließlich sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 15/2017 (FSG), maßgeblich:

Geltungsbereich

§ 1. …

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

         1.       die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

         2.       gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

…“

IV.      Rechtliche Beurteilung:

Hinsichtlich der Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den schlüssigen und übereinstimmenden Aussagen der amtshandelnden Polizisten Insp CC und Insp DD, beide PI Y, anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2017 an, wonach Insp CC eine Aufforderung zur Ablegung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkohol mittels des im Dienstfahrzeug mitgeführten Alkomaten ausgesprochen hat und diese Aufforderung offenbar vom Beschwerdeführer auch verstanden wurde, zumal er schließlich zielgerichtet darauf antwortete, dass er den Test verweigere.

Vor dem Hintergrund, dass die private „Anzeigerin“ zeitnah zum Eintreffen der Polizisten wahrnehmen konnte, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug in offenbar alkoholisiertem Zustand beim Sporthotel V abgestellt und danach zum unmittelbar daneben befindlichen V gegangen sei, hätte für den Beschwerdeführer, der anlässlich der Amtshandlung sogar einräumte, dass es sich bei dem draußen abgestellten BMW um sein Fahrzeug handelt und er diesen dort abgestellt habe, jedenfalls die Verpflichtung bestanden, sich einer Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests auch dann nicht zu widersetzen, wenn er der Ansicht ist, dass seine Lenktätigkeit zuvor nicht erwiesen sei und er einen Nachtrunk getätigt habe.

Allein entscheidend ist die Verdachtslage aus Sicht des Polizeibeamten, die – wie oben dargelegt – ebenso gegeben war, wie die Ermächtigung des amtshandelnden Polizisten zur Durchführung von Alkomattests (Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2015, ****).

Nur der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle angemerkt werden, dass der Alkomat laut den Angaben des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2017 im Dienstfahrzeug mitgeführt wurde, sodass die gegenständliche Aufforderung gemäß § 5 Abs 2 erster Satz StVO auch verdachtsfrei hätte ergehen dürfen.

Dem Grunde nach völlig unbeanstandet blieb seitens des Beschwerdeführers der Umstand, dass er das Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat, sowie dass das Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Lenkens weder zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war noch über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verfügte. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft W die Lenkberechtigung von 1.11.2016 bis 2.3.2018 entzogen wurde, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Führerscheinregister, der Umstand, dass das verwendete Kraftfahrzeug weder über eine Zulassung noch über eine Haftpflichtversicherung verfügt, erhellt aus den diesbezüglichen, im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung getätigten, Recherchen der Polizei bei den deutschen Zulassungsbehörden.

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Ahndung des Abstellens des Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot und auf dem Gehsteig in zwei gesondert zur Last gelegten Delikten eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle, ist festzuhalten, dass aus Sicht des Gefertigten nicht erkennbar ist, dass § 8 Abs 4 StVO und § 24 StVO in einem Verhältnis der Spezialität zueinander stehen und deswegen, sollte das Kraftfahrzeug – wie auf den Lichtbildern in Beilage I ersichtlich – zu annähernd gleichen Teilen sowohl im verordneten Halte- und Parkverbot als auch auf dem Gehsteig abgestellt werden, eine Kumulation zweier Übertretungen nach § 8 Abs 4 und § 24 Abs 1 lit a StVO jedenfalls gangbar sein muss.

Diese Ausführungen werden durch die gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt, wonach selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht zur Gänze, sondern nur mit einem Räderpaar am Gehsteig abgestellt wird und mit dem anderen Räderpaar in einem durch Verkehrszeichen kundgemachten Halte- und Parkverbot, einer Bestrafung wegen der Begehung von 2 Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs 4 und § 24 Abs 1 lit a StVO nichts entgegensteht (vgl VwGH 8. 11. 1995, 95/03/0149 ZVR 1996/122).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Übertretungen jedenfalls in objektiver Hinsicht begangen hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen.

Der Beschwerdeführer hat in keiner Lage des Verfahrens Umstände vorgebracht, die geeignet sind, die Beurteilung der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis zu erschüttern.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.11.2017 ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und erschöpfte sich daher das durchgeführte Ermittlungsverfahren in der Einvernahme der bei der Amtshandlung anwesenden Organe der öffentlichen Sicherheit.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

V.       Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung ausreichender Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten; er hat in der Beschwerde lediglich auf das „niedrige Gehalt eines Krankenpflegers“ hingewiesen, diese Ausführungen aber in keinster Weise dokumentiert oder näher konkretisiert.

Der Unrechtsgehalt der zu den Spruchpunkten 1. und 5. geahndeten Verwaltungsübertretungen ist als erheblich anzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt darüber im Klaren hätte sein müssen, dass er sich über fundamentale Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und des Führerscheingesetzes hinwegsetzt. Erschwerend war diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zwei einschlägige Strafvormerkungen wegen Alkoholisierung im Straßenverkehr aus dem Jahre 2015 und 2017 sowie eine einschlägige Strafvormerkung aus dem Jahr 2017 wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung aufweist.

Zu beachten gilt allerdings, dass zuletzt mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 27.4.2017 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- und eine solche gemäß § 1 Abs 3 iVm § 37 Abs 1 FSG mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,-- geahndet wurde.

Angesichts dieser Historie war bei der Bemessung der Geldstrafe eine Herabsetzung der zu Spruchpunkt 1. verhängten Geldstrafe auf nunmehr Euro 2.700,-- als schuld- und tatangemessen anzusehen, jedoch war die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 5. bestimmte Geldstrafe für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung in der Höhe von Euro 1.200,-- zu bestätigen.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. gilt zu bedenken, dass der gesetzlichen Intention, nicht zugelassene und nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge vom öffentlichen Verkehr auszuschließen, massiv zuwidergehandelt wurde. Im Falle eines Verkehrsunfalles mit Sach- und Personenschaden könnten daraus für den Beschwerdeführer existenzbedrohende Haftungsfolgen resultieren. Die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der diesbezüglichen Geldstrafen im untersten Bereich des gemäß § 134 Abs 1 KFG vorgesehenen Strafrahmens von bis zu Euro 5.000,-- war daher in keinster Weise zu beanstanden.

Selbiges hat für die Bemessung der Geldstrafen hinsichtlich des Parkens im Halte- und Parkverbot sowie am Gehsteig (Spruchpunkte 4. und 6.) zu gelten: diesfalls wurden die Geldstrafen mit Euro 50,-- für das Abstellen des Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot sowie mit Euro 40,-- für das Abstellen auf dem Gehsteig jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bemessen und kam diesbezüglich eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

Schlagworte

Verweigerung Alkomattest; Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung; Halte- und Parkverbot; Fahren ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.2243.2

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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