RS Lvwg 2017/12/1 LVwG-2017/31/2243-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §34

Rechtssatz

Diese Ausführungen werden durch die gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt, wonach selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht zur Gänze, sondern nur mit einem Räderpaar am Gehsteig abgestellt wird und mit dem anderen Räderpaar in einem durch Verkehrszeichen kundgemachten Halte- und Parkverbot, einer Bestrafung wegen der Begehung von 2 Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs 4 und § 24 Abs 1 lit a StVO nichts entgegensteht (vgl VwGH 8. 11. 1995, 95/03/0149 ZVR 1996/122).

Schlagworte

Verweigerung Alkomattest; Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung; Halte- und Parkverbot; Fahren ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.2243.2

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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