Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.12.2017Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Diese Ausführungen werden durch die gesicherte Rechtsprechung der Höchstgerichte gestützt, wonach selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht zur Gänze, sondern nur mit einem Räderpaar am Gehsteig abgestellt wird und mit dem anderen Räderpaar in einem durch Verkehrszeichen kundgemachten Halte- und Parkverbot, einer Bestrafung wegen der Begehung von 2 Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs 4 und § 24 Abs 1 lit a StVO nichts entgegensteht (vgl VwGH 8. 11. 1995, 95/03/0149 ZVR 1996/122).
Schlagworte
Verweigerung Alkomattest; Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung; Halte- und Parkverbot; Fahren ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.2243.2Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017