Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.12.2017Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Ahndung des Abstellens des Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot und auf dem Gehsteig in zwei gesondert zur Last gelegten Delikten eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle, ist festzuhalten, dass aus Sicht des Gefertigten nicht erkennbar ist, dass § 8 Abs 4 StVO und § 24 StVO in einem Verhältnis der Spezialität zueinander stehen und deswegen, sollte das Kraftfahrzeug – wie auf den Lichtbildern in Beilage I ersichtlich – zu annähernd gleichen Teilen sowohl im verordneten Halte- und Parkverbot als auch auf dem Gehsteig abgestellt werden, eine Kumulation zweier Übertretungen nach § 8 Abs 4 und § 24 Abs 1 lit a StVO jedenfalls gangbar sein muss.
Schlagworte
Verweigerung Alkomattest; Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung; Halte- und Parkverbot; Fahren ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.2243.2Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017