RS Lvwg 2017/12/1 LVwG-2017/31/2243-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §34

Rechtssatz

Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Ahndung des Abstellens des Kraftfahrzeuges im Halte- und Parkverbot und auf dem Gehsteig in zwei gesondert zur Last gelegten Delikten eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle, ist festzuhalten, dass aus Sicht des Gefertigten nicht erkennbar ist, dass § 8 Abs 4 StVO und § 24 StVO in einem Verhältnis der Spezialität zueinander stehen und deswegen, sollte das Kraftfahrzeug – wie auf den Lichtbildern in Beilage I ersichtlich – zu annähernd gleichen Teilen sowohl im verordneten Halte- und Parkverbot als auch auf dem Gehsteig abgestellt werden, eine Kumulation zweier Übertretungen nach § 8 Abs 4 und § 24 Abs 1 lit a StVO jedenfalls gangbar sein muss.

Schlagworte

Verweigerung Alkomattest; Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung; Halte- und Parkverbot; Fahren ohne Zulassung und Haftpflichtversicherung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.31.2243.2

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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