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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BGBlG §2 Abs2 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter , im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des W C in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. Juli 1995, Zl 119818/III-31/95, betreffend Übergenuss gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 (Reisegebühren nach § 20 RGV), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als Amtssekretär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis 6. Juni 1993 beim Postamt 2320 Schwechat in (dauernder) Verwendung und wurde mit Wirkung ab 7. Juni 1993 der Postinspektion bei der Post und Telegraphendirektion in Wien dienstzugeteilt. Mit Wirkung vom 1. September 1994 wurde er zu dieser Dienststelle versetzt.
In der Zeit von Juni bis einschließlich Dezember 1993 legte der Beschwerdeführer jeweils zeitgerecht Reiseberichte und Reiserechnungen vor, darunter auch solche für Dienstverrichtungen in Wien außerhalb seiner Dienststelle, für die er Tagesgebühren nach Tarif II und den Ersatz der notwendigen Benützung von Massenbeförderungsmitteln oder (bei manchen Dienstverrichtungen) das Kilometergeld geltend machte. Er erhielt die angesprochenen Reisegebühren in der Folge auch ausbezahlt.
Nach einer Überprüfung der Reisegebührenpraxis wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er von der Buchhaltung mit Schreiben vom 16. Juni 1994 informiert worden war, dass er ab Juni 1993 keinen Anspruch auf Vergütung nach § 20 Abs. 1 RGV habe, im Bezugszettel August/1994 die Summe der von ihm aus diesem Titel in diesem Zeitraum empfangenen Gebühren nach der RGV in der Höhe von S 10.976,-- abgezogen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung der nicht anerkannten Reisegebühren, weil ihm deren "Aberkennung" nach § 20 Abs. 3 RGV rechtswidrig erscheine.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör gewährt worden war und er eine Stellungnahme abgegeben hatte, stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. Jänner 1995 gemäß § 20 Abs. 3 RGV fest, dass auf die mit Reiserechnungen zwischen Juni 1993 und Dezember 1993 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reisegebühren nach § 20 Abs. 1 RGV in der Gesamthöhe von S 10.524,-- kein Anspruch bestehe. Nach Aufgliederung der im genannten Zeitraum vom Beschwerdeführer geleisteten und in Verrechnung gestellten Dienstverrichtungen am Dienstort Wien außerhalb der Dienststelle sowie der Angabe der Anzahl der Arbeitstage in diesen Monaten, an denen der Beschwerdeführer Außendienst geleistet hatte (Anmerkung:
Diese Anzahl ist höher, weil der Beschwerdeführer auch Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 RGV durchzuführen hatte) stellte sie in der Begründung fest, es ergebe sich für den Beschwerdeführer im genannten Zeitraum ein monatlicher Schnitt von
13,3 Außendienstleistungen. Ab Jänner 1994 würden keine Tagesgebühren nach Tarif II mehr verrechnet. Bei einem Beobachtungszeitraum von Juni 1993 bis Mai 1994 ergebe sich ein monatlicher Schnitt von 13,4 Außendienstleistungen. Der Dienst eines Beamten der Postinspektion Wien sei mit regelmäßigen Außendienstleistungen verbunden. Diese Außendienstleistungen würden in der Regel durch so genannte Bürotage, das seien üblicherweise die auf einen Werktag fallenden Montage jeder Woche, unterbrochen. Die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers habe sich von Dienstag bis einschließlich Freitag jeder Woche erstreckt; Krankentage, Tage eines Erholungsurlaubes, Tage der Inanspruchnahme eines Freizeitausgleiches für geleistete Überstunden und sonstige Tage einer gerechtfertigten Dienstabwesenheit seien ausgenommen worden. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geleisteten Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle um solche handle, die als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen seien. Die Regelmäßigkeit sei durch die immer wiederkehrenden gleichartigen Tätigkeiten, wie die behördliche Kassenprüfung und sonstigen Kontrollaufgaben gegeben. Dafür sei es unerheblich, ob jemand ständig in ein und demselben Inspektionsbezirk eingesetzt oder (so wie der Beschwerdeführer) in verschiedenen Inspektionsbezirken verwendet werde. Auch gehörten seine Dienstverrichtungen zu den für die Postinspektion charakteristischen Tätigkeiten, weshalb sie in der Natur des Dienstes gelegen seien. Es stünde ihm daher nach § 20 Abs. 3 RGV kein Anspruch auf die von ihm im Zeitraum zwischen Juni und Dezember 1993 nach § 20 Abs. 1 leg. cit. bezogenen Leistungen (deren Höhe näher begründet wurde) zu, was zur Rückforderung durch die Buchhaltung geführt habe. Als Grundlage für die rückzuverrechnenden Beträge seien die vom Beschwerdeführer selbst erstellten und unterfertigten Reiserechnungen samt Beiblättern herangezogen worden. Abschließend wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, dass bei allen Postinspektionsbeamten, bei denen die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 RGV vorlägen, der Anspruch auf die Vergütung nach § 20 Abs. 1 leg. cit. aberkannt worden sei.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im strittigen Zeitraum nur dienstzugeteilt gewesen. Ihm sei kein eigener Inspektionsbezirk zugewiesen gewesen. Er sei je nach auftretendem Bedarf an Postinspektionsdiensten in verschiedenen Postinspektionsbezirken eingesetzt gewesen. Davon abgesehen liege die in § 20 Abs. 3 RGV geforderte Regelmäßigkeit bei Dienstverrichtungen durch Postinspektionsbeamte schon deshalb nicht vor, weil die zu kontrollierenden Dienststellen je nach Bedarf in unterschiedlichen Zeiträumen (manche z.B. ein- bis zweimal pro Jahr, manche ein bis zweimal pro Woche) aufgesucht werden würden. Außerdem stelle § 20 Abs. 3 RGV auf jene Fälle ab, in denen mit Reisebewegungen verbundene Dienstverrichtungen im Dienstort typisch seien (z.B. wie beim Briefträger), dies bei der Berufswahl schon bekannt sei und in Kauf genommen werde. Dies treffe auf den Postinspektionsdienst nicht zu, weil die überwiegende Anzahl der Inspektionsbeamten Inspektionsbezirke außerhalb von Wien habe. Außerdem gelange man in den Inspektionsdienst erst - auf Grund besonderer Bewährung - in einer späteren Phase einer dienstlichen Laufbahn, die typischerweise keineswegs auf eine solche Reisetätigkeit angelegt sei. Überdies sei sein guter Glaube gegeben, weil seine Rechtsauffassung den Gesetzeswortlaut für sich habe, während die Behörde das Regelmäßigkeits- durch ein Häufigkeitserfordernis ersetze. Außerdem sei die Verwaltungspraxis in den letzten Jahren durchaus schwankend gewesen. Dass derzeit die Grenzziehung bei (im Jahresdurchschnitt) 12 Reisetagen pro Monat vorgenommen werde, sei eher ein praktischer Kompromiss als das Ergebnis einer Gesetzesauslegung. Selbst wenn letzteres zutreffe, müssten dafür Überlegungen angestellt werden, die zweifellos nicht jeder, der die Norm auslege, in gleicher Weise anstellen werde. Damit komme ihm auch bei einem objektiven Maßstab Gutgläubigkeit zugute.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 20 Abs. 3 RGV iVm § 13a GG bezüglich eines Übergenusses in der Höhe von S 9.860,-- ab, gab ihr jedoch bezüglich eines Betrages in der Höhe von S 664,-- statt. Nach Darlegung der Überlegungen zum Differenzbetrag von S 664,-- führte die belangte Behörde aus, nach der Dienstvorschrift für die Postinspektion (DV-PI) sei der Direktionsbereich in Inspektionsbezirke gegliedert und für jeden Inspektionsbezirk ein Postinspektionsbeamter zu bestellen, wobei jedoch auch die Vertretung der Inspektionsbeamten untereinander vorgesehen sei. Die Postinspektionsbeamten hätten die Dienststellen (Postämter) in dem jeweiligen Inspektionsbezirk zu bereisen. Insofern gehe der Einwand des Beschwerdeführers, er sei im strittigen Zeitraum lediglich der Postinspektion dienstzugeteilt gewesen, ins Leere. Tatsache sei, dass er - wenn auch nur vertretungsweise - in verschiedenen Inspektionsbezirken Aufgaben der Postinspektion wahrzunehmen gehabt habe. Organisatorische Belange, wonach bei krankheitsbedingter Abwesenheit von anderen Inspektionsbeamten die vom Beschwerdeführer durchzuführenden Tätigkeiten erst zu Wochenbeginn bekannt gegeben worden seien, seien nicht geeignet, im Ergebnis eine Änderung herbeizuführen. Vielmehr sei nach den Organisationsvorschriften der DV - PI die Vertretung von Inspektionsbeamten untereinander ausdrücklich vorgesehen. Bei der Tätigkeit von Postinspektoren handle es sich, wie die Dienstbehörde erster Instanz dargelegt habe, um regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen. Die Aufgaben der Postinspektion, die unter anderem Mitwirkungsbefugnisse bei technischen Maßnahmen bei Postämtern, bei Schulungen, in Personalagenden sowie Prüftätigkeiten umfassten, seien grundsätzlich außerhalb der Dienststelle des Inspektionsbeamten, nämlich bei den Postämtern, vorzunehmen. Auf Grund der im maßgeblichen Entscheidungszeitraum festgestellten durchschnittlichen Anzahl der Arbeitstage im Monat, an denen Außendienst versehen worden sei (an 13,4 Tagen pro Monat) - Dienstabwesenheiten im Ausmaß von 15 Arbeitstagen seien nicht berücksichtigt worden - müsse der Außendienst als die Regel angesehen werden, sodass die zweite Voraussetzung des § 20 Abs. 3 RGV zutreffe. Daran ändere auch nichts der Einwand, dass Dienstverrichtungen im Dienstort nicht zur Natur des Postinspektionsdienstes gehörten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Erfordernis der Regelmäßigkeit für den Außendienst schlechthin und nicht für die Dienstverrichtung im Dienstort außerhalb der Dienststelle normiert. Erstrecke sich demnach der Außendienst, auf den die Voraussetzungen des zweiten Teiles des § 20 Abs. 3 RGV zuträfen, auch nur zu einem geringen Teil auf den Dienstort, werde die Ausschlussbestimmung des § 20 Abs. 3 RGV wirksam. Aus diesem Grund seien die Anspruchsvoraussetzungen für die in § 20 Abs. 1 RGV vorgesehene Vergütung nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang werde auf § 20 Abs. 4 RGV hingewiesen, der im Anwendungsfall des § 20 Abs. 3 leg. cit. eine finanzielle Abgeltung in Form einer besonderen Vergütung vorsehe. Eine diesbezügliche Antragstellung sei bis dato von den Postinspektionsbeamten der Direktion Wien abgelehnt worden.
Auf Grund des klaren und keiner weiteren Auslegung bedürfenden Wortlautes des § 20 Abs. 3 RGV sei der von der Direktion Wien gemäß § 13a GG vorgenommene Abzug von Reisegebühren in der nunmehr abgeänderten Höhe zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV
Gemäß § 1 Abs. 1 RGV, BGBl. Nr 133/1955, die auch nach der ersatzlosen Aufhebung des § 92 Abs. 1 GG im Rang eines Bundesgesetzes steht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, 97/12/0255 mwN), haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen u.a. durch eine Dienstverrichtung im Dienstort (lit. b) entstanden ist.
Nach § 2 Abs. 2 RGV liegt eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu seiner Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als zwei Kilometer beträgt.
Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 3 RGV vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird.
Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 4 RGV vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 RGV erster Satz ist Dienstort im Sinne dieser Verordnung die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Ansprüche aus "Dienstverrichtungen im Dienstort" regelt der Abschnitt III des I. Hauptstückes "Gemeinsame Bestimmungen" (§ 20 RGV). Die Bestimmung lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung :
" (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.
(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.
(4) Beamten, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung findet, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden."
Das II. Hauptstück der RGV "Sonderbestimmungen" trifft für die "Post- und Telegraphenverwaltung" in § 68 in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung folgende Regelung:
"(1) Inwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.
(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort."
Gehaltsgesetz 1956 - GG
Nach § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzusetzen (Abs. 3 leg. cit.).
II. Beschwerdeausführungen
1.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Reisegebühren nach § 20 RGV durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere in seinem Recht darauf, dass nicht eine Rückforderung von Reisegebühren der vorbezeichneten Art nach § 13a GG ohne Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen erfolgt, durch unrichtige Anwendung letzterer Norm, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37,39 und 60 AVG) verletzt.
1.2. Vorab ist zu bemerken, dass die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (wie z.B. der obige Beschwerdepunkt, aber auch die im angefochtenen Bescheid angeführten Rechtsquellen zeigen) übereinstimmend von der uneingeschränkten Anwendbarkeit des I. Hauptstückes der RGV ausgehen, ohne dass näher untersucht wird, ob im Sinne der Sonderbestimmung des § 68 Abs. 1 leg. cit. RGV für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung besondere Vorschriften bestehen und diese allenfalls abweichende Regelungen enthalten.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sonderbestimmungen im Sinne des § 68 Abs. 1 RGV, die abweichende reisegebührenrechtliche Bestimmungen zum Abschnitt III des I. Hauptstückes treffen (würden), müssten Rechtsverordnungen sein, weil das Gesetz nur in dieser Rechtsform dazu ermächtigt, bestimmte Ansprüche der Bediensteten abweichend zu regeln. Das ergibt sich schon daraus, dass der Abschnitt VII des I. Hauptstückes (der in den §§ 27 bis 35 die Reisegebührenansprüche der Bediensteten bei der Versetzung regelt) uneingeschränkt auch für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung gilt. Wenn aber die RGV für eine bestimmte Fallgruppe auch den Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung nach dem I. Hauptstück Ansprüche (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) einräumt, kann die Ermächtigung für die Erlassung von Sonderbestimmungen für die Post- und Telegraphenverwaltung zu den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes nach § 68 Abs. 1 RGV bloß als Ermächtigung der abweichenden Regelung von Ansprüchen in diesen Bereichen verstanden werden. Rechtsverordnungen des nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage zuständigen Bundesministers waren aber nach dem damals geltenden Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 200/1985, § 2 Abs. 2 lit. f leg. cit. idF BGBl. Nr. 603/1981) im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Eine derartige Kundmachung ist nicht erfolgt. Allenfalls in diesem Bereich bestehende Erlässe, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, können nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung iS des Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG genommen werden und daher auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Bindungswirkung erzeugen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1984, 83/09/0212 uva). Im Beschwerdefall brauchte daher nicht die weitere Frage geprüft zu werden, ob gegen die Verordnungsermächtigung in § 68 Abs. 1 RGV (Stammfassung) unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 Abs. 1 B-VG (Verbot der formalgesetzlichen Delegation) Bedenken bestehen, die zur Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 B-VG zu führen hätten.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, seine Dienststelle sei im strittigen Zeitraum (Juni bis Dezember 1993) das Postamt 2320 Schwechat gewesen. Zwar schließe eine dienstrechtliche Zuteilung nicht das Vorliegen einer Versetzung im Sinne der RGV aus. Dies stelle aber zweifellos die Ausnahme dar und bedürfe einer eigenen Begründung. Die belangte Behörde gehe einerseits offenbar davon aus, dass Wien sein Dienstort sei (auch wenn dies - anders als im erstinstanzlichen Bescheid - nicht mehr ausdrücklich gesagt werde), bestätige aber andererseits durch die Bezugnahme auf seine Berufung , dass nur eine Dienstzuteilung vorliege. Hätte dies die Behörde näher geprüft, hätte sich ergeben, dass eine dauernde Verwendung des Beschwerdeführers während des maßgebenden Zeitraumes (Juni bis Dezember 1993) in Wien nicht gegeben gewesen sei und Wien daher reisegebührenrechtlich nicht sein Dienstort gewesen sei. Dies hätte bereits zu einer anderen Entscheidung führen können und müssen. Es müsse nämlich jedenfalls als unzulässig angesehen werden, für einen Dienst, der nur im Rahmen einer Dienstzuteilung verrichtet werde, das Ausschlusserfordernis nach § 20 Abs. 3 RGV zu bejahen. In einem solche Fall handle es sich nicht um den Dienst des Beamten, es bestehe in jeder Beziehung ein Ausnahmecharakter und dementsprechend fehle es am Erfordernis der Regelmäßigkeit (im Sinn des § 20 Abs. 3 leg. cit.). Die Definition des Begriffes "Dienstort" in § 2 Abs. 5 RGV führe zum selben Ergebnis.
2.2. Dem ist Folgendes entgegen zu halten :
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis als Verlangen im Sinne des § 13a Abs. 3 GG zu werten war, über den die belangte Behörde (im Instanzenzug) in Anwendung dieser Bestimmung mit dem angefochtenen Bescheid auch abgesprochen hat.
Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1970, 1167, 1168/70, oder jüngst vom 22. Juli 1999, 97/12/0190).
Mit seinem obigen Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer letztlich das Zutreffen der behördlichen Annahme, er habe zu Unrecht eine Leistung empfangen.
Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung (jeweils im reisegebührenrechtlichen Sinn) vorliegt. Denn auch dann, wenn im hier maßgebenden Zeitraum (Juni bis Dezember 1993) bloß eine Dienstzuteilung im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV vorgelegen wäre, schlösse dies - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - aus den nachstehenden Überlegungen nicht die Anwendbarkeit des § 20 RGV aus.
Die RGV ist - wie sich insbesondere aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt, dass der durch eine "auswärtige" Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand dem Beamten zu ersetzen ist. Dabei wird bei (in der Regel aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen. Andererseits folgt daraus, dass ein solcher Mehraufwand auch nicht mehrfach abzugelten ist (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. das unter Berufung auf VfSlg. 7326/1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, 90/12/0328, wonach die Zuerkennung einer besonderen Vergütung nach § 20 Abs. 4 RGV unterbleibt, wenn für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen auf anderer Rechtsgrundlage schon eine Entschädigung gewährt wird).
Davon ausgehend umfasst die Wendung in § 2 Abs. 2 RGV "Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung" - im Ergebnis wie § 2 Abs. 1 leg. cit., wo der Wendung "an einen außerhalb des Dienstortes" der klarstellende Klammerausdruck "(außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung)" ausdrücklich nachgestellt wird - grundsätzlich auch die im Ort der Dienstzuteilung außerhalb der Dienststelle, der der Beamte dienstzugeteilt ist, bei einer Dienstverrichtungsstelle vorgenommene Dienstverrichtung, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Denn der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 RGV iVm § 1 leg. cit. abzugeltende Mehraufwand, der durch eine Dienstverrichtung bei einer Dienstverrichtungsstelle außerhalb der Dienststelle hervorgerufen wird, entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte dieser Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dadurch ein Dienstort im Sinn des § 2 Abs. 5 leg. cit. begründet wird oder wegen der bloß vorübergehenden Dienstzuweisung nur ein Dienstzuteilungsort (wie er sich aus § 2 Abs. 3 RGV ergibt) vorliegt. Freilich ist nach dem oben Gesagten eine Doppel- oder Mehrfachabgeltung desselben Mehraufwandes ausgeschlossen. Daher wird im Fall der Dienstzuteilung die Tagesgebühr nach § 20 Abs. 1 Z. 2 oder - soweit dies als Bemessungskomponente bei der Festlegung einer besonderen Vergütung in Betracht kommt - ein vergleichbares Äquivalent bei der besonderen Vergütung nach § 20 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 RGV durch gleichartige weiter gehende Ansprüche nach § 22 Abs. 1, 2 und 3 lit. b RGV ausgeschlossen. Nicht trifft das aber bereits für die in § 20 Abs. 1 RGV (die entsprechende Bemessungskomponente im Fall des § 20 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 RGV) abzugeltenden "Beförderungskosten" zwischen Dienststelle und Dienstverrichtungsstelle zu, die weder von § 22 Abs. 1 noch von Abs. 3 lit. a RGV erfasst sind.
Im Beschwerdefall hat aber der Beschwerdeführer, der im Übrigen auch in seiner Beschwerde eine Wiener Anschrift anführt, die Gegenschrift unbestritten gelassen, laut der Wien sein Wohnort ist, weshalb im Falle einer Dienstzuteilung im Sinne der RGV nach § 22 Abs. 5 die Ansprüche auf Reisekostenvergütung und nach Abs. 1 und 2 leg. cit. ausgeschlossen sind. In diesem Sonderfall kommt § 2 Abs. 2 und § 20 RGV auch im Fall der Dienstzuteilung "voll" zum Tragen, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat. Dass in diesem Fall "Dienstort" und Wohnort zusammenfallen, ist für die Ansprüche nach § 20 RGV ohne Bedeutung. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmangel, der offenkundig von einem anderen Dienstortbegriff ausgeht, führt nicht zu der von ihm behaupteten Rechtsfolge. Auf dem Boden seiner Rechtsauffassung hätte er - unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des § 22 Abs. 5 RGV - im Beschwerdefall überhaupt keinen Anspruch nach der RGV.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keinen Ansatz dafür, dass die "Ausschlusswirkung" des § 20 Abs. 3 RGV im Fall einer Dienstverrichtung im Dienstort (im obigen Sinn) im Rahmen einer Dienstzuteilung von vornherein nicht gegeben ist und daher bei Dienstzuteilungen (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) immer nur § 20 Abs. 1 RGV in Betracht kommt.
Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.
3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der den Ausschluss von Reisegebühren nach § 20 Abs. 1 RGV begründende Tatbestand "regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen" im Sinne des Abs. 3 leg. cit. beim Postinspektionsdienst schon grundsätzlich (gemeint ist offenbar nicht bloß im Fall einer Dienstzuteilung) nicht erfüllt sei. Vor allem der Regelmäßigkeitsfaktor sei nicht gegeben, weil es von verschiedenen Faktoren abhänge, wann welches Postamt inspiziert werde. Dass es zu beträchtlichen Schwankungen komme, gehe aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aufstellung der anspruchsbegründenden Dienstverrichtungen hervor.
Dass die Inspizierung von Postämtern zur "Natur des Dienstes" gehöre, sei zwar grundsätzlich zu bejahen. Dies gelte aber dann auch für andere Beamte, die die Dienstaufsicht für unterstellte (und räumlich getrennt untergebrachte) Dienststellen wahrzunehmen hätten oder die aus anderen Gründen (z.B. Besprechungen, Augenscheinsverhandlungen) notwendigerweise immer wieder außerhalb ihrer Dienststelle gelegene Örtlichkeiten aufsuchen müssten.
§ 20 Abs. 3 RGV sei vielmehr der Sinn zu unterstellen, dass damit jene besonderen Dienstarten erfasst werden sollten, die "berufsbildmäßig" entsprechende Dienstreisen mit sich brächten. Unter dieser Voraussetzung könne nämlich angenommen werden, dass in der Gesamtbesoldung bereits darauf Rücksicht genommen worden sei. Nur unter dieser Annahme werde der Ausschluss eines Anspruches für bestimmte Belastungen (Anmerkung: gemeint sind wohl solche, die durch Dienstverrichtungen im Dienstort entstehen) verständlich, obwohl bzw. weil diese in einem besonderen Maße anfielen. Zum Inspektionsdienst werde man jedoch ausgehend von einer beruflichen Laufbahn herangezogen, für die eine derartige Reisetätigkeit keineswegs zum Berufsbild gehöre.
3.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Auch mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis die Titellosigkeit der empfangenen Leistungen, wobei er sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 3 RGV (der das Zutreffen des § 20 Abs. 1 leg. cit., auf den sich die von ihm empfangenen Leistungen gestützt haben, ausschließt) wendet.
Was die beiden Tatbestandsvoraussetzungen in der strittigen Wendung "regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtung" betrifft, die in einem inneren Zusammenhang stehen, gilt Folgendes:
In der Natur des Dienstes liegen die hier zu beurteilenden Dienstverrichtungen dann, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. dazu das noch unter der Geltung des Dienstzweigesystems nach der DP 1914 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 1977, 1231/77). Die Aufgaben des Arbeitsplatzes werden durch generelle und individuelle Weisungen konkretisiert. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer nicht das Zutreffen der von ihm im maßgebenden Zeitraum wahrzunehmenden Aufgaben bestritten, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid an Hand interner Organisationsvorschriften (der Dienstvorschrift für den Postinspektionsdienst) näher dargestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, dass dieses Erfordernis im Hinblick auf diese Darstellung des Postinspektionsdienstes zutrifft, was auch vom Beschwerdeführer grundsätzlich bejaht wird. Die im Zusammenhang mit dem Berufsbild, der Laufbahn und der Gesamtbesoldung versuchte Eingrenzung durch den Beschwerdeführer findet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Anhaltspunkt im Gesetz; im Übrigen ist der Mehraufwand bei solchen unter § 20 Abs. 3 RGV fallenden Dienstverrichtungen - wie noch zu zeigen sein wird - (nach Abs. 4 dieser Bestimmung) abzugelten.
Der Schwerpunkt des Vorbringens zielt denn auch auf das Tatbestandselement "regelmäßig" ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann "regelmäßig" von "formelhafter Gesetzmäßigkeit" sein, aber auch bedeuten, dass der Außendienst und nicht der Innendienst die Regel ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1974, 116/74 = Slg. NF Nr. 8677 A). Unabhängig von der regelmäßigen Wiederkehr (formelhaften Gesetzmäßigkeit) entsprechend der Natur dieses Dienstes reicht es also aus, wenn derartige Dienstverrichtungen auch zeitlich von überwiegender Bedeutung (d.h. die Regel) sind.
Bei diesem Verständnis der beiden (in diesem inneren Zusammenhang stehenden) Kriterien des § 20 Abs. 3 RGV ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Bejahung der Regelmäßigkeit der auf Grund ihrer Art von den Postinspektoren typischerweise bei den Postämtern und nicht von der Dienststelle aus zu erbringenden Dienstverrichtungen durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig, weil sie schon durch deren - unbestritten gebliebene - Häufigkeit (hier: an 13,4 Tagen pro Monat im maßgebenden Zeitraum) indiziert wird. Auf "vorgeschriebene Prüfungsperioden", innerhalb derer die einzelnen Postämter immer wieder zu inspizieren sind (also z.B. einmal im Laufe eines Jahres), kommt es angesichts der zeitlich überwiegenden Bedeutung der Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle nicht an. Das Gesetz stellt auf das Erfordernis der Regelmäßigkeit für den Außendienst schlechthin und nicht für die Dienstverrichtung im Dienstort außerhalb der Dienststelle ab (so bereits das schon zitierte Erkenntnis VwSlg. NF Nr. 8677 A/1974), sodass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im maßgebenden Zeitraum bei seinen "auswärtigen" Diensten einen hohen Anteil an Dienstverrichtungen im Dienstort aufweist, keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstverrichtungen im Dienstort nicht dem § 20 Abs. 1, sondern dem § 20 Abs. 3 RGV zu unterstellen sind.
Dennoch erweist sich die Beschwerde im Ergebnis begründet. Wie beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgesprochen haben, ist es aus dem Zusammenhalt der Absätze 3 und 4 des § 20 RGV geboten, auch im Absatz 4 nur die Befugnis zu einer gebundenen Entscheidung zu sehen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Slg. Nr. 7326, sowie z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, 90/12/0328 u.a.). Da § 20 Abs. 4 RGV keinen Aufschluss darüber gibt, in welcher Höhe die besondere Vergütung zuzuerkennen ist, muss bei dieser Bestimmung auf § 1 Abs. 1 RGV zurückgegriffen und im Einzelfall festgestellt werden, wie hoch der tatsächliche Mehraufwand durch eine Dienstverrichtung im Dienstort war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1976, 1288/74).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Dienstbehörde im Verfahren nach § 13a Abs. 3 GG, in dem sie das Vorliegen eines Übergenusses damit begründet, es komme nicht § 20 Abs. 1 RGV als Titel für die ausbezahlten Gebühren in Betracht, weil ein Anwendungsfall des Abs. 3 dieser Bestimmung gegeben sei, verpflichtet, vor Erlassung ihres Bescheides nach § 13a GG auf Grund des Zusammenhanges zwischen § 20 Abs. 3 und 4 GG zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dem betroffenen Beamten Ansprüche nach Abs. 4 zustehen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung steht nämlich überhaupt fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Übergenuss vorliegt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, der Beschwerdeführer (wie auch alle anderen Beamten der Postinspektion im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz) hätte(n) keinen Antrag nach § 20 Abs. 4 RGV gestellt. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher zu stellen ist, muss jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation (rechtzeitige Geltendmachung von Reisegebühren nach § 20 Abs. 1 RGV und deren Auszahlung durch die Behörde, nachträgliche - zutreffende - Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser "Verwaltungspraxis" und Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nach § 13a Abs. 3 GG auf Grund des Antrages eines Betroffenen) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer damit rechtzeitig auch das Entstehen von durch auswärtige Dienstverrichtungen bedingte Mehraufwändungen geltend gemacht hat, die - nach der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde - zwar nicht dem § 20 Abs. 1 RGV zu unterstellen sind, für deren Abgeltung aber § 20 Abs. 4 RGV als Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
Da die belangte Behörde den bei dieser Fallkonstellation notwendig gegebenen Zusammenhang, von dem nicht von vornherein gesagt werden kann, dass er sich nicht auf die Höhe des Übergenusses auswirkt, verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen (das im Wesentlichen den guten Glauben betrifft) weiter einzugehen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, wobei auf die in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderung durch das Poststrukturgesetz (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, 99/12/0352) Bedacht zu nehmen war.
Wien, am 28. Juni 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120233.X00Im RIS seit
19.10.2001Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014