TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/4 LVwG-2017/21/2070-2

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Index

9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

Tir KAG §30

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. CC, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 09.04.2015, Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bürgermeisterin der Stadt Y den Einspruch von AA, vertreten durch RA Mag. CC, Rechtsanwalt in Y, gegen den Rückstandsausweis vom 14.10.2014, Zahl ****, der Tiroler Krankenanstalten GmbH als Anstaltsträgerin des A.ö. Landeskrankenhauses (Universitätskliniken) Y, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen hat AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA Mag. CC, Adresse 1, Y, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin Folgendes ausgeführt:

„ln umseits bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Y Stadt vom 09.04.2015, eingelangt am 14.04.2015, fristgerecht nachstehende

BESCHWERDE:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Der vorliegende Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 14.04.2015 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete daher am 12.05.2015, die Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

2. Zur Anfechtungserklärung:

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

3. Zu den Beschwerdegründen:

Geltend gemacht werden nachstehende Beschwerdegründe:

3 1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens

3.2. unrichtige Tatsachenteststellung aufgrund unrichtiger/unvollständiger Beweiswürdigung

3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt:

3.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

Der Beschwerdeführer hat bereits in der Stellungnahme vom 25.03.2015 zum Beweis dafür, dass der gegenständliche Behandlungsvertrag lediglich unter der Annahme zustande gekommen ist, die private Krankenversicherung werde die Sonderkosten tragen, die Zeugen BB, einen informierten Vertreter der DD Versicherung sowie des Patienten und Beschwerdeführers selbst beantragt.

Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit diesem Vorbringen aber weder auseinandergesetzt noch die angebotenen Beweismittel aufgenommen.

Dies stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da bei Aufnahme dieser Beweise im Gegensatz zu den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde hervorgekommen wäre, dass der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung jedenfalls nicht bewusst war, dass sie die Kosten der Sonderklasse allenfalls auch noch 6 Monate nach der Behandlung selbst zu tragen haben könnte. Mangels der notwendigen Aufklärung und Übernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung ist die Verpflichtungserklärung daher nicht rechtswirksam zustande gekommen ist und fehlt jegliche Rechtsgrundlage zur Verrechnung der Kosten dem Beschwerdeführer gegenüber.

Durch die Nichtaufnahme der Beweise leidet das Verfahren daher an einem erheblichen Mangel.

Formell stellt der Beschwerdeführer daher noch einmal den

ANTRAG

auf Aufnahme dieser Beweise, insbesondere also auf

- Einvernahme der Zeugin BB, Adresse 2, Z sowie eines informierten Vertreters der DD Versicherung

- Einvernahme des Beschwerdeführers

Diese Beweismittel werden zum Beweis dafür angeboten, dass die Verpflichtungserklärung jedenfalls nur unter Annahme der Kostentragung durch die bestehende private Krankenversicherung unterzeichnet wurde. Über die Möglichkeit der Führung als Selbstzahler in der Sonderklasse mit den entsprechenden Konsequenzen einer Kostenbelastung in beträchtlicher Höhe wurde der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Sonderklasse, noch in dem Monat während seines stationären Aufenthaltes oder in den fünf Monaten danach aufgeklärt.

Daneben ist der vorliegende Bescheid aber auch aufgrund der Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Insbesondere hätte sich die erstinstanzliche Behörde mit dem Vorbringen, dass gem. § 43 Abs. 7 Tiroler KAG die rückständigen Gebühren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auseinanderzusetzen gehabt. Dies ergibt sich vorliegend daraus, dass zur Bezahlung der offenen Forderungen mangels einer gültigen Geschäftsgrundlage nicht der Pflegling selbst heranzuziehen sondern vielmehr die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers - nämlich die DD Versicherung - als „Dritte“ leistungspflichtig ist.

Zur Einbringung der ausstehenden Gebühren hätte die Anstaltsträgerin sohin den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten gehabt.

3.2. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Beweiswürdigung und

Die erstinstanzliche Behörde stellt unrichtigerweise auf Seite 3 der Ausführungen im Bescheid fest:

Am 18.11.2013 wurde von Frau BB (Angehörige/Bevollmächtigte) das Aufnahmeformular ausgefüllt und gleichzeitig auch die Kosten der Sonderklasse zur Kenntnis genommen.

Diese Feststellung ist unrichtig und hätte stattdessen festgestellt werden müssen:

Am 18.11.013 wurde von Frau BB (Angehörige/Bevollmächtigte) das Aufnahmeformular lediglich unvollständig ausgefüllt. Daher kann nicht mehr festgestellt werden, ob sie bzw. der Pflegling zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. während seinem mehrwöchigen Aufenthalt über allfällige Kostenfolgen durch die Aufnahme in die Sonderklasse in einer Weise aufgeklärt wurden, die krankenanstaltenrechtlichen Aufklärungspflichten gerecht wird.

Zu diesen (Negativ-) Feststellungen hätte die erstinstanzliche Behörde insbesondere bei Prüfung der Sach- und Rechtslage und den aufzunehmenden Beweisen kommen müssen. Allein aus dem bisherigen Ermittlungsverfahren ist ersichtlich, dass das Aufnahmeformular verspätet - nämlich einen Tag nach der Aufnahme in die Sonderklasse - und unvollständig ausgefüllt wurde, sodass aufgrund dessen der Verpflichtung zur Preisinformation und damit zur wirtschaftlichen Aufklärung des Patienten durch die Krankenanstalt nicht ausreichend entsprochen wurde.

Insbesondere wurden während des Aufenthaltes vom 17.11.-13.12.2013 keinerlei Zweifel dahingehend ausgesprochen, dass eine Versicherungsdeckung nicht gegeben sein könnte. Dies wurde dem Beschwerdeführer erstmals im Mai 2014 und sohin ca. ein halbes Jahr nach Abschluss der Behandlung zur Kenntnis gebracht.

Beweis:  Formular vom 18.11.2013,

Zeugen wie ausgewiesen, insbesondere BB.

3.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit der wesentlichen Rechtsfrage, ob die schriftliche Vereinbarung gültig zustande gekommen und eine Verrechnung der Sonderkosten dem Pflegling und nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber geltend zu machen ist, nicht hinreichend auseinander gesetzt.

So wurde unter anderem nicht geprüft, ob die Krankenanstalt durch die Aushändigung der Verpflichtungserklärung an die Bevollmächtigte ihrer Verpflichtung zur Preisinformation und damit zur wirtschaftlichen Aufklärung zum Schutz des Patienten gem. § 5a Abs. 4 KAKuG bzw. § 9a Abs. 3 und § 30 Tiroler KAG gerecht wurde.

Während in der älteren Rechtsprechung (VwGH vom 7.9.1988, Slg. NF Nr. 12755/A, VwGH vom 22.03.1991 zu 90/18/0225) davon ausgegangen wurde, dass über die Unterfertigung eines Vordruckes hinaus keine besondere Belehrung des Pfleglings zur Wirksamkeit der Übernahme der Verpflichtung notwendig ist, ist der neueren Judikatur jedenfalls ein Trend zur Patientenfreundlichkeit zu beobachten (bspw. VwGH vom 16.06.2014 zu 2014/11/0032).

Daneben wurden auch in Umsetzung der RL 2011/24/EU vom 09.03.2011, der zufolge den Patienten eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen ist, um diesen eine sachkundige Entscheidung über die Behandlung und Betreuung zu ermöglichen, die Bestimmungen über die Patientenrechte erweitert. Insbesondere wurde eine Verpflichtung zur Preisinformation normiert und damit einhergehend die wirtschaftliche Aufklärungspflicht ausgeweitet.

Diese Pflicht trifft die Krankenanstalt vor allem dann, wenn Zweifel an einer Versicherungsdeckung bestehen (Resch, wirtschaftliche Aufklärungspflichten und Behandlungsvertrag, RdM 2014/207; Informationspflicht über Höhe der Ärztehonorare bei Aufnahme in die Sonderklasse, RdM-LS 2015/23).

Grundsätzlich stimmt der Patient/die Patientin aufgrund der vorliegenden Verpflichtungserklärung der Weitergabe von Daten zwecks Einholung der Deckungszusage an die Privatversicherung zu. Es ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die Abklärung bzw. Zustimmung der Übernahme der Kosten in den Verantwortungsbereich der Krankenanstalt fällt.

Sollten sich im System der Direktverrechnung in weiterer Folge begründete Zweifel an einer Versicherungsdeckung ergeben - sei es aufgrund der Einweisungsdiagnose oder noch ausständiger Kostenübernahmserklärungen - ist der Patient/die Patientin jedenfalls darüber in Kenntnis zu setzen. Dies insbesondere bei einer längeren Behandlungsdauer sowie der dadurch entstehenden hohen Kostenbelastung.

Indem es die Krankenanstalt vorliegend nicht nur im Zeitpunkt der Aufnahme – die Verpflichtungserklärung selbst wurde ja erst am Tag nach der Aufnahme unterzeichnet - sondern auch während des gesamten stationären Aufenthaltes unterlassen hat, den Beschwerdeführer über allfällige Schwierigkeiten in Bezug auf die Kostenübernahmserklärung durch seine private Krankenversicherung hinzuweisen, wurden bestehende Informations- und Aufklärungspflichten jedenfalls missachtet. So war gerade erkennbar, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Behandlungsdauer von einem Monat von einer Versicherungsdeckung ausging und aufgrund dessen die entsprechenden Leistungen in Anspruch nahm.

Durch die Verletzung einschlägiger Bestimmungen zum Schutz des Patienten liegt die Pflicht zur Leistung der öffentlich - rechtlich konstruierten Sondergebühren nicht mehr beim Beschwerdeführer selbst sondern sind die Kosten vielmehr der DD Versicherung als private Krankenversicherung rechtmäßig vorzuschreiben. Die rückständigen Gebühren sind sohin im ordentlichen Rechtsweg gem. § 43 Abs. 7 Tiroler KAG geltend zu machen.

Die erstinstanzliche Behörde hätte daher von der Vorschreibung der rückständigen Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer Abstand nehmen müssen.

Es werden daher gestellt nachstehende

ANTRÄGE

Das Landesverwaltungsgericht wolle

1) eine mündliche Verhandlung anberaumen,

2) eie angebotenen Beweise aufnehmen und

3) den angefochtenen Bescheid aufheben und von einer Geltendmachung des Rückstandausweises dem Beschwerdeführer gegenüber absehen.“

II.      Sachverhalt:

AA wurde am 17.11.2013 um 21.00 Uhr stationär in der Sonderklasse des Landeskrankenhauses Y aufgenommen. Dabei hat es sich um eine Notfallaufnahme gehandelt. Er wurde bei der Aufnahme unter anderem von seiner Tochter BB begleitet, welche das Formular „Administrative Anmeldung“ ausgefüllt und dabei die Aufnahme in der Sonderklasse angekreuzt hat. Dieses Formular enthält einen eigenen Passus betreffend die Kosten und dabei insbesondere auch über den Sonderklassezuschlag von Euro 128,19 pro Kalendertag.

AA hat über eine Zusatzversicherung verfügt, welche jedoch die mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbundenen zusätzlichen Kosten in Höhe von Euro 3.461,13 nicht erstattet hat. Mit Rückstandsausweis der Tiroler Krankenanstalten GmbH vom 14.10.2014 erfolgte die Vorschreibung des Sonderklassenzuschlages inklusive entsprechender Mahnspesen für den stationären Aufenthalt von AA im Zeitraum vom 17.11.2013 bis 13.12.2013. Dagegen hat AA fristgerecht Einspruch erhoben.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt.

III.    Rechtsgrundlagen:

Tiroler Krankenanstaltengesetz - TirKAG, LGBl Nr 8/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 152/2016:

„§ 30

In die Sonderklasse dürfen Pfleglinge – unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der Pflegling hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der Pflegling über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden.

§ 43

Einbringung der Gebühren

(1) Sofern nicht ein Dritter aufgrund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Pflegling zu entrichten.

(…)

§ 45

(…)

(2) Werden sozialversicherte Pfleglinge auf ihr Verlangen in die Sonderklasse aufgenommen, so haben sie die Sondergebühren und die Honorare aus Eigenem zu tragen, soweit sich nicht aus einem zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Träger der Krankenanstalt abgeschlossenem Vertrag oder aus der Satzung des Sozialversicherungsträgers etwas anderes ergibt.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist die Aufnahme von AA in die Sonderklasse von seiner Tochter BB veranlasst worden. Dabei wurde Frau BB auch darüber informiert, welche Kosten mit der Aufnahme in die Sonderklasse verbunden sind. Eine weitergehende Verpflichtung der Anstaltsträgerin – wie etwa die Abklärung, ob die von AA abgeschlossene Zusatzversicherung für die Kosten des Aufenthaltes in der Sonderklasse tatsächlich aufkommt, bestand nicht. Es wäre Aufgabe des Patienten bzw dessen Vertreters gewesen, sich darüber entsprechend zu informieren.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Volker-Georg Wurdinger

(Richter)

Schlagworte

Sonderklasse; Kosten; Zusatzversicherung;

Anmerkung

Aufgrund der außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.05.2020, Z Ra 2018/11/0021-9, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.12.2017, Z LVwG-2017/21/2070-2, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.21.2070.2

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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