TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/4 LVwG-2017/18/1462-2

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Veröffentlicht am 04.12.2017
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Entscheidungsdatum

04.12.2017

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ASVG §111 Abs2
VStG §20

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.04.2017, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,

zu Recht erkannt:

1.       Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf Euro 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Demgemäß wird der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 36,50 neu festgesetzt.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird zudem insofern berichtigt, als Strafsanktionsnorm § 111 Abs 2, erster Strafsatz ASVG ist.

2.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.04.2017, Zl ****, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 26.05.2016, 01.16 Uhr

Tatort:          **** W, Kreuzung V-Straße – U-Straße

Sie, Herr AA, haben als Einzelunternehmer mit Sitz in **** Z, Z *1, und Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, zumindest am 26.05.2016 um 01:16 Uhr als Taxifahrer beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Tiroler Gebietskrankenkassa zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Das Fahrzeug (Taxi) mit dem Kennzeichen **-**** war zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Sie, Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, whft in **** Z *1 zugelassen. Das Fahrzeug wurde am 27.05.2016 abgemeldet.

Name des Lenkers des Taxis bzw. Dienstnehmer: CC, geb. XX.XX.XXXX

Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Kontrolle: V-Straße, **** W“

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00, im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin BB, mit Schriftsatz vom 23.05.2017 Beschwerde. In der Beschwerde wurde die Begehung der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestritten. In dieser Angelegenheit fand am 21.11.2017 die mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

Bei dieser Beschwerdeverhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen, jedoch keine Entscheidung verkündet.

Mit 29.11.2017 wurde sodann die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt.

Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Angemessenheit der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe abzusprechen.

Gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer unter anderem als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 111 Abs 2 ASVG ist diese Ordnungswidrigkeit als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,00 bis zu Euro 5.000,00.

Im gegenständlichen Fall liegt eine Erstbegehung vor, sodass der Strafrahmen von Euro 730,00 bis Euro 2.180,00 reicht.

Nach § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG kann unbeschadet des § 20 VStG bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis Euro 365,00 herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind.

Weiters kann nach § 20 VStG die Geldstrafe bis zur Hälfte der Mindeststrafe herabgesetzt werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten der Dienstnehmer CC ganz kurzfristig ohne Anmeldung bei der Tiroler Gebietskrankenkassa beschäftigt. Zudem ist auszuführen, dass aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten kein Vorsatz bei der Beschäftigung dieses Dienstnehmers anzulasten ist, sondern lediglich ein Kontrollverschulden. Wie schon angeführt, wurde der Beschuldigte noch nie wegen Übertretung nach dem ASVG bestraft.

In Anbetracht der Gesamtumstände des Falles sind daher nach hiergerichtlicher Ansicht sowohl die Voraussetzungen nach § 111 Abs 2, letzter Satz ASVG als auch nach § 20 VStG gegeben. Aufgrund dieser Umstände sah sich das Landesverwaltungsgericht veranlasst, nunmehr über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe zu verhängen. Da über den Beschuldigten die geringstmögliche Geldstrafe verhängt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alois Huber

(Richter)

Schlagworte

Hälfte der Mindeststrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.18.1462.2

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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