TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/6 LVwG-2016/42/2026-15

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Entscheidungsdatum

06.12.2017

Index

L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Tir 2011 §29 Abs1
AVG §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde von Frau BB, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, PLZ Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2016, Zl ****, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen,

zu Recht erkannt:

1.       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Wortfolge im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2016, Zl ****, „das Vorliegen eines Baukonsenses für das gegenständliche Gebäude vermutet wird“ durch die Wortfolge „das Vorliegen einer Baubewilligung für den südwestlichen Teil des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Bp .**1, KG Z, - wie im dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Bestandsplan vom 31.03.2016 rot umrandet dargestellt – zu vermuten ist“ ersetzt wird.

2.       Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

3.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2016, Zl ****, wurde über Antrag des Mag. Dr. AA, Adresse 2, PLZ Z, gemäß
§ 29 Abs 1 TBO 2011 festgestellt, dass für ein landwirtschaftliches Gebäude zur Lagerung von landwirtschaftlichen Maschinen, - Geräten und Bretterlager auf Bp .**1, KG Z, das Vorliegen eines Baukonsenses vermutet wird.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der Nachbarin BB, vertreten durch RA Dr. CC, Adresse 1, PLZ Y, die sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in ihren Rechten beschwert erachtet und die Feststellung begehrt, dass das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Bauakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu LVwG 2016/42/2026.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.12.2017 schränkte Mag. Dr. AA seinen Antrag auf die Feststellung des Vorliegens einer Baubewilligung für den südwestlichen Teil des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Bp .**1, KG Z, - wie im dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beiliegenden Bestandsplan vom 31.03.2016 rot umrandet dargestellt – ein. Daraufhin schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Behebung der erstinstanzlichen Feststellung der Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung für den nordöstlichen Teil des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Bp .**1, KG Z, ein.

II.      Rechtliche Erwägungen:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:

„Anbringen

§ 13

(…)

(7)     Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8)     Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

A)

Soweit das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass es sich bei einem Verfahren nach § 29 Abs 1 TBO um einen antragsfähigen Verwaltungsakt handelt.

Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Bestimmung ist aufgrund § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat schon mehrfach judiziert, dass z.B. in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung der verfahrenseinleitende Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden kann (vgl VwGH 23.11.1995, Zl 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, 87/05/0084; VwGH 17.12.1998, Zl 98/06/0212; ua).

Nachdem es sich bei einem Verfahren nach § 29 Abs 1 TBO 2011 ebenfalls um einen antragsfähigen Verwaltungsakt handelt, ist auch in einem solchen Verfahren eine gänzliche oder teilweise Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages selbst im Stadium des Beschwerdeverfahrens noch möglich.

Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen.

Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer erhobenen Beschwerde gegen den den Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Nachhinein den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.

Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, sondern muss der Bescheid vielmehr durch das Verwaltungsgericht aufgehoben werden, da ein solcher bereits erlassener Bescheid hinsichtlich des nicht mehr existierenden Antrages aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das Verfahren einzustellen ist (vgl VwGH 23.01.2014, Zl 2013/07/0235; VwGH 23.11.1995, Zl 92/06/0084; VwGH 22.12.1987, Zl 87/05/0084 uva).

Da vorliegend der Antragsteller seinen verfahrenseinleitenden Antrag, nämlich das Gesuch auf Feststellung des Vorliegens einer Baubewilligung für das gesamte bestehende landwirtschaftliche Gebäude auf Bp .**1, KG Z, auf die Feststellung des Vorliegens einer Baubewilligung für den südwestlichen Teil des vorangeführten Gebäudes einschränkte (Teilzurückziehung), war – wie vorstehend dargetan - jener Spruchteil im bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2016, Zl ****, mit welchem auch für den nordöstlichen Bereich des Gebäudes die Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung festgestellt wurde, ersatzlos zu beheben (vorliegend in Form einer Spruchberichtigung) und das Verfahren dazu einzustellen.

B)

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2017 ihre Beschwerde auf die Behebung der erstinstanzlichen Feststellung der Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung für den nordöstlichen Teil des landwirtschaftlichen Gebäudes auf Bp .**1, KG Z, eingeschränkt.

Soweit die Beschwerde aufrechterhalten wurde, hat die Beschwerdeführerin durch die ersatzlose Behebung jenes Spruchteiles im bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.08.2016, Zl ****, mit welchem auch für den nordöstlichen Bereich des Gebäudes die Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung festgestellt wurde, ihre Rechtsschutzziel erreicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.     Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der ständigen Rechtsprechung, auf die zitierte Judikatur unter Punkt IV wird verwiesen Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

Schlagworte

Teilzurückziehung des Antrages; Teilzurückziehung der Beschwerde; Einstellung des Beschwerdeverfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.2026.15

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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