TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/13 LVwG-2017/44/1753-5

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Veröffentlicht am 13.12.2017
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Entscheidungsdatum

13.12.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerden der BB, des CB und der DD GmbH, alle vertreten durch die EE Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Y, gegen den Spruchpunkt III des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.06.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.

den Beschluss gefasst:

1.   Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerdeverfahren betreffend des CB und der DD GmbH eingestellt.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde der BB als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I        Verfahren:

Die AA-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Z hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die bau-, wasser- und gewerberechtliche Bewilligung für ein Bürogebäude, eine Logistikhalle, eine Hochregallagerhalle, oberirdische Löschwassertanks, 121 PKW-Abstellplätze, Verkehrsflächen und Außenanlagen auf den Gste Nr **1 (Löschung in Vorbereitung), **2 (Löschung in Vorbereitung) und **3 (Vereinigung mit den Gste Nr **1 und **2 in Vorbereitung), alle KG Z, angesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017 wurde dafür die Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994 (Spruchpunkt I), die Bewilligung nach der Arbeitsstättenverordnung (Spruchpunkt II), die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwassernutzung zu Heiz- und Kühlzwecken (Spruchpunkt III) sowie die Baubewilligung nach der TBO 2011 (Spruchpunkt IV) erteilt.

Gegen diesen Bescheid haben BB als Eigentümerin des benachbarten Gst Nr **4, KG Z, die DD GmbH als Inhaberin eines Baurechtes auf dem Gst Nr **4, KG Z, und CB als Geschäftsführer dieser Gesellschaft, alle vertreten durch die EE GmbH, jeweils mit Schreiben vom 10.07.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheid in ihren nach der GewO 1994 und der TBO 2011 geschützten Rechten betroffen. Begründend wurden insbesondere Hochwassergefährdungen, Lärmemissionen, Abgase, Brandgefahren, Staub, verkehrstechnische Probleme und ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorgebracht. In Hinblick auf den angefochtenen Spruchpunkt III hat das Beschwerdeschreiben vom 10.07.2017 jedoch keine Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2017 haben die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel mit Schreiben vom 11.08.2017 dahingehend ergänzt, dass es aufgrund der geplanten An- und Zuschüttungen zu einer Anhebung des Grundwasserspiegels kommen könne, dass es aufgrund der Versickerung der Dach- und Parkplatzwässer ohne Vorreinigung zu einer Verunreinigung des Grundwassers kommen könne, dass es aufgrund der mangelhaften Maßnahmen zur Entsorgung der Oberflächenwässer zu einer unzulässigen direkten Zuleitung der Wässer auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin BB komme, dass keine Erhebung des Grundwasserspiegels durchgeführt worden sei und eine Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels und eine Verschmutzung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Pumpversuch durchgeführt werden müsse, dass durch die bewilligte Grundwasserentnahme eine quantitativ massive Wassernutzung im Planungsgebiet des Wasserwirtschaftlichen Rahmenplans Tiroler Oberland, der eine ausdrückliche Grundwasser-Mindestvorbehaltsmenge für das Planungsgebiet Inn definiere, genehmigt werde, und, dass mit den im Wasserbuch unter den Postzahlen **5 und **6 eingetragenen Wasserrechten bereits zwei Grundwassernutzungen in unmittelbarer Nähe bestünden.

Am 28.11.2017 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der CB und die DD GmbH ihre Rechtsmittel gegen den angefochtenen Spruchpunkt III zurückgezogen haben und in deren Rahmen der wasserbautechnische Amtssachverständige FF ein Gutachten abgegeben hat.

II.      Zur Zuständigkeit:

Gemäß § 1 Abs 4 der auf Grundlage des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes erlassenen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes für das Jahr 2017 wurden die Beschwerden gegen den Spruchpunkte III des angefochtenen Bescheides am 26.07.2017 Mag. Alexander Spielmann als zuständigem Richter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ zugeteilt. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I, II und IV wurden hingegen den zuständigen Richtern der Gruppen „Anlagenrecht – Gewerbe“ und „Bau- und Raumordnungsrecht“ zugeordnet (Akte LVwG-2017/16/1648 und LVwG-2017/26/1652). Entsprechend der geltenden Geschäftsverteilung wird mit der gegenständlichen Entscheidung somit lediglich über die Beschwerden gegen den Spruchpunkt III des Bescheides vom 08.06.2017 entschieden.

III      Sachverhalt:

Im Rahmen der beantragten Betriebsanlagenerrichtung auf dem künftigen Gst Nr **3, KG Z, ist eine Grundwassernutzung zu Heiz- und Kühlzwecken vorgesehen, wobei eine Grundwasserentnahme von maximal 13,65 l/s für Heizbedarf und 11,61 l/s für Kühlbedarf beantragt ist. Die Wasserentnahme erfolgt über eine Brunnenanlage auf dem derzeitigen Gst Nr **1, KG Z, mit einem Bohrdurchmesser von 800 mm und einer Teufe von 12 m. Die Rückübergabe erfolgt über einen ca 100 m südlich gelegenen Rückgabebrunnen ebenfalls auf dem Gst Nr **1, KG Z, mit einem Bohrdurchmesser von 800 mm und einer Endteufe von 12 m. Zur Förderung des Wassers sind zwei Pumpen der Marke GG vorgesehen. Als Wärmepumpe kommt das Fabrikat JJ und dem Kältemittel KK zum Einsatz.

Die Beschwerdeführerin BB ist Eigentümerin des Gst Nr **4, KG Z, welches einen Abstand von mehr als 65 m zum derzeitigen Gst Nr **1, KG Z, aufweist. Eine Verschmutzung des Grundwassers des Gst Nr **4, KG Z, aufgrund der beantragten Grundwassernutzung ist in der Betriebsphase ausgeschlossen, da es sich bei der Grundwasserentnahme und -rückgabe um ein geschlossenes System handelt, in welchem das Wasser lediglich zu Kühl- und Heizzwecken verwendet wird. In der Bauphase ist eine relevante Grundwasserverschmutzung bei Einhaltung der im angefochtenen Spruchpunkt III vorgeschriebenen Auflagen aus wasserbautechnischer Sicht nicht möglich. Außerdem befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführerin grundwasserstromaufwärts der beantragten Brunnenanlage, sodass auch bei einer allfälligen Verschmutzung keine Beeinträchtigung des Grundwassers der Beschwerdeführerin zu befürchten ist.

Bei der beantragten Grundwasserentnahme und -rückgabe werden sich Änderungen des Grundwasserstandes in einem Radius von ca 70 m ergeben. Da die Grundwasserentnahme und -rückgabe weit mehr als 70 m von der Grundgrenze der Beschwerdeführerin entfernt ist, wird es zu keinen Grundwasserspiegeländerungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin kommen.

Die Beschwerdeführerin ist nicht Inhaberin eines Wasserbenutzungsrechtes in Zusammenhang mit den im Wasserbuch unter den Postzahlen **5 und **6 eingetragenen Wassernutzungen.

IV       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Einreichprojekt von DI LL vom 18.11.2016 und dem mündlichen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes am 28.11.2017. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten.

V        Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12.

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

Parteien und Beteiligte.

§ 102.

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

(…)

VI       Erwägungen:

Zu den Beschwerdeführern CB und DD GmbH ist festzuhalten, dass in Folge der Zurückziehung ihrer Rechtsmittel diesen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen wurde, weshalb sie durch Beschluss einzustellen sind (vgl VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). Der Vollständigkeit halber wird dazu angemerkt, dass im wasserrechtlichen Verfahren weder dinglich noch obligatorisch Berechtigten, wie etwa Bestandnehmern oder Pächtern, Parteistellung zukommt (vgl VwGH 29.09.2016, 2016/07/0073).

Zur Beschwerdeführerin BB ist eingangs klarzustellen, dass der angefochtene Spruchpunkt III ausschließlich die Grundwassernutzung zu Heiz- und Kühlzwecken zum Gegenstand hat. Mit den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Geländeschüttungen und Oberflächenentwässerungen im Rahmen der Betriebsanlagenerrichtung kann daher keine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes III aufgezeigt werden.

Hinsichtlich der beantragten Grundwassernutzung hat die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst Nr **4, KG Z, im Wesentlichen eine Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels und eine Verschmutzung des Grundwassers behauptet.

Gemäß § 102 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 2 WRG 1959 sind Grundeigentümer Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieses Rechtes möglich bzw der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl VwGH 20.09.2012, 2012/07/0004).

Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt allerdings nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums (vgl VwGH 03.10.2017, 2017/07/0080). Eine Verschmutzung des Grundwassers ist demnach geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 zu beeinträchtigen. Eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers durch ein zur Bewilligung beantragtes Projekt verschafft dem Grundeigentümer somit Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.

Für die Geltendmachung des Rechtes der Nutzungsbefugnis am Grundwasser ist es auch nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht. Es genügt vielmehr, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (vgl VwGH, 25.04.2002, 2001/07/0161).

Aus § 12 Abs 4 WRG 1959 geht weiters hervor, dass die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt (vgl VwGH, 25.04.2002, 2001/07/0161).

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, ist jedoch aufgrund der beantragten Grundwassernutzung auf dem künftigen Gst Nr **1, KG Z, sowohl eine Verschmutzung des Grundwassers, als auch eine Änderung des Grundwasserstandes auf dem Gst Nr **4, KG Z, der Beschwerdeführerin auszuschließen. Hinweise auf sonstige Eingriffe in die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführerin haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht ins Treffen geführt.

Sofern die Beschwerdeführerin einen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan und bestehende Wassernutzungen von Dritten ins Treffen führt, ist klarzustellen, dass Inhaber bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 nur Verletzungen ihrer eigenen subjektiven, in § 12 Abs 2 angeführten Rechte, aber weder Verletzungen öffentlicher Interessen noch Verletzungen der Rechte anderer geltend machen können (vgl VwGH 28.09.2006, 2005/07/0019).

Die Beschwerde der BB erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

VII      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Grundwassernutzung; Nutzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.1753.5

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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