Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.12.2017Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §21 Abs2 litbRechtssatz
Der Schutzzweck des SOG 2003 deckt sich nicht vollständig mit jenem der TBO 2011, mögen zum Teil auch dieselben Schutzgüter – wie etwa das Orts- und Straßenbild – gegeben sein. So geht aber das SOG 2003 mit dem Schutzgut des charakteristischen Gepräges ganzer Stadt- und Ortsteile als Gesamtensemble – wie gerade vorliegend der von der betroffenen SOG-Schutzzone umfasste Bereich - zweifelsfrei darüber hinaus, nämlich über ein konkretes Orts- und Straßenbild.
Schlagworte
Einfriedung; Schutzzone; Bauanzeige;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.2252.3Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017