RS Lvwg 2017/12/13 LVwG-2017/26/2252-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.12.2017

Index

L82007 Bauordnung Tirol
8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Norm

BauO Tir 2011 §21 Abs2 litb
BauO Tir 2011 §57 Abs1 lita
SOG 2003 §14 Abs1 lita
SOG 2003 §42 litb

Rechtssatz

Der Schutzzweck des SOG 2003 deckt sich nicht vollständig mit jenem der TBO 2011, mögen zum Teil auch dieselben Schutzgüter – wie etwa das Orts- und Straßenbild – gegeben sein. So geht aber das SOG 2003 mit dem Schutzgut des charakteristischen Gepräges ganzer Stadt- und Ortsteile als Gesamtensemble – wie gerade vorliegend der von der betroffenen SOG-Schutzzone umfasste Bereich - zweifelsfrei darüber hinaus, nämlich über ein konkretes Orts- und Straßenbild.

Schlagworte

Einfriedung; Schutzzone; Bauanzeige;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.2252.3

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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