Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2Spruch
W227 2127437-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vom 26. Juni 2015 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend des am 25. Juli 2012 gestellten Antrages auf internationalen Schutz den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juli 2012 Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
2. Am 26. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.
3. Das BFA machte von § 16 Abs. 1 VwGVG nicht Gebrauch, sondern legte die Säumnisbe-schwerde am 7. Juni 2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Erkenntnis vom 10. November 2016, Zl. W227 2127437-1/7E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers statt und beauftragte gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG das BFA, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.
5. Ohne den versäumten Bescheid nachgeholt zu haben, legte das BFA den Akt des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht (wieder) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch kann ihn das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellen. Eine Entscheidung kann ohne Verhandlung nicht erfolgen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Ein Asylwerber entzieht sich gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken. Insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
3.1.2. Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren entzogen. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist eine Verhandlung erforderlich.
Das Asylverfahren ist daher einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Asylverfahren einzustellen ist, entspricht der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2127437.1.01Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017