TE Bvwg Beschluss 2017/11/28 W207 2132703-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W207 2132703-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. IFA-Zahl 1092974100 – INT-Verfzahl 171180785, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.

Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 31.10.2015 (erstmals) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er an, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, islamischer Sunnit und ledig zu sein sowie aus XXXX zu stammen. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete er damit, dass aufgrund der schlechten Verhältnisse in Afghanistan große Armut, Arbeitslosigkeit und Unsicherheit herrschten. Er gab zudem an, dass seine Mutter behindert sei und er ihr Geld schicken wolle, um ihr zu helfen. Er wolle in Österreich arbeiten und studieren.

Am 21.07.2016 wurde der Fremde von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und in Anwesenheit eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, islamischer Sunnit und ledig zu sein sowie in XXXX gelebt zu haben. Die Antragstellung auf internationalen Schutz wurde seitens des Beschwerdeführers erneut mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage begründet. Er führte aus, dass in Afghanistan Krieg herrsche und viele Anschläge ausgeübt würden. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Man habe nicht sicher sein können, von der Arbeit gesund nach Hause zu kommen. Als reiche Person werde man bestohlen, als arme habe man keine Rechte. Die Frage, ob er geflüchtet sei, um seine behinderte Mutter finanziell zu unterstützen, bejahte der Fremde.

Mit Bescheid vom 22.07.2016, Zl 1092974100-151661920, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Fremden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Fremde in seinem Heimatland keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass im Fall einer Rückkehr des Fremden keine reale Gefahr bestehe, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahre. Das Bundesamt gelangte damit zum Ergebnis, dass beim Fremden die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass das Privatleben des Fremden einer Ausweisung nicht entgegenstehe. Es sei dem Fremden auch kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Gegen die Spruchpunkte II. und III. des angeführten Bescheids erhob der Fremde mit Schreiben vom 09.08.2016 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Dem Fremden stehe mangels eines sozialen und familiären Netzwerks keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. In den Städten Kabul und XXXX , die mehrheitlich nicht unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitsbehörden stünden, herrsche eine instabile Sicherheitslage. Darüber hinaus sei der Aufbau einer Existenz im Herkunftsland von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr komme daher nur dann in Betracht, wenn der Rückkehrer in der Lage sei, sich sofort aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet zu schaffen. Der Fremde verfüge in Kabul über kein familiäres oder soziales Netzwerk, sodass er im Fall einer Rückkehr auf sich alleine gestellt sei. Im gegenständlichen Fall könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Fremde bei einer Rückkehr keinen realen Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb eine Rückführung unzumutbar sei. Dem Fremden hätte vielmehr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

Mit Erkenntnis vom 07.08.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 erhobene Beschwerde des Fremden als unbegründet ab.

Begründend wurde – hier verkürzt wiedergegeben – im Wesentlichen ausgeführt, der Fremde habe den negativen Bescheid in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) akzeptiert und lediglich die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides vom 22.07.2016 binnen offener Frist bekämpft. Spruchpunkt I. dieses Bescheides – sohin die Entscheidung über die Asylgewährung - sei daher in Rechtskraft erwachsen. Das BFA habe dem Fremden kein Asyl gewährt, weil dieser gemäß seiner gleichlautenden Angaben das Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage verlassen hat. Der Fremde habe auch auf wiederholte Befragung angegeben, keine anderen Gründe nennen zu können, er gehöre auch keiner Minderheitengruppe an. Ihn persönlich treffende Ereignisse und eine begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK-genannten Gründen habe der Fremde im Verfahren nicht vorgebracht.

Zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG – sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA – führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im Fall des Fremden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in den Herkunftsstaat vorliegen. Der Fremde habe Afghanistan nicht aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe verlassen. Vielmehr habe der Fremde wirtschaftliche Gründe und die allgemeine Sicherheitslage an, weshalb er XXXX , wo er geboren worden und aufgewachsen ist sowie mit seiner Familie gelebt hat, verlassen habe. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, dass sich aus den vom BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe, dass die Provinz XXXX als relativ ruhige Provinz zu betrachten sei und "in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan" sei. Die Provinz XXXX zähle zu jenen Regionen, in denen die Sicherheitslage als relativ gut zu bezeichnen sei. XXXX sei zudem problemlos zu erreichen. Die Provinz verfüge über einen internationalen Flughafen, weshalb die Rückkehr nach XXXX auch aus diesem Grund keine relevanten Sicherheitsbedenken aufwerfe. Eine allfällige Rückführung des Fremden in diese Region sei für diesen daher mit keiner ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben aufgrund der behaupteten Sicherheitslage verbunden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat könne auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation sei nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK sei nicht ausreichend. Auch vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Fremden ist diesem die Rückkehr nach XXXX , seiner Heimatstadt, zumutbar: So handnle es sich beim Fremden um einen arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Insbesondere aufgrund seiner von ihm angegebenen Ausbildung (er könne in Dari gut lesen und schreiben, verfüge über weitere Fremdsprachenkenntnisse) und seiner Berufserfahrung als Schneider, selbstständiger Fotograf und in der Gastronomie sei es dem Fremden möglich und zumutbar, in XXXX eine berufliche Tätigkeit zu finden, um wie vor seiner Ausreise ein für seinen Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch könnte der Fremde mit einer eventuellen (finanziellen) Unterstützung seiner in der Türkei lebenden Familie rechnen, um in seiner Heimatstadt erneut Fuß zu fassen. Bereits das BFA habe festgehalten, dass der Fremde selbst angeführt habe, dass er im Fall einer Rückkehr theoretisch wieder in XXXX leben könne. Er habe zudem angegeben, dass man sich in dieser Stadt überall etwas mieten könne. Vorübergehend könne er auch im Flüchtlingscamp unterkommen. Der gesunde und arbeitsfähige Fremde könne zudem als Schneider oder Fotograf arbeiten. Gerade als letzterer habe er gut sein Auslangen gefunden. Er könne diese selbstständige Tätigkeit problemlos erneut aufnehmen. Der Fremde spreche Dari, sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und habe die Möglichkeit, sich allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Fremde könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (CARITAS), wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Darüber hinaus habe der Fremde fast sein ganzes Leben in dieser Stadt gelebt und sei nur vergleichsweise kurz von dort weg, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch weiterhin über ein soziales Netzwerk verfüge, auf dessen Unterstützung er vertrauen dürfe, selbst wenn die gesamte engere Familie tatsächlich in die Türkei ausgewandert sei. Bei diesem Ergebnis sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu prüfen. Dennoch werde festgehalten, dass dem Fremden eine solche gerade auch für Kabul zukommen würde, weil die obigen Aussagen im Wesentlichen auch für Kabul gelten würden. Auch dieses ist hinreichend sicher und der Fremde habe dort einen Onkel väterlicherseits, der - sollte er nicht mehr dort aufhältig sein - über ein soziales Netzwerk verfüge, das dem Fremde behilflich sein könnte und würde, in Kabul Fuß zu fassen. Außerdem könne der Fremde auch durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Deshalb sei auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Die Rückverbringung des Fremden nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Fremden nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen sei.

Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – sohin zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA – führte das Bundesverwaltungsgericht hier verkürzt wiedergegeben aus, die Dauer des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet sei als relativ kurz zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig gewesen sei, dies habe dem Fremden bewusst gewesen sein müssen. Der Fremden sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er übte zwar wiederholt gemeinnützige Arbeiten aus und habe sich bereits Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Fremde im Verfahren nicht dargetan. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß Art. 8 EMRK sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Fremde den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, sei davon auszugehen, dass eine anhaltende Bindung zum Herkunftsstaat besteht, zumal der Fremde auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Daher sei davon auszugehen, dass die Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund träten. Selbst eine ausgezeichnete Integration müsste aufgrund der illegalen Einreise, des Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz und der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren hinter diese öffentlichen Interessen zurücktreten.

Gegen diese Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 erhob der Fremde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0304-4, wurde die Revision zurückgewiesen.

Am 17.10.2017 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Noch am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" des Fremden statt. Dabei gab der Fremde zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung Folgendes an:

"F: Ihr Verfahren wurde am 11.08.2017 bereits rechtskräftig entschieden Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragsteilung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.

A: Meine Asylgründe welche ich schon einmal angegeben haben, stimmen nach wie vor, allerdings bin ich seit etwa 10 Monaten zum Christentum konvertiert Im Moment besuche ich die Taufvorbereitungskurse und besuche regelmäßig die Baptisten Kirche in XXXX . Aus diesem Grund kann ich auf keines Falls nach Afghanistan zurückkehren, da es für mich eine große Gefahr darstellt und ich um mein Leben fürchten muss, wenn ich dorthin zurückkehren würde. Ich möchte noch anmerken, dass ich mich bereits vor der Einreise nach Österreich, bereits in der Türkei, für das Christentum interessiert habe. Ich möchte in Österreich bleiben und möchte auf keinen Fall illegal in ein anderes Land reisen.

F: Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt?

A: Ja

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen)

A: Bei der Rückkehr in meine Heimat muss ich um mein Leben fürchten.

F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine)

A: Ja, mir wird dort die Steinigung drohen, weil den Islam zu verraten und in das Christentum zu konvertieren stellt den Verrat dar und hat somit die Todesstrafe zur Folge.

F: Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)

A: Seit etwa 10 Monate wo ich konvertiert bin.

F: Sonstige sachdienliche Hinweise

A: Im Jänner 2018 werde ich getauft."

Am 31.10.2017 wurde dem Fremden eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG ausgefolgt und ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliegt. Gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 wurde dem Fremden zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs 2 AsylG) (§29 Abs 3 Z 6 AsylG).

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.11.2017 gab der Fremde nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein seines Rechtsberaters an, es gehe ihm gut und er sei nicht in medizinischer Behandlung. Diese Einvernahme gestaltete sich in inhaltlicher Hinsicht wie folgt:

" LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein, derzeit nicht.

Anm.: Der Vertreter legt ein Schreiben vor, das zum Akt genommen wird.

LA: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum etwas geändert oder möchten sie dahingehend neue Angaben machen? VP: Nein.

LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP; Ja, Herrn XXXX .

Vertreter: Ich gebe hiermit meine Vollmacht zu Protokoll, ich vertrete den AW in seinem Asylverfahren und verfüge über eine Zustellvolimacht. Eine schriftliche Vollmacht wird nachgereicht.

LA: Haben Sie seit der letzten Antragsteifung am 31.10.2015 Österreich einmal verlassen?

VP: Nein, ich war seither durchgehend in Österreich.

LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?

VP: Ich lebe von der Caritas bzw. der Grundversorgung.

LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?

VP: Nein.

LA: Welche Familienangehörigen befinden sich in Ihrem Heimatland?

VP: Nein, meine Familienangehörigen befinden sich alle in der Türkei.

LA; Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

VP: Ja, wir telefonieren. Sie befinden sich in der Türkei.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja.

LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der letzten Asylantragstellung machten?

VP: Ja, alles was ich sagte, war die Wahrheit. Ich habe damals aber nicht alles angegeben.

LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. haben Sie neue Fluchtgründe?

VP: Meine alten Fluchtgründe sind weiterhin aufrecht. Außerdem war ich acht Monate lang in der Türkei, und bin dort zur Kirche gegangen. Ich habe mich für das Christentum interessiert. Dann bin ich nach Österreich gekommen, habe die Sprache nicht gesprochen und wusste nicht, wo sich eine Kirche befindet. Eine Farsi-sprachige Kirche zu finden hat einige Zeit gedauert, ich musste zu Hause bleiben. Über einen Freund habe ich eine Kirche gefunden, Herr XXXX ist in dieser Kirche mitverantwortlich. Ich besuche derzeit die Kirche. Seit Jänner 2017 besuche ich die Kirche.

LA: Schildern Sie die neuen Gründe, die Sie bislang nicht erwähnt haben! Seit wann sind Sie zum Christentum konvertiert? Welche Schritte haben Sie bis jetzt gesetzt?

VP: Die Gründe habe ich eben angeführt, ich habe bisher davon nichts erzählt. Wie gesagt, schon damals, als ich in der Türkei war, habe ich mich dafür interessiert. Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich auch Interesse gehabt, dass ich eine Farsi-sprachige Kirche finde, die ich besuchen kann. Ich interessiere mich fürs Christentum und besuche die Kirche. Damals in der Türkei habe ich schon das Buch gelesen, ich habe mich darüber informiert. Ich ging dort zur Kirche und habe dort auch gelesen. Seitdem ich in Österreich bin, suche ich die Kirche am Samstag und Sonntag auf, dort wird gesprochen über Jesus Christus und ich informiere mich darüber. Ich lese selbst Bücher. Seit zwei Wochen besuche ich Vorbereitungskurse für die Taufe.

LA: Seit wann besuchen Sie katholische Kirchen?

VP: Ich besuche die Baptistenkirche. Ich bin seit zwei Jahren in Österreich, davor war ich acht Monate lang in der Türkei. In diesen acht Monaten bin ich in die Kirche gegangen. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde ich von XXXX an die slowenische Grenze überstellt. Einige Zeit konnte ich die Kirche nicht besuchen, weil ich nicht wusste, wo sich eine Farsi-sprachige Kirche befindet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Ende 2016 angefangen habe, die Baptistenkirche in XXXX zu besuchen.

LA: Wie kam die Idee, dass Sie zum Christentum wechseln wollten? Gab es ein auslösendes Moment?

VP: Als ich in der Türkei war, hatte ich einen Freund, der die Kirche besuchte, ich habe ihn gefragt, wo er immer hingeht und er sagte mir, er würde die Kirche besuchen. Ich wollte mit ihm mitgehen, er gab mir ein Buch, das ich lesen sollte. Ich habe das Buch ca. 20 Tage lang gelesen in der Türkei, danach bin ich mit ihm sonntags zur Kirche gegangen. Nachdem ich das heilige Buch gelesen habe, habe ich erst erfahren, dass Jesus Christus wegen uns gestorben ist und gekreuzigt worden ist. Nachgefragt zu heiligen Buch gebe ich an, dass ich die Bibel meine. In der Türkei habe ich eine protestantische Kirche besucht.

LA: Haben Sie in Ihrem Vorverfahren schon angegeben, dass Sie zum Christentum konvertieren wollen?

VP: Nein, bei den vorigen Einvernahmen habe ich es nicht erwähnt. Damals habe ich es nicht erwähnt, weil ich nicht viel über das Christentum gewusst habe. Ich wollte erst dann etwas sagen, nachdem ich mich mehr informiert habe.

LA: Ihr Verfahren wurde erst im August 2017 rechtskräftig, Sie gaben jedoch bereits im Zuge der Erstbefragung im Oktober 2017 an, seit zehn Monaten konvertiert zu sein. Daher sind Sie seit Anfang 2017 konvertiert?

VP: Ja.

LA: Sie brachten vor dem BVwG in Ihrem letzten Verfahren sogar einmal eine Beschwerdeergänzung ein und haben mit keinem Wort eine geplante Konvertierung erwähnt. Warum nicht?

VP: Ich habe zwei Wochen Frist gehabt für die Berufung. Damals wusste ich nicht viel über das Christentum. Weil ich nicht viel wusste, habe ich es nicht erwähnt.

LA: Sie wurden am 17.10.2017 bei der PI XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?

VP Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Ihr letztes Verfahren wurde gemäß § 3 Asylgesetz in I. Instanz und gemäß § 8 Asylgesetz in II. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Weiters wurde mit Bescheid festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Das Verfahren erwuchs mit 17.08.2016 bzw. mit 11.08.2017 in Rechtskraft. Aus welchem Grund stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

VP: Weil ich einen neuen Fluchtgrund habe.

LA: Können Sie Beweismittel vorlegen, die eine Sie betreffende persönliche Verfolgung bzw. Diskriminierung, unmenschliche Behandlung, drohende Folter oder sonstige asyl- und/oder nonrefoulementrelevante Gründe durch afghanische Behörden oder Dritte in Afghanistan belegen?

VP: Nein. Derzeit habe ich keine Beweismittel, aber wenn es notwendig ist, kann ich in Zukunft noch welche beschaffen.

LA: Welche Beweismittel würden Sie beschaffen wollen?

VP: Ich kann Beweismittel vorlegen vom Dorfältesten oder vom Mullah, dass mein Leben dort in Gefahr ist.

LA: Ihnen wurde am 31.10.2017 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?

VP: Ich habe einen Asylantrag gestellt und habe neue Fluchtgründe, deshalb kann ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, weil mein Leben dort in Gefahr ist. Wenn ich zurückkehre, werde ich dort getötet.

LA: Ihnen wurden überdies vorab die Länderfeststellungen zu Afghanistan auszugsweise ausgefolgt mit dem Hinweis, dass Sie heute in der Einvernahme noch eine mündliche Stellungnahme dazu abgeben können. Möchten Sie also nun eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich habe nichts dazu zu sagen.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (durch Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?

VP: Nein, all meine Verwandten sind in der Türkei.

LA: Seit wann sind Ihre Verwandten in der Türkei?

VP: Seit ca. 15 Monaten.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert?

VP: Ja, ich habe Deutschkurse besucht und besuche immer noch einen Kurs.

Anm.: Der AW legt Bestätigungen über Deutschkursbesuche vor, die in Kopie zum Akt genommen werden und antwortet auf Deutsch.

LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?

VP: Nein.

LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Dort, wo ich wohne, gehört das Haus dem Bürgermeister. Mir wird dort geholfen. Ab und zu unterstützt mich auch die Kirche.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen?

VP: Ich habe gesagt, was ich sagen wollte.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein, ich habe alles gesagt.

Anm.: Der Rechtsberaterin wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht wird.

Anm.: Dem Vertreter wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Vertreter: Die Konvertierung fällt nicht unter das Neuerungsverbot (siehe objektive und subjektive Nachfluchtgründe). Er lebt von außen betrachtet vorbildlich als Christ, er erzählt anderen Leuten freimütig über seinen Glauben, was bei den Leuten von Afghanistan nicht ganz ungefährlich ist, da es immer wieder zu Bedrohungen kommt. Eine Abschiebung wäre unserer Meinung nach eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK.

Anm.: Dem AW wird das Informationsblatt zur Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG ausgefolgt und dessen Inhalt nachweislich durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

VP: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

VP: Ich habe verstanden.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

.."

Mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom 16.11.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Soweit der Fremde ausgeführt habe, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und habe dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er würde aktuell einen Taufvorbereitungskurs besuchen und regelmäßig die Baptistenkirche in XXXX aufsuchen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, so stelle diese Vorbringen keine Neuerung dar, zumal dem Fremden dieser Umstand bei hypothetischer Wahrunterstellung bereits bekannt gewesen sei, bevor noch das erste Verfahren zu einem Abschluss gekommen sei, und der Fremde diese Angaben im Erstverfahren wissentlich und vorsätzlich nicht vorgebracht habe. Dieses Vorbringen sei daher auch nicht glaubwürdig.

Das Bundesamt legte diesen Bescheid unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gibt an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Seine Identität steht nicht fest.

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.

Bei dem im Rahmen der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 17.10.2017 getätigten Vorbringen des Fremden, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon vor der Einreise nach Österreich während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert und dort ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs und suche regelmäßig die Baptistenkirche in XXXX auf, bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er wegen seiner Konversion zum Christentum Probleme bekommen und ihm würde die Steinigung drohen, handelt es sich um einen Sachverhalt, der – bei Zutreffen - bereits bei bzw. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat.

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass diesem nunmehrigen, im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz erstmals getätigten Vorbringen einer (beabsichtigten) Konversion zum Christentum insofern kein glaubwürdiger Kern zukommt, als nicht glaubwürdig ist, dass das nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals bekundete Interesse des Fremden am Christentum auf einem tatsächlichen inneren Bedürfnis bzw. auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass der Fremde eine solche auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben würde, woran sich allenfalls eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität knüpfen könnte.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden und seiner privaten Beziehungen in Österreich und im Herkunftsstaat sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Fremden stützen sich auf dessen Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahrensakt.

Die Feststellung, dass es sich bei dem Vorbringen des Fremden, er sei seit zehn Monaten zum Christentum konvertiert, schon vor der Einreise nach Österreich während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er sich für das Christentum interessiert, die Bibel gelesen und in der Türkei ca. acht Monate eine protestantische Kirche besucht, er besuche aktuell einen Taufvorbereitungskurs und suche jedenfalls seit Ende 2016 regelmäßig eine Baptistenkirche auf, um einen behaupteten Sachverhalt handelt, der – unter hypothetischer Zugrundelegung desselben - bereits bei bzw. vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hat (und daher im Rahmen dieses Verfahrens allenfalls auch in Form einer schriftlichen Eingabe vorgebracht werden hätte können), gründet sich auf das Vorbringen des Fremden selbst. Das Verfahren über die erste Antragstellung auf internationalen Schutz wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen, dem Vorbringen des Fremden zu Folge habe er sich aber schon vor seiner Einreise nach Österreich für das Christentum interessiert und in der Türkei acht Monate eine protestantische Kirche besucht und "das Buch" (gemeint: die Bibel) gelesen; auch seitdem er in Österreich sei, suche er am Samstag und Sonntag die Kirche auf, dies jedenfalls seit Ende 2016.

Die Feststellung, dass dem nunmehrigen, im Rahmen der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz getätigten Vorbringen einer (beabsichtigten) Konversion zum Christentum kein glaubwürdiger Kern zukommt, gründet sich auf dem Umstand, dass der Fremde dieses für ihn im Rahmen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz grundsätzlich sehr vorteilhafte Vorbringen im Rahmen des ersten Verfahrens nicht erwähnte. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Fremden, er habe seine Konversion bzw. sein Interesse an einer Konversion während des letzten Verfahrens deshalb nicht erwähnt, weil er nicht viel über das Christentum gewusst habe, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil er gleichzeitig in Widerspruch dazu ein bereits seit Längerem (seit mindestens Beginn des Jahres 2015) bestehendes intensives Interesse an der christlichen Religion behauptete. So brachte er vor, dass er sich schon während des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens bezüglich seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz mit dem Christentum beschäftigt habe, indem er sich informiert, "das Buch" (gemeint: die Bibel) gelesen und jedenfalls bereits seit Ende 2016 Samstag und Sonntag die Kirche besucht habe; seit seiner Einreise nach Österreich habe er aktiv eine Kirche gesucht, die er besuchen könne. Bereits davor habe er schon in der Türkei aus Interesse die Bibel gelesen und ca. acht Monate lang eine protestantische Kirche besucht.

Den Ausführungen im mündlich verkündeten Bescheid des BFA ist darüber hinaus zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig ist, dass ein Antragsteller - bei tatsächlichem Vorliegen von relevanten Fluchtgründen - im Zuge eines von ihm betriebenen Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes im Rahmen mehrerer Gelegenheiten zwar ein allgemeines, im Wesentlichen auf wirtschaftliche Gründe gegründetes und damit nicht zur Erreichung des Zieles einer Schutzgewährung geeignetes Vorbringen erstattet, jedoch einen potentiellen Fluchtgrund, der – bei tatsächlichem Vorliegen – durchaus geeignet sein könnte, zu einer Schutzgewährung zu führen, gänzlich unerwähnt lässt.

Davon ausgehend ist es aber insbesondere nicht als glaubwürdig und damit nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass das nunmehr im zweiten Asylverfahren erstmals bekundete Interesse des Fremden am Christentum auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Glaubensüberzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel beruht, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen wird, dass der Fremde eine solche auf einer inneren Überzeugung beruhende Übernahme von christlichen Glaubensgrundsätzen, verinnerlichten christlich-religiösen Bräuchen und Traditionen auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ausleben wollen wird und tatsächlich ausleben wird. An dieser Einschätzung vermag auch das im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 16.11.2017 vorgelegte Schreiben der Internationalen Baptistengemeinde, Flüchtlings- und Integrationsarbeit, vom 08.11.2017 nichts zu ändern; vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben unter anderem, dass der Fremde bereits zur Kirche gefunden habe, kurz bevor es zur Einvernahme 1. Instanz gekommen sei, womit im Ergebnis obige Ausführungen bestätigt werden. In diesem Kontext vermag mit diesem Schreiben lediglich der Umstand des Setzens von Aktivitäten und Vorbereitungshandlungen für eine formelle Konversion dargetan zu werden, nicht jedoch der behauptete innere, von einer aktuell bestehenden Glaubensentscheidung getragene Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, und dies auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgebliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus einem Vergleich des im ersten – vor etwa drei Monaten rechtskräftig abgeschlossenen - Asylverfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Länderberichtsmaterial mit dem dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Länderberichtsmaterial, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 25.09.2017. Auch im nunmehrigen, auf einem Folgeantrag basierenden Verfahren wurden dem Fremden vom BFA umfassende Länderberichte zur Kenntnis gebracht, die vom Fremden nicht substantiiert bestritten wurden und die keine entscheidungserhebliche Veränderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zur Lage, die bereits im Rahmen des letzten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einer Beurteilung unterzogen wurde, zeigen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Afghanistan gegenüber dem Vorverfahren wurde vom Fremden im Rahmen der Stellung seines Folgeantrages im Übrigen auch gar nicht vorgebracht.

Die Feststellung, dass hinsichtlich der privaten Beziehungen des Fremden in Österreich und im Herkunftsstaat gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungswesentlichen Änderung eingetreten ist, gründet sich auf den Umstand, dass im Zusammenhang mit der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 gegen den Fremden getroffenen Rückkehrentscheidung vor etwa drei Monaten letztmalig über die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben des Fremden rechtskräftig abgesprochen wurde und eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum von etwa drei Monaten nicht erkennbar ist und vom Fremden auch nicht vorgebracht wurde und in der Regel in diesem Zeitraum eine nachhaltige Integration in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht erfolgen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 dieser Bestimmung findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz") lautet:

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt."

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" überschriebene § 12a AsylG 2005 lautet (auszugsweise):

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist."

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) – (6) [ ]"

§ 22 BFA-VG, der die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes regelt, lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist den Fällen des Abs. 1 leg.cit. subsidiär, in welchen Fremden dieser Schutz schon ex lege nicht zukommt. Hier liegt schon deswegen kein Fall des Abs. 1 leg.cit. vor, weil der erste Asylantrag des Fremden in der Sache rechtskräftig erledigt wurde.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen:

§ 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (aufrechte Rückkehrentscheidung):

Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen; die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2017 rechtskräftig abgewiesen. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005.

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (res iudicata):

Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.

Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht.

Soweit der Fremde zum Folgeantrag (erstmals) angab, aufgrund einer (beabsichtigten) Konversion zum Christentum in Afghanistan bedroht zu sein, so macht er damit ausschließlich Tatsachen geltend, die – wie bereits oben in den Feststellungen und in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt - auch schon vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht worden und dem Fremden auch zur Kenntnis gelangt wären, von ihm aber nicht vorgebracht wurden.

Darüber hinaus kommt dem diesbezüglichen Vorbringen im nunmehrigen Folgeantragsverfahren aber auch kein glaubwürdiger Kern zu; diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheidungswesentlich geändert; eine solche Änderung wurde vom Fremden auch nicht vorgebracht.

Folglich steht dem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidungen entgegen.

§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK):

Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die diesbezüglich vom Fremden erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2017, Ra 2017/20/0304-4, zurückgewiesen.

Auch im nunmehr zweiten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ist nichts (zwischenzeitlich eingetretenes) hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat Afghanistan im Sinne dieser Bestimmungen spricht:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).

In der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung konnte nicht festgestellt werden, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Es sind keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens vor etwa drei Monaten eingetretene Umstände bekannt geworden, die aufgrund eines zwischenzeitlich geänderten Sachverhaltes nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde hat auch solche Umstände weder in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebracht. Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eigetreten.

Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Es wird der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 16.11.2017 rechtmäßig ist.

Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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