Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W163 2177799-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 57 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte am 06.11.2017 am Flughafen Schwechat bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 07.11.2017 durch Organe der Bundespolizei des Stadtpolizeikommandos Schwechat Flughafen gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX geboren am XXXX in XXXX (Bundesstaat Punjab) in der Republik Indien. Seine Wohnadresse sei XXXX im Punjab. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Saini und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Zu Hause lebten noch seine Eltern und seine Schwester. Er habe zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre lang das College ( XXXX ) besucht.
Er sei im März 2017 vom Heimatort mit dem Bus nach Delhi gereist. Im Oktober 2017 sei er mit dem Flugzeug nach Katar gelangt, von dort sei er am 07.11.2017 über die Türkei nach Österreich geflogen. Sein Reisedokument habe er nach der Landung in Österreich noch am Flughafen zerrissen. Die Reise habe sein Vater mithilfe eines Schleppers organisiert. Er selbst habe den Schlepper nie gesehen.
Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sie den Staat Khalistan wollen und deshalb in Indien schikaniert werden würden. Bei allen Versammlungen würden sie von der Polizei misshandelt, auch er sei bereits misshandelt worden. Da sein Leben in Indien nicht mehr sicher sei, habe sein Vater ihn ins Ausland geschickt.
1.3. Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 14.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in der Erstaufnahmestelle Flughafen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seiner Rechtsberaterin, bestätigte der BF nach erfolgter Rechtsberatung die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und wurde ausführlich und intensiv insbesondere zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtvorbringen befragt. Mit den dabei aufgetretenen Unstimmigkeiten hat sich die belangte Behörde in weiterer Folge ausführlich in seiner Beweiswürdigung im gegenständlich angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt (zusammengefasst wiedergegeben unten unter Punkt 1.5.).
1.4. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen in Österreich (UNHCR) teilte mit Schreiben vom 17.11.2017 mit, dass die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch persönliche Übernahme am 17.11.2017, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.11.2017 gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF stehe fest.
Der BF sei geistig und körperlich gesund.
Die von ihm behaupteten Fluchtgründe seien vollinhaltlich unglaubwürdig gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich der BF in irgendeiner Weise für ein unabhängiges Khalistan eingesetzt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF staatlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche in Zukunft zu erwarten habe. Dies stellte das BFA auch bezüglich der Zugehörigkeit zu den Sikh fest.
Im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass er in Indien einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der maßgeblichen Zusatzprotokolle oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er habe keine Anknüpfungspunkte zu Österreich und spreche nicht Deutsch. In Herkunftsstaat würden die Eltern des BF und seine Schwester leben.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, die Identität des BF sei aufgrund des vorliegenden PDS-Speicherauszuges (Anm.: vgl. AS 31) festzustellen. Die Angaben zu Nationalität, Herkunftsregion und zur Ausbildung sowie zu Anknüpfungspunkten in Indien seien glaubhaft gewesen.
Die Narbe am rechten Unterarm sei durch Augenschein feststellbar gewesen.
Seine Angaben und die ärztliche Untersuchung am Flughafen hätten keine Hinweise auf das Vorliegen lebensbedrohlicher Krankheiten ergeben.
Zum Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend (auszugsweise) aus:
"Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes und betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
[...]
Soweit Sie Umstände vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdung Ihrer Person in Indien bestünde, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als zur Gänze nicht glaubhaft zu bewerten ist und die geschilderte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Sie haben Ihre Ausreisegründe mit einer angeblichen Verfolgung vonseiten der hinduistischen Regierung aufgrund Ihres Bestrebens nach einem unabhängigen Khalistan begründet. In diesem Zusammenhang sei es drei- oder viermal zu gewalttätigen Übergriffen im Rahmen von Versammlungen auf Ihre Person gekommen und hätten Sie aus diesem Grund Indien verlassen.
Unglaubhaft erscheint in Bezug auf das ausreisekausale Geschehen bereits, dass Sie nicht in der Lage waren die genaue Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf Ihre Person anzugeben. Befragt, nach konkreten Übergriffen auf Ihre Person gaben Sie an, drei- oder viermal geschlagen worden zu sein. Zwar führten Sie über genauere Nachfrage der Behörde schließlich drei Übergriffe ins Treffen, merkten aber hierbei an, sich nicht genau daran erinnern zu können (S. 8). Angesichts der überschaubaren Anzahl an Übergriffen, die angeblich auf Sie stattgefunden hätten, ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb Sie schon nicht in der Lage waren, unzweifelhaft die konkrete Anzahl der Angriffe auf Sie zu nennen.
In ähnlicher Weise verhielt es sich mit der zeitlichen Einordnung der Versammlungen und der angeblich gegen Sie gerichteten Gewalttaten. Hinsichtlich des Zeitpunkts des ersten Übergriffs gaben Sie lediglich rudimentär das Jahr 2016 "oder im Jahr 2017" an (S. 8). Von der Behörde zu einer präziseren zeitlichen Einschränkung verhalten, führten Sie das Jahr 2016 an, wobei Ihnen die Nennung des Monats zunächst nicht möglich war. Erst über weitere Nachfrage der Behörde, legten Sie sich auffällig wahllos auf den "siebten oder achten Monat" fest (S. 8). Wären Sie in Ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, wäre Ihnen jedenfalls von Anfang an eine genauere zeitliche Einordnung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse möglich gewesen, insbesondere wenn es sich wie in Ihrem Fall um ein nur überschaubare Anzahl von Events gehandelt hätte und diese zudem zeitlich nah hintereinander stattgefunden hätten.
Dass Sie an keinen solchen Versammlungen teilgenommen haben und folglich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, ergibt sich auch daraus, dass Sie zunächst angaben, dass zwischen der ersten und zweiten Versammlung 10 oder 15 Tage gelegen hätten (S. 12). Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme nochmals nach dem Zeitabstand zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall befragt, gaben Sie plötzlich "drei oder vier Wochen" an. Eine zeitliche Einordnung der dritten Versammlung gelang Ihnen zur Gänze nicht (S. 15). Es erscheint äußerst merkwürdig, dass Sie sich insbesondere aufgrund dieses letzten Vorfalls offensichtlich derart bedrängt fühlten, dass Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Heimatland fassten und sich nun aber nicht einmal daran erinnern wollen, wann sich dieser Vorfall exakt zugetragen hätte. Bereits aufgrund Ihres Unvermögens, konsistente Angaben zu den zeitlichen Abläufen dieser angeblichen Versammlungen und der damit einhergehenden Bedrohungen gegen Ihre Person zu treffen, steht fest, dass Ihren Fluchtgründen kein Glauben beigemessen werden kann.
Dass Sie in Ihrem Heimatland keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt waren und die von Ihnen angegebenen Übergriffe auf Sie zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben, ergibt sich auch aus Ihren oberflächlich gehaltenen Schilderungen betreffend die angeblichen Gewalttaten. Von der Behörde dazu aufgefordert, genau zu erzählen, was bei dem ersten Übergriff auf Sie passiert ist, gaben Sie vollkommen pauschal und allgemein an, dass Ihr heiliges Buch zerrissen wurde. Die Sikhs hätten sich deshalb versammelt und seien sie geschlagen worden und dann weggelaufen (S. 8).
Eine diesbezügliche Internetrecherche hat ergeben, dass es in Indien tatsächlich zu Protesten der Sikhgemeinschaft im Punjab wegen zerstörter Sikh Schriften gekommen ist (http://religion.orf.at/stories/2738077/;
http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation:
Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 17. November 2017)). Diese Ereignisse haben sich jedoch im Oktober 2015 abgespielt und ist davon auszugehen, dass bei weiteren solcher Vorkommnisse ebenfalls Bericht erstattet worden wäre. Sofern Sie also angaben, dass die von Ihnen geschilderte erste Versammlung im Juli/August 2016 nur wenige Tage nach dem Zerreißen des heiligen Buches der Sikh stattgefunden hätte (S. 9), kann Ihren Angaben insofern kein Glauben geschenkt werden, als diese sohin vielmehr im Jahr 2015 hätte stattfinden müssen.
Weiter zu den konkreten Details dieser Versammlung und der in diesem Zusammenhang stattgefundenen Schläge auf Ihre Person befragt, blieben Sie bei Ihren äußerst vagen Angaben und konnte Ihnen die Behörde keine näheren Details entlocken. Aus Ihren Angaben lässt sich zusammenfassend lediglich entnehmen, dass die erste Versammlung auf der Straße Hoshiarpur Chandigarh stattgefunden hätte und ca. 100-150 Leute daran teilgenommen hätten. Was sich während dieser angeblich zweistündigen Versammlung zugetragen hat und was konkret besprochen wurde, konnten Sie nicht beschreiben und gaben Sie nur immer wieder an, dass sie verlangt hätten, dass die Regierung etwas unternehmen soll (S. 9). Dann seien ca. 50-100 Polizisten gekommen und hätten auf die Menge eingeschlagen und seien Sie weggerannt.
Die von Ihnen in diesem Zusammenhang geschilderte Flucht in ein Zuckerrohrfeld lässt ebenfalls jeglichen Wahrheitsgehalt vermissen. Ihren Angaben zufolge hätte die erste Versammlung am Morgen in der Früh begonnen und hätte maximal zwei Stunden gedauert (S. 9). Sie seien dann ca. 20-25 Minuten gerannt und hätten sich schließlich "drei oder vier Stunden" in diesem Zuckerrohrfeld versteckt. Sie seien erst nach Hause gekommen, als es bereits dunkel war. In den Sommermonaten im Juli und August 2016 begann die Zeit des Sonnenuntergans im Schnitt um ca. 19:00 Uhr. Selbst bei großzügiger Auslegung der von Ihnen angeführten Zeitangaben, kann es sohin keinesfalls bereits dunkel gewesen sein, als Sie Ihr angebliches Versteck wieder verließen.
Auch Ihre sonstigen Angaben zur zweiten und dritten Versammlung erweisen sich als zur Gänze unsubstantiiert und oberflächlich. Nach Details zur zweiten Versammlung befragt, gaben Sie an, dass immer drei bis vier wichtige Sikh miteinander und auch mit der Menge gesprochen hätten. Zum Inhalt dieser Gespräche befragt, antworteten Sie merklich ausweichend, dass Sie das jetzt nicht alles erzählen könnten, da Sie hierfür zu viel Zeit benötigten. Auch von der Behörde darauf hingewiesen, dass genug Zeit vorhanden sei, gaben Sie dann im Widerspruch zu Ihren vorigen Angaben an, dass Sie schon alles erzählt haben und sich an mehr nicht erinnern können und bei diesen Versammlungen immer das Gleiche gesprochen würde (S. 13 und 14). Selbst über Vorhalt, dass es vollkommen unverständlich anmutet, dass Sie nicht in der Lage sind, zumindest ansatzweise den Inhalt dieser Gespräche wiederzugeben, sei bei diesen drei bis vier Versammlungen an denen Sie teilgenommen hätten Ihnen zufolge doch immer das gleiche gesprochen worden, ließen Sie sich zu keinen näheren Ausführungen hinreißen.
Da von der Behörde Ihre angebliche Teilnahme an dieser Versammlung und auch Ihre anschließende Flucht als absolut unglaubwürdig eingestuft wird, war auch die Feststellung zu treffen, dass Sie sich die Narbe an Ihrem rechten Unterarm nicht infolge dieser Ereignisse zugefügt haben.
Selbst unter der von der Behörde nicht angenommen Prämisse des Zutreffens Ihrer Fluchtgeschichte, geht aus Ihren Äußerungen überdies nicht hervor, dass sich die polizeilichen Gewaltakte konkret auf Ihre Person bezogen hätten. Sie gaben über Nachfrage selbst an, dass sich diese gegen alle Personen gerichtet hätten und Sie kein spezieller Mensch sind (S. 9 und 18). Soweit Sie eine staatliche Verfolgung ins Treffen führen, ist überdies festzuhalten, dass Ihren Angaben allein schon deshalb kein Glauben beigemessen werden kann, als Ihnen zufolge spätestens bei der dritten Versammlung die gesamte Zeit über Polizisten anwesend gewesen seien. Dennoch hätten sich keine gezielten Übergriffe der Polizei auf Ihre Person ereignet (S. 16). Bei einer tatsächlichen Verfolgung Ihrer Person wäre davon auszugehen gewesen, dass die Polizei die Gelegenheit zu einer sofortigen Festnahme Ihrer Person genutzt hätte, was nicht geschehen ist.
Es erschließt sich der Behörde überdies nicht, weswegen die Polizei bzw. die Regierung genau an Ihrer Person ein derartiges Interesse haben sollte. Eine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, einer Organisation oder einem Verein verneinten Sie und kann allein schon aus dem Umstand, dass Sie somit keiner der vielzähligen Organisationen bzw. Parteien angehören, die sich für ein unabhängiges Khalistan einsetzen, eine besondere Exponiertheit Ihrer Person nicht erkannt werden (S. 7).
Eine Verfolgung Ihrer Person kann aber auch deshalb ausgeschlossen werden, da nicht davon auszugehen ist, dass eine tatsächlich verfolgte Person noch über ein Jahr in Ihrem Heimatstaat verbleiben würde. So gaben Sie an, dass die Versammlungen und die damit zusammenhängenden Ausschreitungen der Polizei ca. im August 2016 stattgefunden hätten. Den Entschluss zur Ausreise hätten Sie im Februar 2017 getroffen und wären Sie dann zunächst für drei Monate in Neu Delhi und anschließend für sieben Monate in Haryiana aufhältig gewesen. Erst im Oktober 2017 hätten Sie Ihr Heimatland tatsächlich verlassen. In Anbetracht der langen Zeitspanne, die zwischen dem angeblichen fluchtauslösenden Grund und Ihrer Ausreise liegt, war jedenfalls nicht glaubhaft, dass Ihnen in Indien die Gefahr einer Verfolgung droht. Der Umstand, dass Sie Indien nicht sofort verließen, unterstreicht aus Sicht der Behörde, dass sich diese angeblich wider Sie bestehende Bedrohung nicht ereignet hat.
Befragt zu Ihren Rückkehrbefürchtungen, gaben Sie an, dass Sie von anderen Volksgruppen und von der Regierung als Sikh und wegen Khalistan getötet würden. Gegenständliche Angaben sind insofern völlig ungeeignet, Ihr Vorbringen als glaubhaft zu befinden, als Sie in der Folge nicht in der Lage waren ein substantiiertes Vorbringen hierzu zu erstatten und sich stattdessen erneut in inhaltsleeren Behauptungen verloren. Eine gezielte Verfolgung Ihrer Person bejahten Sie zunächst, um Sie kurz darauf mit den Worten "Nein. Wie kann ich das sagen, dass jemand hinter mir her ist" wieder zu verneinen (S. 18). Zu guter Letzt führten Sie an, dass wenn Sie jemand nach Ihrer Religion fragen würde und Sie offenbaren würden, dass Sie Sikh sind, dann würde man Sie töten. Diesen Angaben ist insofern die Glaubhaftigkeit zu versagen, als Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme angaben, dass Sie bei der Jobsuche und auch auf sonstigen offiziellen Dokumenten immer Ihre Religionszugehörigkeit angeben mussten. Zu Verfolgungshandlungen zB. vonseiten potenzieller Arbeitgeber ist es deswegen zu keinem Zeitpunkt gekommen bzw. haben Sie keine solchen konkret vorgebracht.
Darauf hingewiesen, dass Sie die letzten 25 Jahre unbehelligt in Ihrem Heimatland leben konnten, gaben Sie vollkommen unplausibel an, dass Ihnen dies nur möglich gewesen sei, da Sie in der Schule waren. Es erscheint zur Gänze unrealistisch, dass ein Schulbesuch Sie im Falle einer tatsächlichen Bedrohung vor angeblichen Verfolgungshandlungen schützen und potenzielle Verfolger abschrecken würde. Dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.
Dass Sie gegenüber der Behörde offenbar mit rein konstruierten Angaben agieren und dieser unterschiedliche Darstellungen präsentierten, ergibt sich auch daraus, dass Sie gegenüber den Beamten des SPK Schwechat und dem BFA unterschiedliche Angaben zum verlassen Ihrer Heimatadresse machten. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie befragt zum Verlassen Ihres Wohnortes an, dass Sie im März 2017 mit dem Bus nach Delhi gereist seien. Gegenüber der Behörde des BFA führten Sie hingegen Anfang Februar 2017 an (S. 5 und 6).
Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Fluchtgründe zeigt sich aber auch darin, dass Sie Ihr Heimatland legal verlassen konnten, obwohl Sie laut Ihren Angaben von der hinduistischen Regierung Verfolgung befürchten. Hätten Sie tatsächlich die von Ihnen behauptete Verfolgung zu befürchten gehabt, hätten Sie sich sicher nicht der Gefahr ausgesetzt, Ihr Heimatland legal über den Flughafen zu verlassen.
[...]
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten sowie insbesondere aufgrund der extrem vagen Art und Weise, wie Sie von Ihrer angeblichen Verfolgung berichteten, ist die Behörde davon überzeugt, dass die von Ihnen geschilderten ausreisekausalen Ereignisses zur Gänze nicht den Tatsachen entsprechen. Anhand Ihres Aussageverhaltens entstand insgesamt der Eindruck, dass Sie beliebig irgendwelche Daten und Ereignisse nannten, jedoch diese nicht aus Ihrer Erinnerung abriefen. Weswegen Sie nun das Land verlassen hätten müssen, konnten Sie jedenfalls nicht schlüssig darlegen.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde daher zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität findet.
Diese Ansicht der Behörde wurde letztlich auch von UNHCR geteilt, was sich aus dessen Schreiben vom heutigen Tag ergibt.
Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Im Rahmen Ihres Verfahrens sind darüber hinaus auch amtswegig keine Gründe hervorgekommen, dass Sie aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgezählten Konventionsgründen in Ihrem Herkunftsstaat (landesweit) verfolgt wurden oder im Falle Ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort verfolgt werden würden. Es wird von der Behörde nicht verkannt, dass es in Indien teils gewalttätige Angriffe auf die im Land lebenden Sikh, ebenso wie eine teils latente, teils real praktizierte Diskriminierung gibt (USCIRF - US Commission on International
Religious Freedom: United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: Tier 2
Countries: India, 26. April 2017 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494426747_india-2017.pdf (Zugriff am 16. November 2017; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Indien: Lage der Sikhs [a 9850-1 (9850)], 21. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/329937/470995_de.html (Zugriff am 16. November 2017); MRGI - Minority Rights Group International; CSSS - Center for Study of Society and Secularism: A Narrowing Space:
Violence and discrimination against India's religious minorities, 29. Juni 2017 (veröffentlicht von MRG)
http://minorityrights.org/wp-content/uploads/2017/06/MRG_Rep_India_Jun17-2.pdf (Zugriff am 16. November 2017)); doch konnten Sie gerade nicht glaubhaft vorbringen, dass Sie von solchen Bedrohungen konkret betroffen sind. Das Vorliegen einer (Gruppen)Verfolgung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh ist jedenfalls auszuschließen. Die indische Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Sikhs machen 1,7% an der Gesamtbevölkerung Indiens aus und gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppe. Auch hinsichtlich Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Saini Sikh ließ sich keine Verfolgung eruieren und wurde eine solche von Ihnen auch ausdrücklich verneint (S. 17).
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.
Bei Ihnen handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Sie verfügen über eine ca. 12-jährige Schulbildung und haben zudem eine Ausbildung zum Mechanical Engineer absolviert. In Ihrem Heimatland waren Sie als Landwirt tätig und bislang in der Lage, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist anzunehmen, dass Ihnen dies auch im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland wieder möglich ist. Sie sind weder schwer krank, sodass Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufstätigkeit gehindert würden, noch ist aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen.
Des Weiteren verfügen Sie in Ihrem Herkunftsstaat über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Ihre gesamte Familie lebt nach wie vor in Ihrem Herkunftsstaat und haben Sie bereits vor Ihrer Ausreise mit Ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch bei Ihrer Rückkehr wieder bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen und durch die Arbeit auf der familieneigenen Landwirtschaft Ihren Unterhalt bestreiten können. Sie verbrachten bis zu Ihrer Ausreise Ihr gesamtes Leben in Indien und sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen.
Die Feststellung, dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche Ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat iSd Art. 3 EMRK entgegenstünde, ergibt sich aus Ihren eigenen glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens sowie der ärztlichen Untersuchung vom 07.11.2017 am Flughafen Schwechat."
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt:
"Aufgrund der getätigten Feststellungen und wie den Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das gesamte Vorbringen hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Bedrohungssituation in Ihrer Heimat offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dabei hat die zu beurteilende Unglaubwürdigkeit eine derartige Qualität erreicht, dass vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Bedrohungssituation tatsächlich real existiert. Nach Ansicht der Behörde ist daher § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG verwirklicht, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle am Flughafen abzuweisen ist, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Auch aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in Ihrem Heimatland ergaben sich keine Hinweise auf eine GFK-relevante Verfolgungsgefahr.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hierbei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann (siehe u.a. BVwG 21.09.2016, W222 2124803-1/6E; 31.07.2017, W220 2154824-1/2E; 01.08.2017, W202 2150730-1/2E).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorkommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist somit "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Wie schon im Verfahrensablauf angeführt, wurde der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge am 15.11.2017 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt und wurde am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt.
des § 33 Abs. 1 AsylG Z. 2 erfüllt und war Ihr Antrag daher am Flughafen abzuweisen.
[...]
Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über Ihren Asylantrag ausgeführt, haben Sie keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, weshalb auf keinen Fall aus den behaupteten Gründen bei einer Rückkehr nach Indien von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden kann oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden kann.
Weiter lässt sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien keine Ihre Person betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 u. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten.
[...]
Im Hinblick auf die Feststellungen zu Ihrem Heimatland, der zufolge die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln auch der schwächsten Teile der Bevölkerung gewährleistet ist, kann nicht angenommen werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden.
Bei Ihnen handelt es sich zudem um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über eine 12-jährige Schulausbildung, ein Diplom in Mechanical Engineering und Arbeitserfahrung im Bereich der Landwirtschaft verfügt. Sie waren bereits vor Ihrer Ausreise in der Lage, sich Ihren Lebensunterhalt zu verdienen und ist sohin die Annahme gerechtfertigt, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland auch zukünftig zum Verdienst Ihres notwendigen Lebensunterhaltes imstande sind. Darüber hinaus verfügen Sie über zahlreiche soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland. Ihre Eltern und eine Schwester leben nach wie vor in Indien. Auch verfügen Sie über Freunde in Indien, zu denen auch hier in Österreich Kontakt besteht. Es ist davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien erneut auf der Landwirtschaft Ihrer Familie arbeiten können und liegen hinsichtlich Ihrer beruflichen Wiedereingliederung sohin keine Hindernisse vor. Sie haben ferner bereits vor Ihrer Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihren Eltern gelebt und ist kein Grund ersichtlich, weswegen Ihnen dies nicht erneut möglich sein sollte. Die Erfüllung Ihrer Grundbedürfnisse ist somit als gesichert anzusehen. Es kann nicht angenommen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würden.
Mangels entsprechendem Vorbringen ist auch nicht davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückverbringung nach Indien die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einer Erkrankung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies trifft auf Sie nicht zu. Sie weisen zwar am linken Unterarm eine Narbe auf, diese ist jedoch ausgeheilt und vermag eine Narbe alleine nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität zu erreichen. Auch bei Ihrer ärztlichen Untersuchung am 07.11.2017 am Flughafen Schwechat konnten keine gesundheitlichen Leiden festgestellt werden.
Im gesamten Ermittlungsverfahren ist "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutz berechtigten zuzuerkennen wäre.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde am 15.11.2017 von der beabsichtigten Entscheidung des Bundesamtes verständigt und erteilte am heutigen Tag die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz nach § 33 Abs. 1 AsylG vollinhaltlich abzuweisen."
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG schon deshalb nicht Betracht käme, da sich der BF nicht im Bundesgebiet aufhalte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG komme aus diesem Grund – zumal im Flughafenverfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei – nicht in Betracht.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 24.11.2017 fristgerecht eingebrachte, von seiner Rechtsberaterin unterstützte erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Verhandlung durchführen;
* dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen;
* in eventu dem Beschwerdefrüher den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;
* in eventu gem. § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, der BF habe dargelegt, dass er in Indien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beschwerde moniert ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen sowie unrichtige Beweiswürdigung und mangelhafte Begründung, schließlich auch eine "falsche" rechtliche Beurteilung.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 27.11.2017 beim BVwG ein.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 07.11.2017 und der Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017, die Zustimmung des UNHCR zur Abweisung des Antrages vom 17.11.2017 sowie die Beschwerde vom 24.11.2017;
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im Verfahren vor dem BFA (Aktenseiten 137 bis 165;
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 11.04.2017; Berichte, auf die im Bescheid (S. 56) verwiesen wird).
Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er stammt aus XXXX in XXXX im Punjab (Republik Indien), wo er aufwuchs und lebte. Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Saini und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Der BF ist gesund und ledig. Am Heimatort leben noch seine Eltern und seine Schwester. Er hat zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre lang das College ( XXXX ) besucht. Er hat ein Diplom in XXXX . Zuletzt hat er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er hat auch Kontakt zu seinen Freunden in Indien.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Er reiste am 06.11.2017 auf den Luftweg aus Istanbul kommend am Flughafen Schwechat an und stellte dort am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1.3. Der BF hat sein Vorbringen, dass er Anhänger der Khalistan-Bewegung sei und deshalb sowie aufgrund seiner Religion in Indien drangsaliert worden sei und insbesondere Polizeigewalt zu gewärtigen hatte, nicht glaubhaft gemacht und konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
Die Beurteilung seitens des BFA, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, ist – wie auch die Stellungnahme des UNHCR, dass die Antragstellung als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne – zutreffend.
3.1.4. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände wie soziales Netz und Familie, Gesundheit und anderes mehr) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Er hat zwölf Jahre die Schule und dann zwei Jahre das College besucht und hat ein Diplom als XXXX . Er verfügt durch Familie und Freunde über Anknüpfungspunkte in Indien. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat er im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung (als Landwirt) verfügt.
3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, und hat dies der BF auch nicht behauptet.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 11.04.2017):
KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)
Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).
Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).
Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).
Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).
Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).
Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).
Quellen:
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BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017
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Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,
http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017
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Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir
http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017
1. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die – auch sprachliche – Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).
Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).
Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).
Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP – Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).
Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).
Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).
Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations – ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.
Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).
Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).
Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien
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AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016
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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016
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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016
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CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook
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India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017
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Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017
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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016
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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016
2. Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staa