Entscheidungsdatum
28.11.2017Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W152 2148717-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX ,
StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, Zl. 1071489606-150595953, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idgF
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017, ZI. 1071489606-150595953, Beschwerde.
In der Beschwerde wird explizit die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt, wobei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.
Die Durchführung einer Verhandlung erscheint daher erforderlich, wodurch der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist.
Mit Schreiben vom 27.09.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine von der International Organization for Migration (IOM) ausgestellte und mit 22.09.2017 datierte Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin, wonach diese am 21.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China ausgereist ist.
Diese Ausreisebestätigung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers (MigrantInnenverein St. Marx) mit Schreiben vom 31.10.2017 (hg. OZ 4Z) übermittelt, wobei keine diesbezügliche Äußerung hg. einlangte.
II. Entscheidungsgrundlagen:
Als Entscheidungsgrundlagen wurden der Verwaltungsakt des Bundesamtes und insbesondere die von der IOM ausgestellte Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin herangezogen.
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Im Hinblick darauf, dass die Durchführung einer Verhandlung erforderlich erscheint, ist der Sachverhalt nicht entscheidungsreif.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2a 1. Satz AsylG 2005 idgF ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
Zu A):
Da die beschwerdeführende Partei freiwillig in ihren Herkunftsstaat abgereist und der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist, ist das Verfahren gemäß
§ 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Da der Wortlaut des Gesetzes nämlich eindeutig ist, liegt keine diesbezügliche Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W152.2148717.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.12.2017