Entscheidungsdatum
29.11.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W192 2176443-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. IFA:1025810910, VZ INT:171164076, VZ FAS:171206003 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der bei der Einreise minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Dort gab er an, er stamme aus der Provinz Ghazni, sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Farsi und ein wenig Englisch. Er habe 10 Jahre die Grundschule in Herat besucht. Berufstätig sei er noch nie gewesen. Seine Familie lebe weiterhin in der Heimat.
Zu den Gründen seiner Ausreise gab er an, dass sein Vater bei einer Auseinandersetzung über ein Grundstück so schwer verletzt worden sei, dass er nun gelähmt sei. Darum habe die Familie das Dorf verlassen und sei nach Herat gezogen. Da es der Familie wirtschaftlich sehr schlecht gehe, hätten der Beschwerdeführer und auch sein Bruder vor ca. 2 Jahren Afghanistan verlassen, um die Familie zu ernähren. Der Beschwerdeführer habe eineinhalb Jahre im Iran gelebt bevor er seine Reise nach Europa angetreten habe. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er um sein Leben.
Am 13.08.2014 und am 30.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des gesetzlichen Vertreters erneut niederschriftlich einvernommen. Darin gab er an, dass er zuletzt mit seiner Familie in Herat gelebt habe. Er halte mit seiner Familie über Facebook Kontakt. Die Eltern und seine Geschwister würden sich weiterhin am ehemaligen Wohnort befinden. Der Vater könne aufgrund einer Verletzung nicht mehr für die Familie sorgen. Die Mutter arbeite als Schneiderin und einer seiner beiden Brüder arbeite im Iran. Als der Beschwerdeführer noch in Herat gelebt habe, habe er vormittags eine Schule in einer Moschee besucht und am Nachmittag als Mechaniker gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er mit seiner Familie in Ghazni gelebt habe und sein Vater als Landwirt tätig gewesen sei. Es sei zu Auseinandersetzungen über die Grundstücksbestellung mit den Nachbarn gekommen, wobei der Vater schwer am Rücken verletzt worden sei und nun nicht mehr arbeiten könne. Die Familie habe die Grundstücke trotzdem nicht aufgeben wollen, aber es sei immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Darum sei die Familie nach Herat gezogen. Die finanzielle Lage habe sich dort aber nicht gebessert, weswegen der Beschwerdeführer und seine Geschwister nicht mehr zur Schule gehen konnten. Darum sei zuerst sein Bruder und dann auch der Beschwerdeführer in den Iran geschickt worden, um dort Geld für die Familie zu verdienen. Eine Schwester erledige Schneiderarbeiten, die andere habe mit ihrem Mann in Pakistan gelebt, habe aber aufgrund der Suchtgiftabhängigkeit wieder zur Familie zurückkehren müssen. Diese Ausgaben habe nun auch die Familie zu tragen. In Herat habe er keine Arbeit gefunden. Als Mechaniker sei er unentgeltlich tätig gewesen, nur um den Beruf zu erlernen. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine zweite Frau mit kleinen Kindern. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in die Heimat zurückkehren. In Österreich besuche er nun einen Deutschkurs und sei Mitglied in einer Kampfsportschule in Graz. Abschließend wurden die Feststellungen zur Situation im Heimatland mit dem Beschwerdeführer erörtert und eine Frist zur Stellungnahme gewährt.
Mit Schreiben vom 03.08.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung Stellung zu den Ausführungen in der Einvernahme vom 30.07.2015 und brachte vor, dass ihm eine Rückkehr in den Familienverband aufgrund der fehlenden Basisversorgung durch seine Familienangehörigen völlig unzumutbar sei. Er könne sich in Herat keine Existenz aufbauen bzw. sich eine solch über einen längeren Zeitraum sichern. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge über keine mit Sicherheit garantierten Möglichkeiten der grundsätzlichen Versorgung mit Nahrung, Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung sowie Sicherung des Rechts auf Unversehrtheit. Es wurden diverse Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen vorgelegt.
1.2. Mit Bescheid vom 07.12.2015 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2017, in der der Beschwerdeführer einvernommen und ein Gutachten eines Ländersachverständigen über die Sicherheits- und Versorgungslage in Herat eingeholt wurde, die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
In dieser Entscheidung wurde über den Beschwerdeführer festgestellt:
"Der BF (Beschwerdeführer) ist afghanischer Staatsbürger aus der Provinz Ghazni, Distrikt L1, stammend. Aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, bei denen der Vater des BF schwer verletzt wurde und nun nicht mehr arbeitsfähig ist, zog die Familie nach Herat, Distrikt L2, wo der BF bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Familie befindet sich weiterhin in Afghanistan. Der BF hat weiterhin Kontakt zu seiner Familie. Bevor der BF nach Österreich reiste, lebte er - wie sein Bruder - im Iran, wo er arbeitete, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist ledig. Der BF ist Hazara, schiitischen Glaubens und spricht Dari (Hazaragi) und verstehe Tadschikisch, Farsi und ein wenig Paschtu. Der BF besitzt eine insgesamt 10jährige Schulbildung (3 Jahre in einer Moscheeschule und 7 Jahre in einem Lyceum) und hat eineinhalb Jahre bei einem Mechaniker gelernt. Der BF ist gesund. Der BF konnte keine Tazkira vorlegen.
Der BF befindet sich seit spätestens 18.04.2014 [offensichtlich gemeint: 18.07.2014] in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat Deutschkenntnisse im Niveau A2 (ÖSD Zertifikat). Der Beschwerdeführer besucht den Kurs Basisbildung für Erwachsene bei NN GmbH in L3 und ist Mitglied im LL Taekwondo Verband. Er verfügt vor allem über Kontakte zu anderen Afghanen und Flüchtlingen. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom länderkundigen Sachverständigen festgestellten Angaben und auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem BF droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).
Dem BF steht zu seiner Rückkehrmöglichkeit nach Herat in seinen Heimatdistrikt L2 eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in Kabul zur Verfügung."
Über die Lage der Schiiten und der Hazara in Afghanistan wurde festgestellt:
"Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert.
Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015)."
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2017 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt, am selben Tag ausgefolgt und erwuchs in Rechtskraft.
2.1. Am 12.10.2017 stellt der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Eigentlich gebe es keine weiteren Gründe. Er lebe seit drei Jahren in Österreich, besuche Deutschkurse und die Schule. In Afghanistan würden alle Hazara von Taliban verfolgt, weil sie Schiiten seien.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Mit Schreiben vom 24.10.2017 wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Bei der nach Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme vor dem BFA am 14.11.2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Er habe Angst, nach Afghanistan zurückzukehren, weil er Hazara und Schiit sei. Es seien vor kurzem Hazara-Familien lebendig begraben worden. Es habe Bombenexplosionen in schiitischen Moscheen in Afghanistan gegeben. Afghanistan sei kein sicheres Land
Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren in Österreich, habe einen Deutschkurs besucht, gehe seit zwei Monaten hier zur Schule und es sei trotzdem eine Rückkehrentscheidung getroffen worden. Er habe von der österreichischen Bevölkerung gelernt, hier Freunde gefunden und Sport ausgeübt. Er wolle die Schule und eine Lehre machen. Zu einer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 07.08.2017 erfolgten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz gab der Beschwerdeführer an, dass dies ein Fehler gewesen sei und er sich entschuldigen wollte.
Zu den ihm übermittelten vorläufigen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat verwies er auf sein Vorbringen. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
Durch den Rechtsberater wurde vorgebracht, dass die extreme Verschlechterung der Lage von Hazara in Afghanistan sowie die jüngste Anschlagsserie auf schiitischen Moscheen Gründe seien, die inhaltlich noch nicht geprüft worden seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse und seit drei Monaten begonnen, die Schule zu besuchen, weshalb diese Integrationsschritte geprüft werden sollten.
2.2. Im Anschluss an die oben erwähnte Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Hinsichtlich der Gründe für die voraussichtliche Entscheidung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergebe. Der Beschwerdeführer habe als Grund des Erstantrages im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe ausgeführt. In gegenständlichen Verfahren habe er vorgebracht, dass seine Gründe aus dem vorangegangenen Asylverfahren aufrecht wären und er bei einer Rückkehr befürchten würde, getötet zu werden, weil er Hazara und Schiit sei.
Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer bei Abschiebung in den Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung der ihm garantierten Menschenrechte führen wird.
3. Die Verwaltungsakte langten am 16.11.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist moslemischer Religionszugehörigkeit schiitischer Ausrichtung. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghamnistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer am 21.07.2017 zugestellt und ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer wurde vom zuständigen Landesgericht für Strafsachen am 07.08.2017, wegen § 27 (2a) 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1
2. Fall Abs.2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.08.2017 in Rechtskraft.
Am 12.10.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Asylantrag (Folgeantrag) und gab zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, das im ersten Antrag getätigte Vorbringen aufrecht zu erhalten. Zudem brachte er vor, dass er befürchte, als Schiit und Hazara im Herkunftsstaat getötet zu werden. Derr Beschwerdeführer hat nicht begründet vorgebracht, dass die im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 festgestellte zumutbare Möglichkeit einer sicheren Rückkehr in den Herkunftsdistrikt in Herat oder alternativ nach Kabul nicht mehr bestehen sollte.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner illegalen Einreise etwa dreieinhalb Jahre lang bloß auf der Grundlage eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes als Asylwerber und nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz seit 21.07.2017 illegal in Österreich aufgehalten. Er hat keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder familienähnlichen Bindungen. Er hat Deutschkurse besucht und vor einigen Monaten einen Schulbesuch mit dem Ziel eines Grundschulabschlusses begonnen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen.
Eine für den Beschwerdeführer relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der Feststellungen im Bescheid des BFA vom 14.11.2017, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht festgestellt werden. Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich, sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2017 in Wesentlichen unverändert, es ist lediglich zu einer Verlängerung der Dauer seines Aufenthaltes um einige Monate gekommen, wobei dieser Aufenthalt seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 illegal erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Bestätigung der Rechtmäßigkeit:
3.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 12a Abs. 6 AsylG 2005 zufolge bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
3.2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine vom Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 17.07.2017, bestätigte aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet.
3.2.2. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ferner voraus, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.
Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff).
Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:
Identität der Sache im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN). Die Rechtskraft wird auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 17.12.2014, Zl. 2013/10/0246). Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).
Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 29.04.2015, Zl. 2012/05/0152). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, Zl. 2003/01/0431).
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 03.05.2016, Ra 2016/18/0056).
Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0192).
Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde zufolge ist die allgemeine Situation in Afghanistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 21.07.2017 im Wesentlichen unverändert geblieben. Es ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens keine Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen oder auch auf Angehöriger der Schiiten oder der Hazara bezogenen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht begründet dargetan, dass die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat sich in einer solchen Weise verändert habe, aus der sich eine Bedrohung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara ergebe. Der Beschwerdeführer ist den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid des BFA vom 14.11.2017 nicht entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren ohne nähere Belege vorgebracht hat, dass es zu einer Häufung von Anschlägen auf schiitischen Moscheen im Herkunftsstaat gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anschläge sich gemäß den Feststellungen im Bescheid des BFA vom 16.11.2017 bereits im Jahr 2016 und somit vor Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 ereignet haben. Auch daraus ist somit ein neuer Sachverhalt nicht ableitbar.
Es ist bereits in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 zugrundegelegt worden, dass der Beschwerdeführer Hazara und Schiit ist, jedoch aufgrund der festgestellten einschlägigen Situation im Herkunftsstaat deshalb keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist. Die entsprechenden Verfolgungsbehauptungen stellen daher keine Neuerung dar. Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Erkanntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 entgegen. Eine behauptete Sachverhaltsänderung im Sinne der oben genannten Judikatur des VwGH muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267; 03.05.2016, Ra 2016/18/0056).
Der gegenständliche Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Es ist der Ansicht des BFA auch beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 entstanden ist. Der anhaltende nunmehr illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung haben vielmehr das Gewicht der öffentlichen Interessen an seiner Ausreise erhöht.
3.2.3. Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Der Beschwerdeführer hat keine konkrete Änderung der Situation behauptet.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 14.11.2017 rechtmäßig.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision liegen daher nicht vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, entschiedene Sache, faktischerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W192.2176443.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017