TE Bvwg Erkenntnis 2017/12/7 L502 2128857-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2017
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Entscheidungsdatum

07.12.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

L502 2128857-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Jordanien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, FZ. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe,

dass Spruchpunkt IV des Bescheides zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG idgF wird gegen XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen".

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner vorherigen legalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 28.12.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des (vormaligen) Bundesasylamtes (BAA) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF statt, im Gefolge dessen das Verfahren zugelassen und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Am 24.04.2013 wurde der BF vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

Am 07.05.2013 richtete das BAA eine Rechercheanfrage an die Staatendokumentation der Behörde, die mit 13.06.2013 beantwortet wurde.

Am 05.09.2013 wurde der BF vor dem BAA neuerlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des BAA vom 13.12.2013 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet nach Jordanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.12.2013 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

3. Gegen den ihm am 18.12.2013 zugestellten Bescheid des BAA erhob der BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Vertreter am 27.12.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde.

4. Am 15.01.2014 wurde die Beschwerdevorlage des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) übermittelt.

5. Mit Beschluss des BVwG vom 17.07.2014, GZ. XXXX, wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung an die Verfahrensparteien per 21.07.2014 in Rechtskraft.

6. Am 05.03.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion NÖ, neuerlich einvernommen.

Mit gleichem Datum zeigten die Vertreter des BF dem BFA ihre Bevollmächtigung durch den BF an.

7. Am 04.05.2015 richtete das BFA eine weitere Rechercheanfrage an die Staatendokumentation der Behörde, die mit Parteigehör des BFA an den BF vom 03.06.2015 und Beantwortung durch seine Vertretung vom 10.06.2015 ergänzt wurde.

8. Am 13.07.2015 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.07.2013 beim BFA ein.

9. Am 31.03.2016 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.

10. Am 19.05.2016 wurde der BF an der RD NÖ, Außenstelle Wr. Neustadt, des BFA einvernommen.

11. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 (neuerlich) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.06.2016 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

12. Gegen den am 08.06.2016 der Vertretung des BF zugestellten Bescheid des BFA erhob der BF durch diese am 22.06.2016 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde.

13. Am 22.06.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage des BFA an das BVwG.

14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2016, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde "gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1. Z. 3 und 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG" als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an die Verfahrensparteien am 28.09.2016 in Rechtskraft.

15. Am 03.02.2017 wurde gegen den BF wegen unbekannten Aufenthalts gemäß § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.

16. Am 08.03.2017 stellte der BF in Hamburg, Deutschland, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge dessen er im Rahmen des sogen. Dublin-Verfahrens nach Österreich überstellt und am 29.09.2017 festgenommen wurde.

17. Am 13.10.2017 stellte der BF während seiner Anhaltung im AHZ Vordernberg den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am 14.10.2017 fand dort die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 07.11.2017 wurde der BF beim BFA, EAST-West, niederschriftlich zu seinen Antragsgründen einvernommen.

Mit 10.11.2017 wurden ihm länderkundliche Informationen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.

Am 14.11.2017 wurde der BF im Beisein eines Rechtsberaters beim BFA, EAST-West, im Rahmen des Parteigehörs einvernommen.

18. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

19. Der Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde dem BF am gleichen Tag persönlich zugestellt.

20. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 erhob der BF durch die zugleich bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

21. Die Beschwerdevorlage langte am 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

22. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.

Mit 05.12.2017 ersuchte das BVwG das LG für Strafsachen Wien um Übermittlung einer Kopie der Ausfertigung des gegen den BF am 02.12.2015 ergangenen Urteils wegen §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall StGB, die am gleichen Tag ho. einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist jordanischer Staatsbürger, Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe mit einer Registrierung als Flüchtling bei der UN-Organisation UNRWA, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, geschieden und Vater von drei Kindern. Er lebte zuletzt vor der Ausreise aus seinem Herkunftsstaat mit seinen Angehörigen in XXXX. Er absolvierte in Jordanien nach dem Schulabschluss ein Studium und war in der Erdölindustrie berufstätig.

Er beantragte am 13.08.2012 bei der ÖB XXXX die Erteilung eines Besuchervisums für das österr. Bundesgebiet und wurde ihm in der Folge ein Visum für die Gültigkeitsdauer von 13.09.2012 bis 12.12.2012 erteilt, unter Verwendung dessen sowie seines jordanischen Reisepasses er am 13.09.2012 auf legale Weise ausgehend von XXXX über Kairo nach Wien reiste, wo er in der Folge als Tourist aufhältig war. Er hielt sich auch zuvor bereits zwei Mal in den Jahren 2011 und 2012 zu kurzfristigen Besuchen in Österreich auf.

Er stellte im Gefolge des Ablaufs seines dreimonatigen Visums für das österr. Bundesgebiet am 28.12.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2016 rechtskräftig abgewiesen wurde, unter einem wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Er befand sich beginnend mit 21.10.2015 in Untersuchungshaft und im Gefolge seiner in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien vom 02.12.2015 wegen §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall StGB zu einer Haftstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, in Strafhaft, aus der er mit 31.03.2016 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde.

Er verließ zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt das Bundesgebiet und stellte am 08.03.2017 in Hamburg, Deutschland, einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge dessen er nach Österreich überstellt und am 29.09.2017 festgenommen wurde. Am 13.10.2017 stellte er im Zuge seiner Anhaltung einen Folgeantrag und hält er sich seither wieder im Bundesgebiet auf.

Er bezog ab Dezember 2012 bis einschließlich November 2016 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des BF oder sonstige gravierende gesundheitliche Beschwerden waren nicht feststellbar. Seine Muttersprache ist Arabisch, er verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch sowie gute Englischkenntnisse. Seine Eltern und mehrere Geschwister leben, neben der früheren Gattin und den gemeinsamen Kindern, weiterhin in Jordanien, er steht mit ihnen in aufrechtem Kontakt.

1.3. Zur aktuellen Lage in Jordanien werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Diesbezüglich war keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den Feststellungen im ersten Verfahrensgang festzustellen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahrensgang und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem sowie Beischaffung einer strafgerichtlichen Urteilsausfertigung den BF betreffend.

2.2. Der gg. Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts fest.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken sowie beim LG für Strafsachen Wien den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

2.4. Die Feststellung unter 1.3. über eine im Wesentlichen unveränderte allgemeine Lage in Jordanien seit der abschließenden Entscheidung in der Sache des BF im ersten Verfahrensgang stützt sich auf den vom Gericht vorgenommenen Vergleich zwischen dem maßgeblichen Akteninhalt des ersten Verfahrensgangs und den zeitlich aktuellen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im gg. zweiten Verfahrensgang unter Berücksichtigung des diesbezüglichen persönlichen Vorbringens des BF im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang. Im Einzelnen wird hierzu auf die Erwägungen des Gerichts unten verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2012 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2016 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs stützte der BF sein Schutzbegehren im Wesentlichen auf die Behauptungen, er sei als früherer Mitarbeiter eines internationalen Unternehmens, das in Jordanien im Jahr 2010 unter seiner Mitwirkung im Bereich der Erdölindustrie eine Unternehmensgründung durchgeführt und vorerst einen staatlichen Auftrag für die Sanierung einer Raffinerie in bedeutendem finanziellem Umfang erhalten, in der Folge aber wieder verloren habe, im Zusammenhang mit diesem Verlauf der Ereignisse von den jordanischen Behörden zu Unrecht der Korruption und der Fälschung von Urkunden beschuldigt und insoweit neben anderen Mitbeschuldigten zwischen 2010 und 2013 einem Strafverfahren unterworfen gewesen, wobei er für ca. zwei Monate auch in Untersuchungshaft gehalten und gegen Erlegung einer Kaution bzw. Bürgschaft wieder auf freien Fuß gelangt sei. Er sei in der Folge beschäftigungslos, vermögenslos und ohne Aussicht auf eine Beendigung des Strafverfahrens zu seinen Gunsten gewesen. Seine strafrechtliche Verfolgung sei auch durch seine Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe bedingt gewesen. Die Ausreise habe nur gegen die Zahlung von Bestechungsgeld durch den ihn auch im Strafverfahren vertretenden Rechtsanwalt möglich gewesen. In weiterer Folge behauptete er auch, dass der jordanische Geheimdienst nach seiner Ausreise nach ihm bei seinen Angehörigen gefragt und dabei auch angegeben habe, es sei bekannt geworden, dass er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.

Im Gefolge der behördlich veranlassten Erhebungen zum Vorbringen des BF im Wege der ÖB in XXXX, die hervorbrachten, dass gegen den BF tatsächlich zwei Strafverfahren wegen Scheckbetrugs, jedoch nicht in Zusammenhang mit dem vom BF vorgetragenen Sachverhalt, anhängig gemacht wurden und gegen ihn deshalb auch ein Haftbefehl offen sei, zumal er in einem von diesen beiden Verfahren, das bereits abgeschlossenen sei, zu einer Haftstrafe von 90 Tagen verurteilt worden sei, sowie darüber hinaus jedoch kein Korruptionsfall das vom BF genannte internationale Unternehmen bekannt sei, vermeinte er auf Vorhalt dessen, dass neben diesen genannten Betrugsverfahren gegen ihn auch ein weiteres Verfahren aus von ihm bereits behaupteten Gründen anhängig sei.

Dieses Vorbringen erweiterte er nach der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes durch das BVwG insoweit, als er zwischenzeitig zu einer dreijährigen Haftstrafe sowie zur Bezahlung einer nicht näher bezifferten Geldstrafe verurteilt worden sei und sein Anwalt ihm mitgeteilt habe, dass er behördlich gesucht werde. Zum gegen ihn angestrengten Strafverfahren wegen Scheckbetrugs trug er ergänzend vor, es sei in Wahrheit um - nicht aus seinem eigenen Verschulden, sondern wegen unerwarteter Mittelosigkeit aufgrund seiner strafgerichtlichen Verfolgung und Sperrung seiner Konten - ungedeckte Schecks gegangen, die er an einen Autohändler ausgestellt habe. Im Übrigen seien bereits einige frühere Mitarbeiter des genannten Unternehmens im Zusammenhang mit dem eingangs genannten Sachverhalt strafgerichtlich verurteilt worden.

Das BVwG gelangte im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung im ersten Verfahrensgang zur Feststellung, dass der BF aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung seiner Antragsgründe weder vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe aus dem von ihm behaupteten Grunde ausgesetzt war noch er im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Auch eine anderweitige maßgebliche Gefährdung, sei es im Hinblick auf eine allfällige Inhaftierung des BF im Gefolge einer Rückkehr aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes oder sei es alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe, sei nicht feststellbar gewesen. In seiner rechtlichen Beurteilung legte das BVwG darüber hinaus dar, dass dem Hauptvorbringen des BF iZm einer gegen ihn gerichteten strafgerichtlichen Verfolgung im Herkunftsstaat wegen bloßer Vermögensdelikte schon mangels eines Anknüpfungspunktes an die Verfolgungstatbestände der GFK keine Asylrelevanz zukam.

2.3. Im Rahmen der Erstbefragung vom 14.10.2017 und der Einvernahmen vom 07.11.2017 sowie 14.11.2017 im gg. Folgeverfahren gab der BF zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt - über die bloße Wiederholung bereits im ersten Verfahrensgang behaupteter Sachverhaltselemente hinaus - an, dass die gegen ihn bereits zuvor verhängte Haftstrafe von drei Jahren und die gegen ihn verhängte Geldstrafe von (umgerechnet) EUR 60.000,- zwischenzeitig im Jahr 2015 "von der (jordanischen) Staatsanwaltschaft" in eine Haftstrafe von sieben Jahren und eine Geldstrafe von EUR 500.000,- umgewandelt worden sei. Darüber hinaus sei er ein "palästinensischer Flüchtling" und habe er auch fünf Jahre lang in Israel gewohnt, weshalb er vom jordanischen Geheimdienst verdächtigt werde für Israel als Agent gearbeitet zu haben, was er aus Angst im ersten Verfahrensgang nicht erwähnt habe. Bei einer Rückkehr würde er inhaftiert und in der Haft gefoltert werden. Im Übrigen habe er versucht bei der jordanischen Botschaft in Wien einen neuen Reisepass zu erlangen, was ihm "auf Anweisung des Geheimdienstes" verwehrt worden sei.

Dieses Vorbringen war einer Überprüfung auf seine Geeignetheit zur Geltendmachung neuer, für eine allfällige inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde relevanter Antragsgründe zu unterziehen.

2.4.1. Soweit sich der BF im Rahmen des gg. zweiten Verfahrensgangs in seiner Antragsbegründung neuerlich auf eine strafgerichtliche Verfolgung und/oder Inhaftierung in Jordanien wegen des von ihm behaupteten Vorwurfs der Korruption und Urkundenfälschung stützte, bezog er sich damit, unabhängig vom nunmehr relevierten Aspekt einer Erhöhung des gegen ihn behaupteter Weise angewendeten Strafmaßes, dem Grunde nach auf bereits im ersten Verfahrensgang vorgetragene Antragsgründe. Über diese wurde in diesem ersten Verfahrensgang bereits insoweit rechtskräftig abgesprochen, als eine strafgerichtliche Verfolgung und geringfügige Verurteilung des BF wegen des Vermögensdeliktes des (bloßen) Scheckbetrugs feststellbar, eine solche wegen des behaupteten Vorwurfs der Korruption und Urkundenfälschung insbesondere im Zusammenhang mit einer Involvierung des BF und seines früheren Arbeitgebers in eine staatliche Auftragsvergabe jedoch nicht als glaubhaft feststellbar waren.

Nachdem der BF im Hinblick darauf aber im nunmehrigen Folgeverfahren lediglich sein ursprüngliches Vorbringen wiederholte bzw. dieses darüber hinaus, was den Nebenaspekt der gegen ihn behaupteter Weise verhängte Strafe angeht, nur steigerte, ohne jedoch weder für die wiederholte Behauptung eines Strafverfahrens wegen Korruption und Urkundenfälschung per se noch für die Neuerung der behaupteten Erhöhung des gegen ihn angewandten Strafmaßes ein tatsächlich substantiiertes Vorbringen zu erstatten oder etwaige Beweise für seine Behauptungen, die er im Wege seines früheren Anwalts und Strafverteidigers beischaffen hätte können, vorzulegen, gelang es ihm - auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes - nicht, ein Vorbringen mit einem zumindest glaubhaften Kern zu erstatten, aus dem sich das Erfordernis einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im Hinblick auf seine allfällige Schutzbedürftigkeit ergeben hätte können.

Darüber hinaus würde dem nunmehrigen Vorbringen, wie schon im ersten Verfahrensgang, selbst bei einer Wahrunterstellung der Behauptung eines gegen den BF geführten Strafverfahrens wegen Korruption und Urkundenfälschung weiterhin mangels eines dahin gehenden substantiierten Sachverhalts ein Anknüpfungspunkt an die Verfolgungstatbestände der GFK und damit eine allfällige Asylrelevanz fehlen, zumal wie schon im ersten auch im gg. Verfahrensgang nicht einmal ansatzweise erkennbar wurde, dass der BF etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe oder aus anderen gerade in seiner Person gelegenen Gründen als solcher strafgerichtlich verfolgt oder unverhältnismäßig streng bestraft worden wäre.

Gleicher Maßen wären im Folgeverfahren auch keine neuen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Inhaftierung zur Verbüßung einer gegen ihn bereits verhängten Haftstrafe von 90 Tagen wegen Scheckbetrugs allenfalls eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch eine unmenschliche Behandlung in der Haft oder sonst durch allfällige Handlungen staatlicher Organe drohen würde.

2.4.2. Soweit der BF im gg. Folgeverfahren erstmals behauptete, er stünde wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe und früherer Aufenthalte in Israel unter dem Verdacht des jordanischen Geheimdienstes, als israelischer Agent tätig gewesen zu sein, stand diesem behaupteten Sachverhalt - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit desselben - schon das Prozesshindernis der entschiedenen Sache insofern entgegen, als sich der BF damit auf ein schon vor der ersten Antragstellung bzw. im ersten Verfahrensgang vorliegendes und ihm nicht zuletzt auch im Lichte seiner Anmerkung, er habe dieses damals "aus Angst" noch nicht vorgetragen, auch theoretisch bekannt gewesenes Geschehen bezog.

Im Übrigen vermochte er mit der - daher als bloße Schutzbehauptung zu qualifizierenden - Anmerkung, dass er diesen Sachverhalt "aus Angst" nicht im ersten Verfahrensgang dargelegt habe, nicht schlüssig darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen Sachverhalt bereits im ersten Verfahrensgang vorzutragen, gibt ein solches Verfahren doch schon dem Grunde nach einem Asylwerber die Möglichkeit seine Furcht vor etwaiger Verfolgung im Herkunftsstaat im nunmehrigen Aufnahmeland frei von Zwang und Angst zu erklären und war der BF insoweit auch in der Lage gewesen die sonstigen von ihm behaupteten Antragsgründe schon im ersten Verfahrensgang ausführlich darzulegen.

Der an diese Behauptung einer ihm unterstellten Tätigkeit als israelischer Agent geknüpften Befürchtung, bei einer Rückkehr vom jordanischen Geheimdienst inhaftiert und gefoltert zu werden, fehlte daher auch der für eine allfällige inhaltliche Prüfung erforderliche glaubhafte Kern, an den allenfalls eine Schutzgewährung anknüpfen hätte können.

2.4.3. Die bloße Behauptung des BF, er habe vergeblich versucht bei der jordanischen Botschaft in Wien einen Reisepass zu erlangen, blieb gleichfalls unsubstantiiert und unbelegt, insbesondere was eine vom BF in den Raum gestellte Intervention des jordanischen Geheimdienstes angeht. Auch dieser fehlte sohin ein für eine inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens erforderlicher glaubhafter Kern.

Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob im Gefolge des rechtskräftigen Abschlusses des gg. Verfahrens eine allfällige Effektuierung der Rückkehrentscheidung mangels freiwilliger Ausreise des BF möglich sein wird, stellte sich im Übrigen für das gg. Beschwerdeverfahren als nicht relevant dar.

2.4.4. Zu einer allfälligen relevanten Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt.

2.4.5. Bereits in seinem Erkenntnis über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz im ersten Rechtsgang abgewiesen wurde, hat das BVwG erkannt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Zudem hat das BVwG auch darauf verwiesen, dass im Verfahren keine Umstände wie etwa eine schwere Krankheit des BF hervorgekommen wären, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Art 3 EMRK darstellen würden. Weiter wurde bereits in der rechtskräftigen Erstentscheidung des BVwG ebenso wie auch in der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde festgestellt, dass der BF schon vor seiner einstigen Ausreise erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig war und auch aktuell gesund und arbeitsfähig ist. Dass er bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, dafür hat er selbst auch keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, die darauf hingewiesen hätten, und war dies sohin nicht als wahrscheinlich anzusehen.

3. In Anbetracht dessen kam dem gesamten Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass, bei Bedachtnahme auf die ehemals vom BVwG in seiner Entscheidung als maßgebend erachteten Erwägungen, eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Schutzbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose anschließen konnte.

Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das Bundesamt das neuerliche Schutzbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

5. Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen zu seinen Gunsten gegenüber den abschließenden Feststellungen im ersten Verfahrensgang vorgebracht, die der gg. Rückkehrentscheidung des BFA entgegen standen.

Er verfügt im Bundesgebiet weiterhin weder über familiäre oder außergewöhnliche private Bindungen noch sonstige maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Anknüpfungspunkte. Er hat demgegenüber bis November 2016 Leistungen der Grundversorgung in Anspruch genommen hat, eine allfällig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbstätigkeit war sohin auch nicht erkennbar.

Wiewohl zum Zeitpunkt der Zurückweisung des gg. Antrags auf internationalen Schutz bereits faktisch gegeben, fand demgegenüber die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 02.12.2015 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs mit einer Vermögenschadensumme zu Lasten der Geschädigten in der Höhe von mehr als EUR 75.000,- keinen Eingang in die Feststellungen des BFA und insoweit auch keine Berücksichtigung im Rahmen der rechtlichen Schlussfolgerungen. Ungeachtet dessen waren diese Umstände für die nunmehrige Beurteilung durch das BVwG von Relevanz.

Letztlich kann sich auch das beharrliche Verweilen des BF nach negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrages hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf nunmehr fast fünf Jahren nicht zu seinen Gunsten auswirken. Diese Umstände müssen wie auch die inzwischen durch einen Deutschkurs und das gewöhnliche soziale Leben erworbenen Deutschkenntnisse des BF daher im Rahmen der Interessensabwägung des Gerichtes hinter die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zurücktreten.

6. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:

"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:

Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).

Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.

In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen.

Dabei wurde zu Recht darauf verwiesen, dass von keinen maßgeblichen familiären oder außergewöhnlichen privaten Bindungen des BF in Österreich auszugehen sei. Die durch den bereits mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkte soziale und sprachliche Integration des BF sei wiederum zu einem Gutteil seinem letztlich beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zuzuschreiben und daher nur minder schutzwürdig. Diesen Erwägungen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten.

Vielmehr trat zu diesen Erwägungen der von der belangten Behörde offenbar übersehende Aspekt der zwischenzeitigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen eines Verbrechens in Form eines gravierenden Vermögensdelikts hinzu und verlieh diese dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des BF zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere im Sinne der Hintanhaltung weiterer Straftaten des BF, weiteres maßgebliches Gewicht.

7. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.

8. Der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

9.1. Im Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides erließ die belangte Behörde gegen den BF auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Im Wesentlichen begründete die Behörde dieses mit der Tatsache, dass der BF der vorherigen Ausreiseverpflichtung auf der Grundlage der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen war, dies auch nicht durch seine Ausreise nach Deutschland. Diese rechtliche Würdigung wurde in der Beschwerde als rechtswidrig bzw. das Einreiseverbot als mangelhaft begründet gerügt.

Wie bereits oben erwähnt wurde, hat die belangte Behörde entgegen der Notwendigkeit, amtsbekannte maßgebliche Umstände wie einen selbstredend zum Entscheidungszeitpunkt einzuholenden Strafregisterauszug eines einer Rückkehrentscheidung sowie einem allfälligen Einreiseverbot unterworfenen Fremden miteinzubeziehen, dergleichen auf rechtswidrige Weise unterlassen. Das BVwG hat diesen Sachverhalt jedoch als amtsbekannt miteinzubeziehen bzw. sich durch die Beischaffung einer Urteilsabschrift ein Bild vom Unrechtsgehalt der dem BF vorgeworfenen Straftat gemacht.

9.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten:

Gemäß Z 1 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist im gg. Fall angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom 02.12.2015 zu einer teilbedingten Haftstrafe von 24 Monaten erfüllt.

9.3. Zur Frage der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots hat der Verwaltungsgerichthof u.a. folgende grundlegende Kriterien formuliert:

"Nach dem nunmehr geltenden § 53 Abs. 2 zweiter Satz FPG ist - wie schon erwähnt - bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Sinn sind auch die bei einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG gegründeten Einreiseverbot die dort genannten Umstände als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser dem § 63 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 inhaltlich gleichgelagerten Bestimmungen ist kein Grund zu sehen, weshalb die zum früheren § 63 FPG ergangene hg. Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2011 nicht übertragbar wäre. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zum früher geltenden § 63 FPG darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259)

Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG idF FrÄG 2011 vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 22.05.2013, 2011/18/0259).

9.4. Aus Sicht des Gerichtes stellt das beharrliche Verbleiben des BF im Gefolge seiner Überstellung aus Deutschland nach Österreich in Verbindung damit, dass er seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Folgeantrags zu bewerkstelligen versuchte, zwar per se schon ein für die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den BF relevantes Kriterium dar. Dieser Aspekt tritt jedoch noch hinter jenen der strafgerichtlichen Verurteilung des BF zurück, welche wiederum ein maßgebliches Indiz für die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Dem vorliegenden strafgerichtlichen Urteil war zu entnehmen, dass der BF vorsätzlich in insgesamt 14 Fällen dort genannten Privatpersonen durch sein betrügerisches Verhalten einen teils erheblichen Vermögenschaden, der in Summe schließlich den Betrag von EUR 75.000,- überstieg, zufügte, was er im Strafverfahren auch gestand. Das BVwG sah sich darüber hinaus veranlasst, auch die aktenkundig gewordene frühere strafgerichtliche Verurteilung des BF in seinem Herkunftsstaat wegen Scheckbetrugs, die sohin offenbar auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich der Ausführung von betrügerischen Handlungen gegenüber Dritten, beruhte, als Nebenaspekt bei der Erstellung einer Zukunftsprognose im oben genannten Sinne mit zu berücksichtigen.

Im Lichte der erheblichen Schwere der dem BF in Österreich zur Last gelegten Vermögensdelikte im Sinne der dem strafgerichtlichen Urteil zugrunde gelegten Bemessungsgründe des langen Tatzeitraums, der Tatwiederholung sowie der mehrfachen Qualifikation, des Umstands, dass diese Verurteilung erst ca. zwei Jahre zurück liegt und der BF sich seither auch über einen längeren Zeitraum außerhalb des österr. Bundesgebietes aufgehalten hat, ehe er wieder unfreiwillig zurückkehrte, woraus wiederum noch kein erheblicher Zeitraum des Wohlverhaltens hierorts seit dieser Verurteilung abzuleiten war, der erwähnten wiederholt von ihm im In- und Ausland zum Ausdruck gebrachten betrügerischen Neigung, sowie in Ermangelung maßgeblicher familiärer oder privater Interessen im österr. Bundesgebiet, die zu Gunsten des BF zu berücksichtigen gewesen wären, sah sich das BVwG daher angehalten, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für einen erheblich längeren Zeitraum als jenem im erstinstanzlichen Bescheid zu prognostizieren und daher die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbots auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG von zwei auf fünf Jahre zu erhöhen.

10. Nachdem das BVwG mit gg. Erkenntnis bereits in der Sache selbst vollumfänglich entschieden hat, war eine Entscheidung über die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF iSd § 17 Abs. 1 BFA-VG obsolet.

11. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

12. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot, Erhöhung, Folgeantrag, Gefährdungsprognose,
Gewerbsmäßigkeit, Identität der Sache, Interessenabwägung,
öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,
Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L502.2128857.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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