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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 2002 §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der B GmbH in S, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. März 2016, Zl. LVwG 2/112/10-2016, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0010 (im Folgenden: Vorerkenntnis), verwiesen. Mit diesem wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 4. November 2014, mit dem der Revisionswerberin insbesondere die Beseitigung von auf einem näher angeführten Grundstück abgelagerten Abfällen innerhalb einer näher bestimmten Frist aufgetragen worden war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, da es ohne nähere Prüfung davon ausgegangen war, dass grundsätzlich jedes Zwischenlager der Bewilligungspflicht unterliege, und damit dem hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, Zl. 2013/07/0269, widersprochen hatte.
2 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 stellte das Verwaltungsgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen fest, das gegenständliche auf dem näher bezeichneten Grundstück gelagerte Material stamme aus einer Baustelle in der Stadt S. sowie von anderen Baustellen und sollte nicht langfristig gelagert werden, sondern in absehbarer Zeit für Aufschüttungen bei einem anderen Bauprojekt verwendet werden. Es würden Baurestmassen und Bodenaushub gelagert und es sei eine Grube mit Rücklaufsuspension vorhanden. Der abfalltechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass weder die Lagerfläche noch die Grube eine Einrichtung zur Abfallbehandlung darstellten. Es sei daher davon auszugehen, dass vor Abladen des Materials keine Anlage zur längerfristigen Ablagerung von Abfällen bestanden habe. Dies und der nicht auf die Errichtung eines Lagers gerichtete Wille der Revisionswerberin sprächen dafür, dass keine Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 vorliege. Ausgehend von der Aussage der Revisionswerberin, wonach das Material lediglich temporär gelagert werden sollte, ergäbe sich, dass es sich um eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen iSd § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b AWG 2002 handle. Zur Prüfung, ob das Zwischenlager der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 unterliege, hielt das Verwaltungsgericht fest:
"... Eine Genehmigung wäre jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine zeitweilige Lagerung der Abfälle - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle handelt. Dies kann aber auf Grund des festgestellten Sachverhaltens ausgeschlossen werden. Das Material wurde von der Baustelle in der Stadt S... zu der gegenständlichen Parzelle in der Stadtgemeinde S... transportiert. Von einer zeitweiligen Lagerung am Ort der Entstehung kann daher keine Rede sein.
Hier findet jedenfalls § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 Anwendung. ... Werden Abfälle, die im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben anfallen, für die Dauer des Bestehens dieses Bauvorhabens an einer nicht im Baustellenbereich befindlichen, nur für die Dauer dieses konkreten Bauvorhabens eingerichteten Baustelleneinrichtung zwischengelagert, so ist für die Zwischenlagerung ein abfallrechtlich genehmigtes Lager (§ 37 AWG 2002) erforderlich.
Wie bereits ausgeführt, liegt für die gegenständliche Maßnahme keine Genehmigung nach dem AWG noch nach einem anderen Materiengesetz vor. Daher gilt es zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Fläche einen geeigneten Ort im Sinn des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 darstellt.
...
Da die Beschwerdeführerin Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen und für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten zwischengelagert hat und sie somit dem § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 zuwidergehandelt hat, hat die belangte Behörde die Entfernung des Materials zu Recht aufgetragen.
..."
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor. 4 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete
eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Revisionsfall war das AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013 anzuwenden:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 (1) ...
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.
...
4. ‚Deponien' Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von
Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der
Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich
betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf
Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für
die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als
Deponien gelten
a) Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie
für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort
vorbereitet werden können,
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der
Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht
überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der
Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
..."
"3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
(2) ...
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten
Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
..."
"6. Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
...
5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den
§§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
..."
"Anhang 2
Behandlungsverfahren
1. Verwertungsverfahren
R1 ...
R13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zur Sammlung - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
... ."
6 Die Revision ist hinsichtlich des vorgebrachten Abgehens von der hg. Rechtsprechung betreffend die Annahme des Vorliegens einer Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b AWG und einer Bewilligungspflicht dieser gemäß § 37 AWG 2002 zulässig und auch begründet.
7 Die revisionswerbende Partei bringt im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen das bereits angeführte hg. Vorerkenntnis, weil es die Bewilligungspflicht der Ablagerung wiederum nicht konkret geprüft und ausreichend begründet habe. Wie auch im hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0142, festgehalten, sei zum Vorliegen einer Anlage mehr notwendig als das bloße (Ab)Lagern von Abfällen. Es seien nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes verfahrensgegenständlich keine Einrichtungen errichtet worden, die für das Vorliegen einer Anlage sprächen. Die gegenständlichen Materialien seien vielmehr für nahegelegene Bauarbeiten vorübergehend vorrätig gehalten worden. Es sei keine dauerhafte Einrichtung zur (Ab)Lagerung und folglich keine Anlage, die einer anlagenrechtlichen Bewilligung gemäß AWG 2002 oder GewO 1994 hätte zugeführt werden können, vorgelegen. Dennoch gehe das Verwaltungsgericht rechtswidriger Weise davon aus, dass eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b AWG 2002 vorliege und dass für diese Zwischenlagerung von Abfällen, die nicht auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle erfolgt sei (siehe Anhang 2 R 13 zum AWG 2002), ein abfallrechtlich genehmigtes Lager gemäß § 37 AWG 2002 erforderlich sei. Das Verwaltungsgericht begründe die Genehmigungspflicht damit, dass, wenn "Abfälle, die im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben anfallen, für die Dauer des Bestehens dieses Bauvorhabens an einer nicht im Baustellenbereich befindlichen, nur für die Dauer dieses konkreten Bauvorhabens eingerichteten Baustelleneinrichtung zwischengelagert" werden, "für die Zwischenlagerung ein abfallrechtlich genehmigtes Lager (§ 37 AWG 2002) erforderlich" sei. Das Verwaltungsgericht beziehe sich dabei auf Ausführungen im Kommentar zum AWG 2002 von
Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner (2014), K 5 zu § 15, die aber unvollständig wiedergegeben würden. Die dort vertretene Ansicht beziehe sich auf eine Baustelleneinrichtung (also eine Anlage), auf der Materialien einer Baustelle außerhalb dieser zwischengelagert worden seien.
Selbst wenn man von einem vom Verwaltungsgericht fehlerhaft angenommenen Vorliegen einer Anlage zur Zwischenlagerung ausgehe, würde diese nicht einer Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 unterliegen, sondern nach der GewO 1994, weil die Abfälle - wie das Verwaltungsgericht festgestellt habe - auch von anderen Baustellen stammten.
Das Verwaltungsgericht prüfe weiters trotz anfänglicher Annahme einer Bewilligungspflicht für die Zwischenlagerung auch das Vorliegen eines "geeigneten Ortes", was nach dem Vorerkenntnis jedoch nur bei Nichtvorliegen einer Bewilligungspflicht zu prüfen sei. Das Verwaltungsgericht hätte ein Ermittlungsverfahren im Einklang mit der Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 18.2.2010, 2009/07/0131, sowie VwGH 20.2.2014, 2011/07/0080) durchführen müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen reichten für die Beurteilung, ob ein "geeigneter Ort" gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 und ob eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 vorliege, nicht aus. Die bloße Wiedergabe der Ausführungen des Sachverständigen ohne rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes und Begründung stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wobei die Wesentlichkeit dieses Mangels darin liege, dass bei Treffen der erforderlichen Feststellungen und Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens das Verwaltungsgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass ein "geeigneter Ort" iSd § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 vorgelegen und die Erlassung eines Behandlungsauftrages überschießend sei.
Es liege keine Anlage iSd AWG 2002 vor, da es keine Einrichtungen für den Betrieb einer Anlage gebe. Somit bestehe keine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002 und mangels Vorliegens einer ortsgebundenen Einrichtung auch nicht nach der GewO 1994. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, dass einerseits weder die Ablagerung des gegenständlichen Abfalles noch die Grube Einrichtungen zur Abfallbehandlung darstellten und auch vor der Ablagerung keine Anlage zur längerfristigen Ablagerung von Abfällen bestanden habe, stünden diametral im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen, wonach auf Grund der kurzfristigen Lagerung der Abfälle eine Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b AWG 2002 vorliege. Wie das Verwaltungsgericht zu dieser widersprüchlichen Ansicht gelange, werde nicht näher dargelegt, sondern im Folgenden ausgeführt, dass für die Anlage keine Bewilligung bzw. kein "geeigneter Ort" iSd § 15 Abs. 3 AWG 2002 gegeben sei und daher mit Erteilung eines abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrages vorzugehen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
8 Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass keine Anlage zur längerfristigen Ablagerung von Abfällen und somit keine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 erster Satz AWG 2002 vorliege, ist aber in der Folge unbegründet davon ausgegangen, dass eine Anlage zur Zwischenlagerung gemäß § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 vorgelegen sei und diese Zwischenlagerung bewilligungspflichtig gemäß § 37 AWG 2002 sei.
9 Die Bewilligungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 betrifft ortsfeste Behandlungsanlagen, wobei von einem weiten Anlagenbegriff iSd § 2 Abs. 7 Z 1 leg. cit. auszugehen ist (vgl. dazu
Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K 4 zu § 37). Wie im Vorerkenntnis ausgeführt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Somit stellt das bloße Ablagern von Abfällen ohne eine Einrichtung für eine besondere Behandlung keine Behandlungsanlage im Sinne des Gesetzes dar. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 ist; die Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 greift in diesen Fällen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Ablagerung von Abfällen ohne besondere Einrichtung richtet sich nach § 15 AWG 2002 (vgl. zum Ganzen das Vorerkenntnis mwN).
10 Es ist im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar, warum das Verwaltungsgericht auf Grund seiner Feststellungen zwar davon ausgegangen ist, dass keine Anlage im Sinne einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002, aber eine Anlage zur Zwischenlagerung gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b AWG 2002 vorliegt. Des Weiteren wurde rechtswidrigerweise die Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerung von Abfällen gemäß § 37 AWG 2002 angenommen.
11 Zum Verhältnis der Tatbestände gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 AWG 2002 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im Vorerkenntnis (mit Hinweis auf VwGH 23.4.2014, 2013/07/0269) verwiesen.
12 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich somit aus den dargelegten Gründen als inhaltlich rechtswidrig, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung Nr. 8/2014.
Wien, am 21. November 2017
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050054.L00Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018