TE Vwgh Beschluss 2017/11/27 Ro 2017/15/0009

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

E1E;
E3R E08600000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/05 Verbrauchsteuern;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010E107 AEUV Art107;
12010E108 AEUV Art108;
12010E267 AEUV Art267;
32008R0800 AGVO;
32014R0651 AGVO Art58 Abs1;
AVG §38;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs1 idF 2010/I/111;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §4 Abs7 idF 2010/I/111;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. November 2016, Zl. RV/5101355/2012, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 (mitbeteiligte Partei:

K GmbH in L, vertreten durch die Unitas-Solidaris Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH in 1010 Wien, Annagasse 4), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2017, EU 2017/0005 und 0006 (Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, die ein Krankenhaus betreibt, stellte einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr 2011.

2 Das Finanzamt wies den Antrag ab. Begründend verwies es darauf, dass gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz idF Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, für Antragszeiträume nach dem 31.12.2010 eine Energieabgabenvergütung nur noch für Betriebe zulässig sei, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen (nunmehrigen) Beschwerde Folge. Begründend verwies es darauf, dass in unionsrechtskonformer Auslegung davon auszugehen sei, dass infolge fehlender Genehmigung die Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter bestehe, noch nicht in Kraft getreten sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision. 5 Mit Beschluss vom 14.9.2017 hat der Verwaltungsgerichtshof

dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung,

mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird (‚Durchführungsgebot')?

3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von

Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?"

6 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Amtsrevision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des nach § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das gegenständliche Revisionsverfahren auszusetzen war.

Wien, am 27. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017150009.J00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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