TE Vwgh Beschluss 2017/11/27 Ra 2016/15/0056

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Veröffentlicht am 27.11.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Mag. W M in K, vertreten durch die THT Treuhand Team Graz Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 68/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. März 2016, Zl. RV/2100856/2014, betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die vorliegende, vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärte - in "Punkt I. Sachverhalt", "Punkt II. Revisionspunkt und Revisionsbegehren" und "Punkt III Revisionsgründe" untergliederte - Revision trägt unter Punkt II. u.a. vor, die Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes, dass die Revision nicht zulässig wäre, weil die vorliegende Entscheidung dem klaren Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche, stimmten nicht.

"Richtig ist vielmehr, dass von Seiten der beschwerten Behörde, somit von Seiten des Bundesfinanzgerichtes den strengen, vom Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen geforderten formalen Voraussetzungen für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 nicht gefolgt wurden und diese, wie auch bereits im Sacherhalt dargestellt, im Zuge der Außenprüfung vorliegenden schweren Buchführungsmängel eindeutig dokumentiert und auch von der Außenprüferin festgestellt wurden. Dennoch wurde weder von der Außenprüferin noch von Seiten des Bundesfinanzgerichtes die rechtsrichtige Folgewirkung dieser nicht Befolgung der strengen formalen Vorschriften für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988, somit dem Vorliegen einer Überschussermittlung gemäß §§ 4 Abs 3 EStG 1988 gefolgt und widerspricht somit das BFG in seinen Entscheidungsbegründungen und Ausführungen eindeutig den bisher zu diesem Sachverhalt ergangenen zahlreichen Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen, da nach Ansicht des Revisionswerbers es eindeutig und im Ermittlungsverfahren dokumentierten Bestehen von schweren Buchführungsmängeln, respektive das Nichtvorhandensein einer ordnungsgemäßen Buchführung, zumal weder die Schlussbilanz mit den Eröffnungsbilanzen, noch die entsprechenden Bestandskonten in irgendeiner Weise in Abstimmung erfolgt sind, sondern lediglich durch gelegentliche Verbuchung auf den Bestandskonten, solche überhaupt vorhanden waren.

Aus diesem Grunde erscheint dem Revisionswerber die außerordentliche Revision als zulässiges und geeignetes, bleibendes Rechtsmittel, den rechtsrichtigen Zustand der Einkommensteuerfestsetzung der Jahre 2005 bis 2009 für den Revisionswerber herzustellen."

5 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl.  z.B. VwGH 2.11.2016, Ra 2014/06/0010, mwN).

6 Mit der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird den in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen nicht entsprochen und - bezogen auf den vorliegenden Fall - nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. November 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150056.L00

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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